Eine radikaldemokratische Staatstheorie

Eine radikaldemokratische Staatstheorie

[Der Aufstand 06/23, Seite 4]

1. Eine radikaldemokratische Verfassung

1.1. Das Rechtssystem eines radikaldemokratisch verfassten Staatsvolkes entspringt aus Übereinkünften und Verträgen zwischen Staatsbürgern. Solche Übereinkünfte und Verträge nehmen früher oder später die Form einer gemeinsamen Verfassung an, welche die Grundlage für alle weiteren Gesetze bildet. Jedes radikaldemokratische Gemeinwesen kann sich nur um eine gemeinsame Verfassung und deren Gesetze aufbauen. Eine solche grundsätzliche Übereinkunft eines Staatsvolkes, setzt eine erste einstimmige Übereinkunft voraus, so wie es auch beim Zweck eines Vereins der Fall ist und der laut dem BGB § 33, Punkt 1, auch nur einstimmig verändert werden kann. Erst auf der Grundlage einer solchen grundsätzlichen Übereinkunft, kann in der Folge über Gesetze und Verträge verhandelt werden. Ein Gemeinwesen kann seine Verbindlichkeit nach außen, nur aus einer solchen Verfasstheit ziehen, die von einer Gemeinschaft insgesamt getragen und garantiert wird. Verliert ein Gesellschaftsvertrag zwischen Staatsbürgern seine Verbindlichkeit, muss umgehend neu verhandelt werden. Sobald eine Volksmasse durch einen solchen Vertrag zu einem Staatsvolk vereint und organisiert ist, gewinnt es eine außerordentliche Stärke und Konsistenz.

Es ist für die Entstehung eines Staatsvolkes sehr wichtig, daß sich Einzelpersonen in einem Konsens zu politischen Organisationen konstituieren, wo auch weiterhin breite Debatten über anstehende Entscheidungen geführt werden können, um mehrheitsfähige Lösungen zu finden.

Das allgemeine Ziel der Menschen in einem Gemeinwesen ist in der Regel darauf orientiert, dass es Jedem gut geht und ein Gemeinwesen seinen für alle nützlichen Zusammenhalt nicht verliert. Alle Menschen haben eine Vorstellung von Gerechtigkeit und Gleichheit vor dem Gesetz, dass auf alle Mitglieder gleichermaßen angewendet werden soll. Deswegen sollten Gesetze auch von allen ausgehen, die sie einhalten möchten. Alle anderen Verhältnisse zu Außenstehenden, können nur vertraglich geregelt werden und nicht auf der Grundlage einer gemeinsamen Verfassung und Gesetzgebung.

1.2. Die Grundstrukturen einer radikaldemokratischen Gesellschaft von Staatsbürgern und solchen die es werden wollen, sind überschaubar und auf freiwillige Übereinkünfte gegründet. Der Ausgangspunkt radikaldemokratischer Basisstrukturen liegt bei Vereinigungen, die schon vor der Konstituierung radikaldemokratischer Staaten möglich sind. Dafür eignen sich besonders Vereine und Gesellschaften, denen der jetzt geltende rechtliche Rahmen bereits eine radikaldemokratische Verfasstheit ermöglicht.
Innerhalb einer radikaldemokratisch verfassten Vereinigung mit einer gemeinsamen Verwaltungsstruktur, sind Unterschiede im Regelwerk kein Problem, solange sie den gemeinsamen Grundkonsens für einen radikaldemokratischen Zweck nicht verlassen.

Parteien die heute noch durch Gesetze in ihrer Verfasstheit beschränkt sind, können innerparteilich nicht vollständig radikaldemokratische Verhältnisse herstellen, da eine zentralistische Machtstruktur vorgeschrieben ist, bei der die Führungsgremien die vorrangige Macht inne haben und parlamentarische Vertreter sogar losgelöst von Parteiprogrammen über Verfassungs- und Gesetzesfragen entscheiden können. Die Mitglieder und Wähler von Parteien, sind auf die politische Zuverlässigkeit ihrer Abgeordneten angewiesen, die sie mit einem ungebundenen Mandat in den Parlamenten wie deren Vormünder vertreten müssen.

Für einen legitimen und friedlichen Übergang zu einer radikaldemokratischen Gesellschaft, sollten sich Radikaldemokraten auch in Parteien engagieren, dort radikaldemokratische Kräfte stärken, Bündnisse zwischen verschiedenen Parteigängern anbahnen und Übergänge zu einer humanistischen Gesellschaft durch Mehrheitsentscheidungen in den Parlamenten anstreben.

