Sind Corona-Strafverfahren ein illegales Geschäftsmodell der Staatsanwaltschaft Hamburg?

[Der Aufstand 17/24, Seite 3]

Sind Corona-Strafverfahren ein illegales Geschäftsmodell der Staatsanwaltschaft Hamburg?

Es gibt viele Fragen, aber kaum Antworten!

Tag für Tag werden in der BRD Urteile in sogenannten „Corona-Prozessen“ zu Lasten der Angeklagten gefällt. Gelegentlich gibt es auch Einstellungen der Verfahren gegen üppige Geldzahlungen. Freisprüche sind die absolute Ausnahme.

Worum geht es in den Prozessen?

Den Angeklagten wird vorgeworfen, unrichtige Gesundheitszeugnisse gebraucht, falsche Impfbücher verwendet, oder gegen Corona-Auflagen verstoßen zu haben.

Aber was kann den Angeklagten tatsächlich nachgewiesen werden?

Ich habe als Pressevertreter zahlreiche Strafverfahren persönlich beobachtet, in denen die Angeklagten angeblich unrichtige Gesundheitszeugnisse verwendet haben sollen. Auch mir wurde der Prozess gemacht.

Dabei ist mir aufgefallen, dass die Staatsanwaltschaft Hamburg in keinem von mir beobachteten Verfahren, Ermittlungen gegen die Angeklagten selbst geführt hat. Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat jeweils ein Attest vorgelegt, behauptet es sei falsch, und begründet damit eine Anklage. Durchweg mit Erfolg!

Es ist absurd zu glauben, dass derartige Verfahrensvorgänge auf rechtsstaatlichen Grundsätzen fußen, wenn keine Ermittlungen geführt werden, ergo auch keine Ermittlungsergebnisse vorliegen, sondern nur Behauptungen.

Bis hierhin darf man bereits davon ausgehen, dass an den „Corona-Prozessen“ etwas faul sein könnte.

Möglicherweise steckt aber noch viel mehr dahinter. Seit November 2020 habe ich mich im Rahmen von Presseanfragen zum Thema „Corona“ durchgefragt. Ich wollte zum Beispiel wissen, wie Infektionen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 IfSG ermittelt werden. Ich breche die Antwort auf das Wesentliche herunter: GAR NICHT!

Wenn es also offenbar gar keine nachgewiesenen Infektionen gab, waren sämtliche Maßnahmen willkürlich und damit rechtswidrig!

Inzwischen ist durch die im Wesentlichen geschwärzten RKI-Files bekannt geworden, dass die Corona-Maßnahmen tatsächlich willkürlich erfolgten. Aus welchem Grund das Magazin Multipolar diese Information ein Jahr lang geheim gehalten hat, bleibt bisher unklar.

Des Weiteren ist inzwischen offenkundig und nachgewiesen, dass Masken giftig sind und das oktroyierte Tragen gefährlich ist.

Alleine vor diesem Hintergrund können Ärzte seit 2020 keine unrichtigen Maskenbefreiungs-Atteste ausgestellt haben.

Erneut wollte ich es genau wissen und habe mich kürzlich mit einer Presseanfrage, welche ich nachfolgend veröffentliche, an die Staatsanwaltschaft Hamburg gewendet. Dabei habe ich im Wesentlichen dargestellt, dass die Corona-Pandemie auf falschen Zahlen beruhte, die Maßnahmen willkürlich waren und habe auf die Gefährlichkeit von Masken hingewiesen.

Vor diesem Hintergrund wollte ich wissen, ob die Staatsanwaltschaft Hamburg weiterhin Corona-Strafverfahren führen wird. Diese Frage wird nicht beantwortet.

Die Staatsanwaltschaft Hamburg will dem achtzigjährigen Arzt Dr. Walter Weber in achtzehn Terminen den Prozess machen, da er angeblich unrichtige Maskenbefreiungs-Atteste ausgestellt haben soll.