Der Beginn eines radikaldemokratischen Staatswesens liegt nicht darin als erstes radikaldemokratische Gesetze zu verfassen, sondern durch das Streben nach solchen, erst ein Staatsvolk zu versammeln. Heute bezeichnet man die Bevölkerung, welche bei der Gesetzgebung „vertreten“ wird als Volksmasse, die maximal Massenorganisationen haben, die wiederum nur „Vertreter“ wählen dürfen, aber selbst keinen Zugang zur legislativen Macht und zur Kontrolle der Staatsgewalten erhalten.
Massenorganisationen sind mit einer Hierarchie von populistischen Führern errichtet, die eine Masse von Menschen grundsätzlich beherrschen wollen, aber in einer solchen Verfasstheit kein Gemeinwesen von Gleichen unter Gleichen errichten können, von denen kein Mitglied irgend ein besonderes Vorrecht auf Herrschaft besitzt.

Natürlich sind unorganisierte Volksmassen nicht dazu in der Lage eine radikaldemokratische Gesetzgebung zu konstituieren, weil ihnen die auf einen radikaldemokratischen Zweck vereinigten Staatsbürger als souveräne Gesetzgeber fehlen. Solch angehende Staatsbürger können nur aus dem Zusammenschluss bereits radikaldemokratisch verfasster Vereinigungen hervorgehen, die sich auf eine radikaldemokratische Verfasstheit einigen konnten.

1.3. Die zweckmäßige Größe von radikaldemokratischen Basisgruppen, als Grundlage für ein späteres Staatsgebilde unter der selben Verfassung, sollte aus wissenschaftlicher Sicht 150 Personen nicht überschreiten, da Menschen ab dieser Personenanzahl in der Regel den Überblick verlieren. Das bedeutet, dass sich die Staatsbürger einer radikaldemokratischen Basisvereinigung untereinander bekannt und vertraut sein sollten.
Die Organisation von Basisvereinigungen unter einen sie einenden Zweck ist wichtiger, als die Größe welche sie darstellen. Darüber hinaus ist es besser mit Verträgen zu arbeiten und Föderationen zu bilden.
Die genaue Größe einer radikaldemokratischen Vereinigung ist ihr natürlich immer selbst überlassen. Differierende Größen und Strukturen von radikaldemokratischen Vereinigungen sind kein Hindernis für die Organisation eines radikaldemokratischen Staatswesens, wenn nur irgend eine praktikable und allseits akzeptierte Form der Zusammenarbeit gefunden ist.

1.4. Alle öffentlichen Abstimmungen der Mitglieder eines radikaldemokratischen Staatswesens müssen so vorbereitet und dokumentiert werden, dass die Teilnahme aller betreffenden Staatsbürger möglich ist und alle Beteiligten nachvollziehen können, wer wie abgestimmt hat. Dadurch sind viele Manipulationsmöglichkeiten bei einer Abstimmung bereits ausgeschlossen. Wie der Kauf von Stimmen durch soziale Ungleichheit verhindert wird, darauf gehe ich unter dem Punkt des modernen Besitzrechtssystems ein.
Die Verbindlichkeiten mit denen wir uns an ein radikaldemokratisches Staatswesen binden, sind nur deswegen verpflichtend, weil sie gegenseitig sind und im Wesen von der Art, dass man bei ihrer Erfüllung nicht nur für andere arbeitet, sondern immer auch für sich selbst. Da kein Mensch von Natur aus ein Recht besitzt, über andere Menschen zu herrschen und überlegene Stärke kein Recht hervorbringt sondern ein Unterdrückungsverhältnis, bleiben uns also nur freie Übereinkünfte als Grundlage rechtmäßiger Verhältnisse. Dabei kann jeder Mensch nur selbst für sich entscheiden und für keinen anderen. Wer seine Souveränität an Vertreter abgibt, kann das ebenfalls nur für sich selbst tun und nicht für andere Menschen.

1.5. Verträge eines radikaldemokratischen Staatswesens müssen zu jeder Zeit neu verhandelbar sein. Ein Gesellschaftsvertrag zwischen radikaldemokratischen Staatsbürgern beruht immer auf der freiwilligen Teilnahme an diesem. Die Teilnahme an einem radikaldemokratischen Staatswesen, macht jedes Individuum zum Teil eines sehr flexiblen Gemeinwesens, dass zu jeder Zeit auf Veränderungen und Probleme reagieren kann. Die Macht souveräner Staatsbürger erwächst aus der Fähigkeit, sich handelnd mit anderen Staatsbürgern zu einem Staatsvolk zusammen zu schließen. Ein solches Staatsvolk herrscht über die von ihm eingesetzten Staatsgewalten, aber ist mit diesen nicht identisch. Die Staatsgewalten werden in einem radikaldemokratischen Staatswesen dadurch geteilt, dass ihre wichtigsten Funktionsträger direkt von den jeweiligen Staatsbürgern mit einem imperativen Mandat gewählt sind. Dadurch wird verhindert, dass Funktionäre der Staatsgewalten ein ihnen nicht zukommendes Gewaltpotential anhäufen und eine zentralistische Diktatur errichten.