Tatsächlich ist der Staatsanwaltschaft Hamburg aber bekannt, dass Masken nicht nur giftig sind, sondern auch gefährlich. Vor diesem Hintergrund darf man gespannt sein, wie die Staatsanwaltschaft eine Anklage begründen will.

Möge sich der Leser mit der nachfolgenden Presseanfrage und der Antwort ein Bild machen, welches Spiel hier tatsächlich gespielt wird.

Fortsetzung folgt.

t.me/dominikparadies


Dominik Paradies – XXXXXXXXXXX XXXX XXXXXXXXX

Staatsanwaltschaft Hamburg

Kaiser-Wilhelm-Str. 100

20355 Hamburg

XXXXXXXXXX 07. April 2024

Bußgeldsache gegen mich / AZ 1121 Js 519 / 22 OWi (8600)

Sachstandsanfrage und Presseanfrage

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihr Schreiben und Ihre Zahlungsaufforderung vom 13.03.2024 ist mir am 06.04.2024 zugegangen. Hierbei wird festgestellt, dass das Urteil keine Begründung und keine Unterschrift enthält. Beides ist bitte umgehend nachzureichen.

Ich wurde am 05. Januar 2024 am Amtsgericht Hamburg durch den Richter Simon zu einem Bußgeld i.H.v. 150,- € zzgl. der Verfahrenskosten verurteilt, weil ich verbotswidrig keine Maske getragen haben soll.

Tatsächlich unterlag ich keiner Maskenpflicht, was ich durch Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt habe. Jedoch wurden sämtliche Beweisanträge abgelehnt, offenbar, damit ich meine Unschuld nicht beweisen kann!

Der Richter Simon gab bereits am zweiten Verhandlungstag im Beisein von mehreren Zeugen am 25.05.2023 unmissverständlich zu verstehen, dass er mich in jedem Fall verurteilen wird, nur günstiger. Auf die Frage einer Schuld oder Unschuld kam es dem Richter Simon gar nicht an, wie er es eindrucksvoll mit der Ablehnung sämtlicher Beweisanträge unter Beweis gestellt hat.

Daraufhin hatte ich den Richter Simon wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, was letztinstanzlich durch das OLG Hamburg negiert worden ist. Zudem hat die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg darauf bestanden, den Richter Simon auch weiterhin einzusetzen. Möglicherweise, da dieser mich in jedem Fall verurteilen würde.

Am 05.01.2024 wurde ein Beweisantrag gestellt. Es sollte ein ehemaliger Leiter eines Gesundheitsamtes als Zeuge vernommen werden, was jedoch abgelehnt worden ist. (Siehe Anlage)

Durch eine Vernehmung des Zeugen hätte geklärt werden können, ob tatsächlich seit März 2020 keine einzige Infektion i.S.d. Infektionsschutzgesetzes (§2 Abs. 2 IfSG) ermittelt worden ist.

Das bedeutet im Klartext, dass es möglicherweise gar keine nachgewiesenen Infektionen gab und die angeordneten Maßnahmen willkürlich erfolgten.

Ich habe mich bereits im November 2020 im Rahmen von Presseanfragen an das in der Anlage bezeichnete Gesundheitsamt gewendet und wollte wissen, wie Infektionen im Sinne des § 2 Abs. 2 IfSG ermittelt werden. Ich breche die Antwort auf das Wesentliche herunter: GAR NICHT!

Nach den kürzlich veröffentlichten RKI-Files, auch wenn wesentliche Inhalte geschwärzt sind, wurde bestätigt, dass die Risikobewertung willkürlich politisch auf hoch gesetzt worden ist, aber nicht faktenbasiert war.

Diese Tatsache deckt sich mit meinen Erkenntnissen aus dem Jahre 2021, da offenbar zu keinem Zeitpunkt tatsächliche Infektionen ermittelt worden sind.