2. Die Macht der Staatsbürger in einem radikaldemokratischen Staat

2.1. Die Macht der Gesetzgebung durch die Vollversammlung aller Versammlungen der Staatsbürger, lehnt jedes Vertretungssytem bei der Abstimmung über Verfassungs- und Gesetzesfragen ab. Diese Macht ist auch auf keine andere Institution übertragbar.
Gesetze sind in einer Radikaldemokratie dadurch gekennzeichnet, dass sie nie einzelne Menschen als Gegenstand haben, sondern immer die sozialpolitischen Interessen aller Bürger berücksichtigen. Privilegierte Ausnahmen können nicht zugelassen werden, weil dadurch ein Gemeinwesen sofort in ungleiche und private Einzelinteressen zerfällt.
Weil in einer Volksherrschaft alle Staatsbürger an der Gesetzgebung beteiligt sind, ist deren gerechte Verfasstheit und Anerkennung gesichert. Alle anderen Anordnungen, die von den eingesetzten Mandatsträgern des Staatsvolkes erlassen werden, um die ihnen gestellten Aufgaben erfüllen zu können, sind keine Gesetze und gelten nur so lange, wie ein Staatsvolk diese akzeptiert und nicht als Souverän eingreift.

Eine der wichtigen Voraussetzungen eines radikaldemokratischen Staatswesens ist die Definition der Staatsbürgerschaft.

2.2. Die Staatsbürger unterscheiden sich von Bürgern dadurch, dass sie sich aktiv einer Basisgruppe von Staatsbürgern anschließen und bereit sind Aufgaben im Staatsdienst zu übernehmen. Sie besitzen alle das aktive Wahlrecht und das Initiativrecht bei der Gesetzgebung. Staatsbürger entrichten freiwillig einen von ihnen selbst bestimmten materiellen Beitrag an das Gemeinwesen in Form von Arbeit, oder Produkten und erhalten dafür alles von diesem Gemeinwesen, was es zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse zur Verfügung stellen kann. Staatsbürger übernehmen freiwillig ehrenamtliche und verwaltungstechnische Aufgaben im Staatsdienst und beteiligen sich zusätzlich im Rahmen ihrer Möglichkeiten an der Landesverteidigung. Zum Staatsbürger wird man nur dadurch, dass man in einer Vollversammlung einer Basisgruppe von Staatsbürgern als solcher aufgenommen wird.

2.3. In einem radikaldemokratischen Staat sind Bürger freiwillige Mitglieder und dort als solche registriert, wenn sie einen selbst bestimmten materiellen Beitrag in Form von Arbeit oder Produkten an das Gemeinwesen entrichten, aber nicht die Pflichten eines Staatsbürgers erfüllen möchten, oder aus objektiven Gründen nicht erfüllen können. Deshalb dürfen Bürger nur mit beratender Stimme an den legislativen Versammlungen der Staatsbürger teilnehmen. Sie genießen alle von den Staatsbürgern definierten Bürgerrechte ihres Gemeinwesens.

2.4. Gäste halten sich nur für einen begrenzten Zeitraum im Hoheitsgebiet eines radikaldemokratischen Staates auf. Ihnen werden alle Menschenrechte und das Gastrecht gewährt, solange sie dieses nicht missbrauchen. Durch ihren Zugang zu den Versammlungen radikaldemokratischer Vereinigungen, haben sie die Gelegenheit diese kennen zu lernen, sie zu kritisieren, oder sich anzuschließen. Natürlich können Gäste auch die Gelegenheit nutzen, um für die Lösung ihrer Probleme Unterstützung zu erhalten, oder Kooperationsverträge auszuhandeln. Für die Befriedigung der Bedürfnisse eines Gastes ist nicht das Gemeinwesen als Gesamtheit zuständig, sondern der jeweilige Gastgeber.

2.5. Noch nicht, oder nicht mehr mündige Bürger, werden nach den Regeln versorgt, die von den Staatsbürgern beschlossen werden. Nur klare rechtliche Regeln schützen jeden Menschen vor Willkür.

* Körperlich erwachsene Jugendliche können erst dann die vollen Staatsbürgerrechte erhalten, wenn sie eine von den Staatsbürgern definierte Reifeprüfung bestehen und sich aktiv am Staatsdienst beteiligen möchten. Dazu ist eine solide Allgemeinbildung nötig, sowie ein Verständnis der Gesetzestexte des jeweiligen Staatsvolkes, deren Inhalt sie mit eigenen Worten wiedergeben können.

* In ähnlicher Weise wird es eine Regelung für alle Staatsbürger geben, um festzustellen, wer aus gesundheitlichen Gründen seine Pflichten als Staatsbürger nicht mehr erfüllen kann.

* Staatsbürgerrechte können auch nicht an Menschen vergeben werden, dessen geistiger Zustand nachweislich beeinträchtigt ist. *Wer wegen Gewalttaten gegen seine Mitmenschen aufgefallen ist und keine Bereitschaft zur Einhaltung der Gesetze zeigt, kann ebenfalls nicht die vollen Staatsbürgerrechte erhalten.

*An dieser Stelle kann nicht auf alle Eventualitäten eingegangen werden, mit denen die jeweiligen Basisgruppen der Staatsbürger vielleicht konfrontiert werden.