Es ist auch festzustellen, dass in allen mir bekannten Straf- und OWi-Verfahren all jene Beweisanträge abgelehnt werden, in denen das Gericht aufgefordert wird, einen wissenschaftlichen Beweis für das SARS Cov 2 Virus einzufordern.

In einem weiteren gegen mich geführten Strafverfahren hat das Landgericht Hamburg die Sachverständige Dr. Carolin Edler von der Gerichtsmedizin Hamburg am 31.08.2023 als Sachverständige angehört. Sie behauptet in öffentlich zugänglichen Berichten, dass sie an oder mit Corona-Mutationen geforscht haben will. Siehe z.B. hier:

Einen Nachweis darüber konnte und wollte sie jedoch nicht erbringen.

Es wurden also Maßnahmen angeordnet, obwohl keine Gefahr für die Bevölkerung bestand, die Frage nach dem Virus-Nachweis konsequent unbeantwortet bleibt und offenbar keine einzige Infektion i.S.d. Infektionsschutzgesetzes festgestellt werden konnte.

Verstöße gegen die inzwischen nachweisbar willkürlich angeordneten Maßnahmen wurden und werden weiterhin mit hohen Geldbußen, Strafen und Inhaftierungen geahndet.

Es wurden also durch Täuschung und möglicherweise auch durch Betrug rechtswidrige Maßnahmen eingeführt, um sich oder dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Als Grundlage für den möglichen Betrug dient ein Virus, dessen Nachweis bisher niemand erbringen konnte oder wollte. Zudem fehlen tatsächliche Infektionszahlen, da diese meiner Kenntnis nach niemals ermittelt worden sind.

Dazu heißt es im Strafgesetzbuch:

Strafgesetzbuch (StGB) § 263 Betrug

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,

2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,

3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,

4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder…“

Durch das politisch motivierte inszenieren einer ernsten Bedrohungslage mit falschen Zahlen und ohne jemals den Virus-Nachweis erbracht zu haben, wurde insgesamt ein Gesamtschaden in der BRD i.H.v. mehreren hundert Milliarden Euro herbeigeführt.

Trotz dessen, dass in den letzten Wochen der Betrug offensichtlich geworden ist, hält die Staatsanwaltschaft Hamburg mit Nachdruck an den Strafverfolgungen fest, inzwischen wissentlich, dass die „Corona-Pandemie“ auf politischer Willkür und falschen Zahlen beruhte. Dadurch sind alleine in Strafverfahren in Hamburg Millionenbeträge zu Lasten der Angeklagten umverteilt worden.

Ich habe im Rahmen der Pressearbeit etliche Corona-Strafprozesse persönlich miterlebt. Dabei ist mir aufgefallen, dass die Staatsanwaltschaft Hamburg in keinem von mir beobachteten Verfahren Ermittlungen gegen die Angeklagten selbst geführt hat. Sämtliche Anklagen und Anschuldigungen beruhten auf Behauptungen, ohne dass auch nur ein Beweis erbracht werden konnte.

Ich wurde Augenzeuge davon, dass selbst Asthma-, Herzkranke und Schwerbehinderte verurteilt worden sind, weil diese gegen eine angebliche Maskenpflicht verstoßen oder angeblich unrichtige Gesundheitszeugnisse verwendet haben sollen.

Selbst dann, wenn es eine Bedrohungslage gegeben hätte, so war eine Maskenpflicht von vorn herein offenbar grob rechtswidrig und krimineller Natur.

Kürzlich ist eine weitere Studie veröffentlicht worden. Abrufbar unter folgendem Link:

https://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S0147651323013623

Das oktroyierte Tragen von Masken war demnach für die Bevölkerung nachweisbar gesundheitsschädlich.

Bei der Auswertung von 1003 Studien stellten die Autoren fest, dass die Bevölkerung durch das erzwungene Tragen von Masken mehr als einem Dutzend organischer und anorganischer Giftstoffe ausgesetzt war.