2.6. Regelmäßige Versammlungen der Staatsbürger in ihren Basisgruppen sind notwendig, um über Mandate zu entscheiden und deren Erfüllung zu kontrollieren. Durch die regelmäßigen Versammlungen der Staatsbürger, die auch über das Regelwerk und alle Anordnungen der Staatsgewalten immer endgültig entscheiden, üben sie ihre souveräne Staatsmacht über alle Strukturen der Staatsgewalten aus. Den zeitlichen Rhythmus der regelmäßigen Versammlungen der Staatsbürger sollten sie so festlegen, das keine besondere Einberufung von lokalen Volksversammlungen zur Beratung über die Gesetzgebung und deren Kontrolle, durch irgend eine Staatsgewalt von Nöten ist. Der Rhythmus ihrer Versammlungen muss sich am Zustand der Staatsgeschäfte und seiner Verwaltung orientieren und die Zügel mehr oder weniger fest in der Hand behalten, damit die Umsetzung gewährleistet bleibt.
Bei den Zusammenkünften eines Staatsvolkes in seinen lokalen Basisstrukturen, kümmern sie sich neben Personalfragen für die Mandatsträger in den Staatsgewalten, um alle Änderungsanträge für Verfassung und Gesetze.
Die Staatsgewalten dürfen über die Versammlungen des Staatsvolkes keinerlei Befugnisse haben. In einem radikaldemokratischen Staatswesen ist die jeweils zuständige Vollversammlung der Staatsbürger die oberste Staatsmacht und das oberste Gericht. Aus diesem Grunde empfiehlt es sich für ein Staatsvolk, zwischen den Versammlungen eine Geschäftsführung und Ausschüsse zu wählen, welche nach den Versammlungen gegenüber den Staatsgewalten als Kontrollinstanz auftreten und die nächsten Versammlungen vorbereiten.

2.7. Ein radikaldemokratisch verfasstes Staatsvolk kann nicht seine legislative Macht, sondern nur seine Staatsgewalt an streng begrenzte Mandatsträger übertragen, die voneinander unabhängig und dadurch geteilt agieren. Entwickelt eine dieser Staatsgewalten und seine Mandatsträger ein gegenüber dem Souverän unangemessenes Eigenleben, missachtet die Entscheidungen der Versammlungen von Staatsbürgern, so muss ein souveränes Staatsvolk zu jeder Zeit in der Lage sein, Fehlentwicklungen durch seine vereinte Staatsmacht zu korrigieren.
In einem radikaldemokratischen Staatswesen haben die Staatsgewalten wie Exekutive, Judikative und Mediative (staatliche Medien) die Aufgabe, die Staatsgeschäfte des jeweiligen Staatsvolkes im Rahmen der Verfassung und der Gesetze zu führen und zu verwalten. Die Verfassung und Gesetze müssen so formuliert sein, dass sie in ihrer Eindeutigkeit nicht von den Staatsgewalten interpretiert, oder ausgelegt werden können.

3. Die exekutive Staatsgewalt in einem radikaldemokratischen Staat

3.1. Das Führungspersonal der exekutiven Staatsgewalt mit besonderen Fähigkeiten, wird in einer Radikaldemokratie durch die jeweilige Vollversammlung der Staatsbürger gewählt, kontrolliert und bei Bedarf sofort ersetzt. Dadurch ist die Exekutive direkt von der jeweiligen Vollversammlung der Staatsbürger abhängig. Diese Funktionsträger müssen mit klar definierten Vollmachten ausgestattet sein, damit die Staatsbürger bei Fehlentwicklungen sofort einschreiten können. Die Mandatsträger der Exekutive müssen die Möglichkeit haben für die Erfüllung ihrer Aufgaben, weitere Staatsbürger in die Exekutive zu berufen und diese Berufenen bei nächster Gelegenheit durch eine Abstimmung der zuständigen Staatsbürger bestätigen zu lassen.

3.2. Die Exekutive organisiert die gemeinnützige Arbeit aller Mitglieder entsprechend ihrer Fähigkeiten und die Versorgung dieser nach dessen Bedürfnissen. Die Versorgung hängt von der Leistungsfähigkeit des jeweiligen Gemeinwesens und den vernünftigen Bedingungen der Staatsbürger ab.

3.3. Die exekutive Staatsgewalt organisiert in einem radikaldemokratischen Staat auch die übrige Verwaltung, die öffentliche Sicherheit und die Landesverteidigung. Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann sie alle Staatsbürger zu freiwilligen Diensten berufen, dessen Berufungen immer bei der nächsten Gelegenheit von der zuständigen Vollversammlung der Staatsbürger bestätigen werden muss.