Alleine vor diesem Hintergrund können Ärzte keine unrichtigen Gesundheitsprognosen, welche von den Staatsanwaltschaften als unrichtige Gesundheitszeugnisse bezeichnet werden, ausgestellt haben.

Vielmehr stellt sich nun heraus, dass das Tragen von Masken potentiell gefährlich ist, so wie es zahlreiche Ärzte seit dem Jahr 2020 behauptet haben.

Der Staatsanwaltschaft Hamburg ist bereits seit September 2023 bekannt, dass es durch das Tragen von Masken zu Intoxikationen kommen kann.

Dennoch werden weiterhin Menschen strafrechtlich verfolgt, da diese sich einer potentiellen Vergiftung durch Masken verweigert haben.

Vor dem Hintergrund des vorbenannten Sachverhalts erlaube ich mir, mich mit einer Presseanfrage an die Staatsanwaltschaft Hamburg zu wenden.

Presseanfrage:

1. Wie hoch ist der Betrag in Euro, der in Hamburg durch verhängte „Corona-Strafen“ und Bußgelder eingenommen worden ist?

2. Wie viele „Corona-Strafverfahren“ sind bereits in Hamburg geführt worden? Wie viele Verfahren sind noch anhängig?

Wie viele Corona-Straf- und Owi-Verfahren wurden durch Verurteilungen, Freisprüche und Einstellungen gegen Geldauflagen abgeschlossen? Bitte jeweils genaue Zahlen angeben!

3. Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat nun die Kenntnis davon erlangt, dass die „Corona-Maßnahmen“ ausschließlich politisch motiviert waren und auf falschen Zahlen basierten.

Zudem ist der Staatsanwaltschaft nun zur Kenntnis gelangt, dass das Tragen von Masken potentiell gefährlich ist und somit keine unrichtigen Atteste im Zusammenhang mit Masken erstellt worden sein können.

Wird die Staatsanwaltschaft vor diesem Hintergrund weiterhin Strafverfahren führen? Wenn ja, aus welchem Grund und auf welcher rechtlichen Grundlage? Wenn nein, werden die bisherigen Urteile zum Nachteil der „Corona-Angeklagten“ revidiert und die Angeklagten entschädigt?

4. Wird die Staatsanwaltschaft Hamburg Ermittlungen einleiten, ob tatsächlich keine einzige Corona-Infektion im Sinne des Infektionsschutzgesetzes festgestellt worden ist?

Wenn nein, warum nicht?

5. Wird die Staatsanwaltschaft Hamburg Ermittlungen gegen diejenigen Personen einleiten, die willkürlich und ohne Fakten eine nicht existente Bedrohungslage inszeniert haben? Wenn nein, warum nicht?

6. Der Staatsanwaltschaft Hamburg ist nun zur Kenntnis gelangt, dass das Tragen von Masken potentiell gefährlich ist und das sämtliche Maßnahmen politisch motiviert waren, es also keine Bedrohungslage gab. Des Weiteren ist der Staatsanwaltschaft Hamburg bekannt, dass ich von einem Richter verurteilt worden bin, der vorher bereits angab mich zu verurteilen und deshalb sämtliche Beweisanträge abgelehnt hat. Im Klartext bedeutet es insgesamt, dass mir durch Täuschung zu Gunsten Dritter ein rechtswidriger Vermögensnachteil entstehen soll und auch schon entstanden ist. Vor diesem Hintergrund wird um Mitteilung gebeten, ob die Staatsanwaltschaft Hamburg weiterhin auf eine Zahlung, also einem rechtswidrigen Vermögensvorteil besteht.

7. Wird die Staatsanwaltschaft Hamburg nun einen wissenschaftlichen Nachweis für das behauptete SARS-Cov 2 Virus einfordern? Wenn nein, warum nicht?