4. Die judikative Staatsgewalt in einem radikaldemokratischen Staat

4.1. Das Führungspersonal der judikativen Staatsgewalt mit besonderen Fähigkeiten, wie Richter und Schöffen, werden in einer Radikaldemokratie durch die jeweilige Vollversammlung der Staatsbürger gewählt, kontrolliert und bei Bedarf sofort ersetzt. Dadurch ist auch die Judikative direkt von der jeweiligen Vollversammlung der Staatsbürger abhängig. Diese Funktionsträger müssen mit klar definierten Vollmachten ausgestattet sein, damit die Staatsbürger bei Fehlentwicklungen sofort einschreiten können. Die Mandatsträger der Judikative müssen die Möglichkeit haben für die Erfüllung ihrer Aufgaben, weitere Staatsbürger in die Judikative als Ermittler, Sekretäre usw. zu berufen. Diese Berufenen müssen bei nächster Gelegenheit durch die Vollversammlung der zuständigen Staatsbürger bestätigen werden.

4.2. Jeder Staatsbürger kann als Ankläger im Sinne der Staatsanwaltschaft auftreten, wenn er dazu von einer Vollversammlung von Staatsbürgern ein Mandat erhalten hat. Darüber hinaus kann jeder Staatsbürger, Bürger oder Gast vor einem Gericht als Privatperson eine Klage oder Beschwerde einreichen. Jeder Angeklagte kann sich vor Gericht selbst verteidigen, oder Verteidiger mit einem Mandat versehen.

4.3. Ein legitimes Rechtssystem steht auf der freiwilligen Teilnahme aller seiner Mitglieder und nicht auf der Gewalt des Staates. Ein Rechtssystem, das auf Gewalt basiert, ist immer eine Tyrannei. Darum ist Gewaltanwendung zwischen Staatsbürgern des selben Staatsverbandes, mit dessen Würde unvereinbar und Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen werden ausschließlich auf der politischen Ebene, also auf der Ebene des Wortes ausgetragen. Deshalb sollte es bei der Rechtsprechung in einer Demokratie nicht um Bestrafung, sondern um Wiedergutmachung gehen. Wenn die Rechtsprechung vom betreffenden Staatsvolk legitimiert ist und auf diese Weise Recht gesprochen wird, hat niemand das Recht zur Gewaltanwendung gegen andere Staatsbürger.

4.4. Wenn es um die Einhaltung der Verfassung und Gesetze von souveränen Staatsbürgern geht so gilt prinzipiell, dass verurteilte Gesetzesbrecher, sofort ihre Staatsbürgerrechte verlieren. Alles weitere entscheidet die zuständige Versammlung der Staatsbürger.
Wer die Gesetze seiner Gesellschaft verletzt, stellt sich dadurch selbst außerhalb der jeweiligen Gesellschaft. Wenn der Sachverhalt vom Beschuldigten bestritten wird, muss die jeweils gewählte Judikative erst ermitteln, anschließend mit allen Beteiligten verhandeln und erst dann urteilen.
Prinzipiell zielen Urteile in einer radikaldemokratischen Gesellschaft freier Menschen auf Wiedergutmachung und nicht auf Bestrafung. So kann ein Urteil zur Wiedergutmachung nur gelten, wenn es freiwillig angenommen wird. Bei Ablehnung scheidet der Betreffende aus dem jeweiligen Gemeinwesen aus.
Natürlich kann hier nicht auf Eventualitäten eingegangen werden, aber genau dies muss ein souveränes Staatsvolk zu jeder Zeit selbst präzisieren können.

4. 5. Wer so schwere Schuld auf sich geladen hat wie zum Beispiel Mord, so dass die Schuld nicht wieder gut zu machen ist und es seinen Mitmenschen schwer fällt ihn mit dieser Schuld neben sich zu dulden, so könnten sie ihn zu einer Maßnahme verurteilen, deren Vollstreckung dem Schuldigen selbst überlassen bleibt, um keine Gewalt gegen ihn anwenden zu müssen. Mit dem Begriff „Schierlingsbecher“ war in der antiken Demokratie eine Strafe bezeichnet, bei der dem Verurteilten ein Giftbecher überreicht wurde und es ihm selbst überlassen blieb, ob er seinen Tod herbeiführt.

4.6. Urteile eines Gerichts, oder eines Berufungsgerichts, können nur von der betreffenden souveränen Versammlung der Staatsbürger abschließend verhandelt werden, welche das jeweilige judikative Organ eingesetzt hat. In einem radikaldemokratischen Gemeinwesen darf Niemand anderes als die zuständige Vollversammlung der Staatsbürger über den Richtern der von ihnen eingesetzten Judikative stehen, weil diese ja nur zur Verwaltung der Gesetze der souveränen Staatsbürger eingesetzt ist.

5. Die mediative Staatsgewalt in einem radikaldemokratischen Staat

5.1. Das Führungspersonal der medialen Staatsgewalt (Mediative) mit besonderen Fähigkeiten, werden in einem radikaldemokratischen Staat durch die jeweilige Vollversammlung der Staatsbürger gewählt, kontrolliert und bei Bedarf sofort ersetzt. Dadurch ist auch die Mediative direkt von der jeweiligen Vollversammlung der Staatsbürger abhängig. Diese Funktionsträger müssen mit klar definierten Vollmachten ausgestattet sein, damit die Staatsbürger bei Fehlentwicklungen sofort einschreiten können. Die Mandatsträger der Mediative müssen die Möglichkeit haben für die Erfüllung ihrer Aufgaben, weitere Redakteure und sonstige Mitarbeiter in die Redaktionen zu berufen. Diese Berufenen müssen bei nächster Gelegenheit durch die Vollversammlung der zuständigen Staatsbürger bestätigen werden.

5.2. Ein souveränes Staatsvolk kann nur über Gesetze entscheiden, wenn ihm alle notwendigen Informationen zur Verfügung stehen. Nur dann ist es den Staatsbürgern möglich Gesetze so zu verfassen, dass sie den Menschen so wie sie sind dienen und ihr Verhältnis zueinander in Freiheit regeln. Zensur darf es weder gegen staatliche Medien, noch in ihnen geben, damit alle Probleme und Themen in diesen Medien debattiert werden können. Darum müssen die staatlichen Medien allen staatsbürgerlichen Organen, sowie Staatsbürgern für Bekanntmachungen und Meinungsäußerungen zur Verfügung stehen.
Keine Staatsgewalt hat in einem radikaldemokratisechen Staat das Recht, vor der Mediative der Staatsbürger Geheimnisse zu haben. Dazu bestimmt die jeweilige Versammlung von Staatsbürgern seine Mandatsträger in der Mediative, denen keine Einsicht in irgend eine Unterlage der Staatsgewalten verwehrt werden darf.
In wie weit Informationen nur einer bestimmten Versammlung, oder auch der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden, bestimmt die jeweilige Versammlung der Staatsbürger.

5.3. Die staatlichen Medien müssen ein gesetzlich garantiertes Recht haben, die Unterlagen aller anderen Staatsgewalten im Interesse der jeweiligen Staatsbürger in Augenschein zu nehmen, bis alle eventuell aufgetretenen Unklarheiten aufgeklärt und alle offenen Fragen beantwortet sind.
Das gilt in einem radikaldemokratischen Staat nicht für private Medien, auf die der Gesetzgeber keinen regulativen Einfluss ausübt, da alle privaten Angelegenheiten außerhalb staatlicher Regularien existieren. Die Herausgeber privater Medien müssen die Verfassung, die Gesetze und die privaten Rechte aller Mitglieder eines radikaldemokratischen Gemeinwesens beachten.

6. Das Besitzrechtssytem als ökonomische Basis eines radikaldemokratischen Staates

6.1. Die Beendigung des gewaltsamen Eigentumsrechts auf Ausbeutung fremder Arbeitskraft und dessen Ersetzung durch ein modernes Besitzrecht, hebt sofort die Teilung der Menschen in soziale Klassen auf. Eine Gesellschaft mit einem modernen Besitzrechtssystem erhebt Steuern nicht in Form von Geld, sondern in Form von freiwilliger Arbeitsleistung. Es ist nur unter den Bedingungen des Besitzrechts möglich, dass die sozialökonomischen Interessen einer Gemeinschaft so weit identisch sind, dass es nicht zu unlösbaren sozialen Konflikten kommt und Abstimmungen zu Verfassungsfragen zu einer weitgehenden Übereinstimmung gelangen können. Verlieren die Eigentümer das Recht auf Ausbeutung anderer Staatsbürger durch das Eigentumsrecht in der Verfassung, so muss der gesamte Staatsapparat ab diesem Zeitpunkt die Besitzer vor den Versuchen der Eigentumsnahme ihres Besitzes schützen und das Herrschaftsprivileg der Eigentümer, ist durch die Besitzer ersetzt.

6.2. Unter den Bedingungen des Eigentumsrechts, ist es nicht möglich einen wirklich demokratisch verfassten Staat zu errichten, weil die Staatsbürger dann nicht gemeinsame private Interessen haben und die Gesellschaft in unterschiedliche soziale Klassen, mit gegensätzlichen Interessen zerfällt. Zwischen Individuen unterschiedlicher sozialer Klassen ist eine radikaldemokratische Gesetzgebung nicht möglich, weil die arme Mehrheit die reiche Minderheit bei jeder Gelegenheit überstimmen würde, aber die reichsten Bürger mit Hilfe sozialer Abhängigkeiten Stimmen kaufen könnten.
In einer Gesellschaft die auf dem Eigentumsrecht basiert, die in Berechtigte auf Herrschaft und in eine zu beherrschende Volksmasse zerfällt, haben deren Mitglieder nicht die gleichen Möglichkeiten an Zeit und Mittel, sich politisch zu betätigen und Bildung zu erlangen. Da die durch Reichtum privilegierten Bürger mit Hilfe des Eigentumsrechts immer Mittel und Wege finden, dass die Anwendung der Gesetze einer Gesellschaft in Bezug auf ihre eigene Person, unter einem ganz anderen Gesichtspunkt angewendet, oder eben nicht angewendet werden, tendiert die Wirkung radikaldemokratischer Gesetze bei Beibehaltung des Eigentumsrechts als ökonomische Grundlage langfristig gegen Null. Bei der Fortexistenz des Eigentumsrechts, also des Rechts auf Ausbeutung, muss jede Volksherrschaft über kurz oder lang scheitern, weil das Eigentumsrecht den Staatsapparat immer dazu verpflichtet, den reichsten Eigentümern letztendlich das Recht zur Ausbeutung anderer Staatsbürger und Bürger mit den Mitteln der Staatsgewalten sicher zu stellen.
Wenn ein radikaldemokratisches Staatsvolk unter der Vorherrschaft des Eigentumsrechts verbleibt und mehr seine Ruhe als seine Freiheit liebt, zudem noch ängstlich gegenüber falschen Autoritäten ist und geizig mit seiner Zeit umgeht, dann haben die Anstrengungen von machthungrigen Großeigentümern ein leichtes Spiel. Bei der unaufhörlichen Tendenz der von Großeigentümern gekauften Funktionäre durch Ausreden und Versprechungen dem Volk seine Versammlungen zu verleiden, drängen sie die Macht eines radikaldemokratischen Staatsvolkes ganz allmählich zurück und versuchen sie einzuschläfern. Auf diese Weise kann sich kein radikaldemokratischer Staat erhalten.