8. Wird die Staatsanwaltschaft die ungeschwärzten RKI-Files anfordern? Wenn nein, warum nicht?

Ich bitte um Beantwortung der Fragen bis zum 17.04.2024. Ich bedanke mich im Voraus und verbleibe

hochachtungsvoll Dominik Paradies

Anlage: Beweisantrag vom 04.01.2024


Amtsgericht Hamburg
Strafabteilungen (Dez. II-IV)
Sievekingplatz 3
20355 Hamburg
XXXXX 04. Januar 2024

Geschäftsnummer: 242 OWI 277/22
1121 Js-Owi 519/22

Beweisantrag

Der Beschuldigte stellt folgenden Beweisantrag:

Zum Beweis der Tatsache, dass sämtliche Corona-Schutzverordnungen seit 2020 rechtswidrig und ohne Grundlage waren, wird beantragt, dass das Gericht den ehemaligen Leiter des Gesundheitsamtes XXXXXXXXX, XXXXX XXX XXXXXX als Zeugen lädt.

Anschrift: XXXXXXXX, XXXXXXXX,

XXXXXXXXXX, XXXXXXXXXXXXXXXX

Der Beschuldigte stand seit November 2020 im Rahmen von Presseanfragen mit dem Gesundheitsamt XXXXXXXXX in Kontakt. Dabei ging es u.a. darum, wie das Gesundheitsamt XXXXXXXXX SARS CoV2 Infektionen im Sinne des § 2 Abs.

1 und 2 IfSG ermittelt.

Herr XXX XXXXXXX kann insbesondere über folgende Umstände Auskunft geben:

1. Das Gesundheitsamt XXXXXXXXX hat seit 2020 keine einzige SARS-Cov2 Infektion im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 IfSG an das RKI gemeldet.

2. SARS CoV2 Infektionen wurden seit 2020 nicht festgestellt.

3. Das Gesundheitsamt XXXXXXXXX hat positive SARS CoV2 Testergebnisse mit Infektionen gleichgesetzt, ohne dass auch nur in einem Fall eine Infektion durch einen Arzt festgestellt worden ist. Eine vorgeschriebene Validierung der Testergebnisse erfolgte in keinem einzigen Fall.

4. Innerhalb des Gesundheitsamtes war bekannt, dass positive Testergebnisse, insbesondere bei gesunden Menschen, keine Infektionen nachweisen können, ergo auch keine Infektionen im Sinne des Infektionsschutzgesetzes waren.

5. Die tatsächlich nachgewiesenen SARS CoV2 Fälle lagen seit 2020 BRD-weit bei exakt null.

6. Im Auftrag des RKI wurden falsche Infektionszahlen eingefordert, um rechtswidrig Maßnahmen durchsetzen zu können. Diese Regelung betrifft alle Gesundheitsämter in der BRD.

7. Das Gesundheitsamt XXXXXXXXX hat den Beschuldigten an das RKI verwiesen, wenn dieser mit der rechtswidrigen Fallzahlermittlung nicht einverstanden ist.

Begründung:

Wenn die tatsächlichen SARS-CoV2 Infektionen seit 2020 BRD-weit bei exakt null lagen, hat eine durch Rechtsverordnung angeordnete Verhaltenspflicht keinen vernünftigen Sinn und es lässt sich kein Nutzen des verlangten Verhaltens in Hinblick auf den angegebenen Zweck belegen. In diesem Fall ist die Anordnung objektiv willkürlich und verstößt gegen Art. 2 Abs. 1 GG, d.h. gegen das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit sowie gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Die Rechtsverordnung ist dann wegen Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht nichtig. Rechtsnormen unterhalb des Ranges formeller Gesetze können von jedem zuständigen Gericht für rechts- oder verfassungswidrig erklärt werden.

Dominik Paradies

[Zum Schutz des Gesundheitsamtes und der Mitarbeiter sind diese Angaben unkenntlich gemacht. Der Staatsanwaltschaft Hamburg liegt der Beweisantrag im Original vor.]