6.3. Wer Gewalt anwendet, um den Besitz anderer Menschen für sich als Eigentum zu rauben, ist unter den Bedingungen des Besitzrechtssystems ein Dieb. Die Verteidigung eines privaten oder gemeinschaftlichen Besitzes, ist in einem radikaldemokratischen Besitzrechtssystem staatlich abgesichert.
Als Grundlage eines radikaldemokratischen Besitzrechtssystems bedarf es der gesetzlichen Verankerung folgender Voraussetzungen:

* Ein betreffender Besitz ist von Niemand anders vorher in Besitz genommen und liegt nicht brach.

* Man kann nur so viel Besitz beanspruchen, wie man als Einzelner oder in Gemeinschaft zur Befriedigung seiner Bedürfnisse benötigt und benutzt. Brachen sind keine Besitz.

* Besitz kann nicht durch eine leere Förmlichkeit zu Besitz erklärt werden, sondern nur durch Nutzung und Verbrauch.

6.4. Jeder Mensch hat laut den Menschenrechten das Besitzrecht auf alles was er zu einem würdigen Leben braucht. Im Eigentumsrecht darf er sich nur auf sein privates Eigentum beschränken, soweit er welches hat und ist von der freien Nutzung fremden Eigentums, dass dieser eventuell selbst gar nicht benötigt, ausgeschlossen. Dies ist die Grundlage für Lohnsklaverei.
Frei verfügbarer Gemeinbesitz wird unter den Bedingungen des Eigentumsrechts systematisch und immer schneller von Privatpersonen erobert und unter deren Verfügungsgewalt gestellt, bis nichts mehr zur freien Verfügung bereit steht.

6.5. Das Recht der ersten Besitzer war in der Urgesellschaft der indigenen Völker ungenügend gegen die Eroberung durch Eigentümer geschützt und kann nach der Abschaffung des Eigentumsrechts nur durch das Besitzrechtssystem eines radikaldemokratisch verfassten Staates geschützt werden.
In einem radikaldemokratischen Gemeinwesen haben Staatsbürger und Bürger die Verfügungsgewalt über ihren privaten und gemeinschaftlichen Besitz, der von radikaldemokratischen Staatsgewalten gegen alle Angriffe verteidigt wird.
Wird ein Besitz nicht mehr vom ersten Besitzer oder den Besitzern genutzt und liegt brach, steht es zur neuen Besitznahme allen anderen Mitgliedern des Gemeinwesens zur Verfügung. Auch Besitz muss staatlich angezeigt und registriert sein, damit die Staatsgewalten wissen was sie schützen müssen.

6.6. Die Ausdehnung eines privaten oder gemeinschaftlichen Besitzes ist durch die Bedürfnisse und die objektiven Möglichkeiten der eigenen Nutzung begrenzt. Da der Mensch ein soziales Wesen ist und fast alle Produkte in Gemeinschaft produziert, befindet sich praktisch die gesamte Produktion dieses Planeten im Besitz der Produzenten. Eigentümer spielen da oft nur eine parasitäre Rolle und haben die Produktion selbst gar nicht in Besitz der eigenen Hände. Es bedarf also keiner großen Umstellung der Organisation der bereits vergesellschafteten Produktion, sondern lediglich dessen Entbindung vom Ausbeutungsrecht der Eigentümer und Aufforderung an diese, sich selbst mit eigener Arbeit an Besitznahme der Produktion zu beteiligen, oder sich anderweitig um ihre Bedürfnisbefriedigung zu kümmern, denn radikaldemokratisch organisierte Staatsbürger und Bürger stehen ihnen nicht mehr zur Ausbeutung ihrer Arbeitskraft zur Verfügung.