Antwort der Pressestelle der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 16.04.2024

Sehr geehrter Herr Paradies,

Ihr Schreiben vom 07. April 2024 ist hier nunmehr vollständig eingegangen. Soweit sich Ihre Eingabe auf ein konkretes

Strafverfahren bezieht, habe ich Ihr Schreiben an die insoweit zuständige Abteilung weitergeleitet.

Die Staatsanwaltschaft ist gem. § 152 Abs. 2 StPO nur bei Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine

verfolgbare Straftat zur Aufnahme von Ermittlungen verpflichtet. Unter diesem Gesichtspunkt wird die Staatsanwaltschaft bekannt gewordene Straftaten auch weiterhin prüfen.

Der Staatsanwaltschaft ist nicht bekannt, in welcher Höhe in Hamburg Bußgelder und Geldstrafen im Zusammenhang mit

„Corona“ verhängt worden sind. Eine entsprechende Statistik wird hier nicht geführt. Für die Beitreibung von Bußgeldern ist die Staatsanwaltschaft zudem nicht zuständig.

Allgemeine Statistiken zu Corona-Strafverfahren und OWi-Verfahren werden hier nicht geführt. Eine Auskunft ist daher

insoweit nicht möglich.

Im Fall weiterer Anfragen bitte ich vorab mitzuteilen, für welche konkreten Veröffentlichungen die Angaben benötigt werden.

Mit freundlichen Grüßen/ kind regards

Liddy Oechtering
Oberstaatsanwältin, LL.M. (Sydney)/senior prosecutor
Generalstaatsanwaltschaft Hamburg/ Attorney General’s Office Hamburg
Pressesprecherin der Staatsanwaltschaften/ spokesperson for the public prosecutor’s office


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Von Redaktion

Die Redaktion wird gestellt vom Ortsverein „Gesellschaft der Gleichen“ des UMEHR e.V. mit der Zielstellung, die öffentliche Debatte durch radikaldemokratische Prinzipien zu fördern. Sie erstellt die Publikationen auf PDF und stellt die Beiträge hier online. Die Redaktion ist nicht Autor der Beiträge. Die Autoren sind unter ihren Beiträgen auf den Beitragsseiten zu finden. Eingereichte Beiträge geben nicht die politische Position der Redaktion wieder. Eingereichte Beiträge von Parteien bedeuten nicht, dass die Redaktion Mitglied dieser Partei ist oder Positionen dieser Partei vertritt. Jeder Autor ist für seinen Beitrag selbst verantwortlich.

Ein Kommentar

  1. Am 15. April 2024 wurde eine Studie in der Fachzeitschrift “Ökotoxikologie und Umweltsicherheit” veröffentlicht.
    Der Titel: “Das Tragen von Gesichtsmasken als potenzielle Quelle für die Inhalation und orale Aufnahme unbelebter Toxine – Ein Überblick über den Umfang”

    Bei der Auswertung von 1003 Studien stellten die Autoren fest, dass die Bevölkerung durch das erzwungene Tragen von Masken mehr als einem Dutzend organischer und anorganischer Giftstoffe ausgesetzt war.

    Maskenträgern sind durchschnittlich 43-mal mehr krebserregenden Phthalaten, 227-mal mehr krebserregenden flüchtigen organischen Verbindungen und 1220-mal mehr Titandioxid ausgesetzt, als es der jeweiligen Grenzwert empfiehlt.
    Darüber hinaus führten die Masken zur Aufnahme von Mikroplastik und Mikrofasern in Lunge und Verdauungstrakt.

    Die Studie kann kann hier eingesehen und heruntergeladen werden:

    https://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S0147651323013623

    Es sind wohl Hunderte von Seiten in einem ZIP File zusammengefasst!

    Wer diese Studie missachtet und einen Arzt verurteilt, der Menschen vor den tödlichen Vergiftungen mittels einer schriftlichen Stellungnahme schützt, muss entweder geistig obdachlos sein oder grenzenlos satanisch das ultimative Böse verkörpern.