6.7. Erst das Besitzrecht garantiert, dass gemeinschaftlich erzeugte Produkte für die Befriedigung der Bedürfnisse eines Gemeinwesen verwendet werden und nicht für die Bedürfnisse einzelner Privatpersonen, um diese noch reicher und den Rest der Bevölkerung noch ärmer zu machen. Ein radikaldemokratisch verfasstes Staatswesen welches durch freie Übereinkunft auf einem modernen Besitzrechtssystem fußt, in dem allen physisch und geistig ungleichen Menschen eine gesetzliche Gleichheit garantiert ist, kann nur mit Hilfe radikaldemokratisch verfasster Staatsgewalten garantiert werden.

7. Eine Föderation radikal-demokratischer Staaten

7.1. Staaten die nicht radikaldemokratisch verfasst sind, sondern von Privatinteressen regiert werden, wollen in der Regel unter dem Vorwand des Krieges Beute machen, also den Besitz anderer Menschen für sich als Eigentum erbeuten und andere Menschen auch nach Beendigung der Kampfhandlungen dauerhaft unterdrücken und ausbeuten. Eroberungskriege haben alle das “Recht“ des Stärkeren zur Grundlage und darum hat ein unterjochtes Staatsvolk gegen seinen Besatzer keine andere Verpflichtung, als ihm nur so lange zu gehorchen, wie es dazu gezwungen ist. So lange dies durch Gewalt des Besatzers ausgeübte “Recht“ des Stärkeren anhält, besteht der Kriegszustand zwischen ihnen fort.

7.2. Alle radikaldemokratischen Staatswesen sollten sich gegen potentielle Angreifer auf föderalistischer Weise verbünden, um ihre Freiheit verteidigen zu können. Dabei geht es gar nicht um den Einsatz eines militärischen Potenzials, sondern vor allem um die Abschreckung jedes Eroberungsversuches.

7.3. Eine Ansammlung von lohnabhängigen Bürgern ist kein souveränes Staatsvolk im Sinne des Wortes, da sie sich nicht als Staatsvolk aus freien Stücken zusammengefunden haben und keinen eigenen radikaldemokratischen Staat errichtet haben. Die Herrscher über unfreie Menschen sind immer Privatpersonen, die Menschenmassen letztendlich als ihre Untertanen, oder Humankapital betrachten. Auch wenn Machthaber die halbe Welt unterjochen, sie bleiben Privatperson und ihre Interessen, sobald diese von den Interessen der übrigen Menschen losgelöst sind, ein Privatinteresse. Erst wenn unterdrückte Menschenmassen anfangen sich zu versammeln, um ihre gesellschaftlichen Interessen zu formulieren und diese gesellschaftlichen Interessen den Privatinteressen von Herrschern entgegenstellen, entwickeln sie sich zu einem Staatsvolk mit eigener Exekutive, Judikative und Mediative (eigenen Medien).

7.4. Radikaldemokratisch organisierte und dadurch souverän gewordene Staatsbürger, können sich in einer globalisierten Welt nur im Schulterschluss mit anderen radikaldemokratisch organisierten Staatsbürgern behaupten, weil ihnen sonst sofort Angriffe von Seiten der Staatsgewalten der Eigentümerstaaten drohen. Darum benötigen alle radikaldemokratischen Staaten vielfältige Bündnisse mit allen anderen radikaldemokratischen Organisationen.

7.5. Radikaldemokratisch organisierte Staatsbürger sind notwendiger Weise auf Kooperation und Bündnisse angewiesen. Sie vermeiden aus Gründen der Effektivität jeden Konkurrenzkampf. Souveräne Staatsbürger haben die Kontrolle über das Gewaltpotential ihrer radikaldemokratisch verfassten Staaten und beseitigen damit auch die Grundlage für Eroberungskriege zur Bereicherung von Privatpersonen. Deswegen können sie mit der systematischen Umgestaltung der Streitkräfte zur reinen Verteidigung ihres Staates beginnen und die paritätische Abrüstung der gefährlichsten Angriffs- und Vernichtungswaffen einleiten, weil sie nicht mehr benötigt werden.

7.6. Ein wichtiger Aspekt radikaldemokratischer Gesellschaften sind deren gewaltfreien und föderalen Beziehung zu anderen Staaten. Der Föderalismus ist neben der Gewaltenteilung ein notwendiges Element, um die Entstehung jeder absolutistischen Zentralmacht den Boden zu entziehen. Dadurch können die untersten Strukturen einer eigenständigen und selbstverwalteten Gesellschaft ihre legitime Macht nicht verlieren. Was nicht Konsens ist, gilt für die jeweils ablehnenden Gemeinschaften nicht, denn anderen Falls wäre nichtlegitimierte Gewalt im Spiel und dies führt zu berechtigtem Widerstand Die Anwendung von Gewalt gegen ein sich selbständig konstituierendes Staatsvolk ist eben nicht legitim, sondern einfach eine nichtlegitime Gewaltherrschaft.

J.M.Hackbarth

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Von Redaktion

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