    Satanisch ulitmativ Böse sind übrigens auch alle Erfindungen von Wörtern und Bezeichungen wie “Gesundheitszeugnisse” oder “Atteste” die von einer Unrechtsjustiz für falsch erklärt werden. Satanisch ulitmativ Böse sind alle erfundenen Bezeichnungen, die Teufel in Menschengestalt erdacht haben, um Menschen zu unterdrücken, zu beherrschen, zu versklaven und zu vernichten. Niemand mehr sollte lächerliche Wörter nachplappern, die lächerliche Leute und Satanisten zu sprechen verlangen. Niemand sollte lächerliche Dinge tun die lächerliche Leute zu tun verlangen!

    Um Menschen vor Zerstörung zu schützen, muss kein Arzt “Atteste” oder “Gesundheitszeugnisse” ausstellen. Was sollen diese sein? Es ist scheiß egal welche Namen Teufel in Menschengestalt diesen Dingen geben! Sie sollten die Idiotenlaterne (Fernseher) aus und ihre eigene Birne einschalten!

    Der Arzt hat eine Expertise, die Teufel in Menschengestalt haben keine Expertise. Der Arzt hat ein Recht auf eigene Wahrnehmung, sowie auch der Patient. Beide haben das Recht ihre Dinge zu tun, weil sie es für richtig halten. Niemand hat das Recht, ihnen dieses Überpositive Recht des universell gültiges Ordnungsprinzips als Grundlage des menschlichen Zusammenlebens zu abzusprechen, zu verwehren, zu rauben!

    Niemand hat sich einzumischen bzw. darüber zu herrschen, wenn ein Arzt aufgrund seiner Expertise wahrnimmt, dass ein Vorgang bzw. eine Handlung Menschen vergiftet! Niemand hat sich einzumischen bzw. darüber zu herrschen … und schon gar nicht darüber zu urteilen und auf keinen Fall den Arzt zu verurteilen, wenn dieser seinem Gewissen folgt und dem Patienten schriftlich bescheinigt, dass er – der Patient – wenn er am Leben und körperlich unversehrt bleiben will, keine Maske tragen darf! Mehr noch! Genau diese Staubschutz-Masken sind Folterinstrumente, die im Foltercamp Guantanamo Bay zwecks Erniedrigung getragen werden müssen. Frust, Stress, Angst, Atemnot, Todesangst sind die Folgen!! All das ist offenkundig bekannt und kann im Zusammenhang mit den Anti-Folter-Konventionen gelesen werden.

    Fazit: Jeder, der Herrn Doktor Walter Weber teuflisch ausgedachte Zuschreibungen macht, ihm unterstellt, seine Leben und Gesundheit rettenden Maßnahmen, seine natürliche in der Evolution gereifte Wahrnehmung, Reaktion und Fürsorge und sogar seine Expertise als Arzt seien falsch, begeht ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit bzw. Menschheit!!

    Somit auch mit einem Schandurteil, welches einen moralischenTritt in den Unterleib darstellt. Denn der politische Ärzteverfolger und Scharfrichter sagt damit rückwirkend, Herr Doktor Walter hätte nichts anderes tun dürfen als tatenlos zuzusehen, wie ahnungslose oder devote Patienten sich selbst schädigen, zerstören, ja, umbringen.

    Dieser Akt, der von einer Unrechtsjustiz vollzogen wird – unter Missachtung von Tausenden Studien – zuletzt der oben genannten – ist nicht nur ein Angriff auf die Integrität aller Arzte und Patienten! Es ist Krieg gegen die Menschlichkeit und alle Menschen.

    Verbreitet die Studie und schlagt sie allen Idioten (= Nichtfachleuten) und Teufeln in Menschengestalt um die Ohren.
    Zeigt sie jedem geistig Obdachlosen, allen Denunzianten, Mitläufern und Beihelfern!

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