Pressemitteilung zum Berufungsverfahren – Strafverfahren – zum Landgericht Mannheim

[Der Aufstand 26/24, Seite 4]

Ein weiterer Corona-Justiz Unrechts-Einzelfall?

Pressemitteilung als PDF des Rechtsanwalts Stefan Sünwoldt über eine Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Mannheim vom 20.06.2024

Dem unstrittig lungenkranken Angeklagten wird zur Last gelegt, seine Ärztin zur Ausstellung eines unrichtigen Maskenbefreiungs-Attestes angestiftet zu haben.

Es handelt sich zudem um einen Urkundsprozess ohne Urkunden!

Der Rechtsanwalt spricht hier ganz deutlich die rechtswidrigen Corona-Maßnahmen an und kommt am Ende zu dem Ergebnis, dass sich der monetäre Einfluss für die Justizkasse in den Vordergrund drängt.

Ich vermute ein illegales Geschäftsmodell, da innerhalb der Staatsanwaltschaften sehr genau bekannt ist, dass sämtliche Maßnahmen insgesamt illegal waren.

Siehe hier: Sind Corona-Strafverfahren ein illegales Geschäftsmodell der Staatsanwaltschaft Hamburg? – (radicaldemocrat.news)

Eine lesenswerte und deutliche Pressemitteilung!

t.me/dominikparadies

Pressemitteilung

zum Berufungsverfahren – Strafverfahren – zum Landgericht Mannheim

(Az.: 12 NBs 205 Js 8150/23)

Zusammenfassung der heutigen Berufungs-Hauptverhandlung:

Donnerstag, 20.06.2024, 09:00 – 11:45 Uhr

In dem o.g. Strafverfahren wurde der nach Bundeszentralregister strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getretene Angeklagte nunmehr in zweiter Instanz heute Vormittag am Landgericht Mannheim erneut zu einer Geldstrafe verurteilt. Auf Betreiben der Staatsanwaltschaft Mannheim wurde das Strafmaß gegenüber dem Urteil des Amtsgerichts Weinheim vom 10.08. 2023 (40 Tagessätze a´ 30 EUR) erhöht. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft forderte 60 Tagessätze á 30 EUR,der Verteidiger (der Unterzeichner) forderte erstrangig Freispruch, zweitrangig/hilfsweise regte er eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) an; beides lehnte der Vertreter der Staatsanwaltschaft vehement ab. Am Ende lautete der gesamte Urteilsspruch,wie dieser auf einem den Verfahrensbeteiligten am Ende der Hauptverhandlung vom Vorsitzenden Dr. xxxxxx ausgehändigten maschinegeschriebenen offenbar vorgefertigten – weil an zwei Stellen handschriftlich nachkorrigierten – Handzettel festgehalten ist, wie folgt:

„ Im Namen des Volkes

Urteil

1. Auf die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Mannheim wird das Urteil des Amtsgerichts Weinheim vo 10. August 2023 im Rechtsfolgenausspruch wie folgt abgeändert :

a) Der Angeklagte wird zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 25,00 EUR verurteilt.

b) Dem Angeklagten wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Teilbeträgen ab dem 1. des auf die Rechtskraft folgenden Monats in Höhe von jeweils 75.00 EUR zu zahlen. Die Vergünstigung, die Geldstrafe in monatlichen Teilbeträgen zu zahlen entfällt, wenn der Angeklagte eine Monatsrate nicht rechtzeitig zahlt.

2. Die weitergehende Berufung des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

3. Die weitergehende Berufung der Staatsanwaltschaft wird als unbegründet verworfen.

4. Der Angeklagte trägt die Kosten der beiden Berufungen. “

Gegen den Angeklagten wurde wegen Anstiftung der Ärztin Dr. Jiang zur Ausstellung unrichtiger Gesundheitszeugnisse durch „Bestellung“ von zwei Maskenbefreiungsattesten via EMail, für sich und seine Ehefrau, im Jahre 2020 verhandelt.

Als Anstifter wird gleich einem Täter (man spricht in der Rechtspraxis vom „Haupttäter“ bzw. des-sen „Haupttat“) bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechts-widriger Tat bestimmt hat (§ 26 StGB).

Auf die Kernargumentationen der Verteidigung ging das Gericht nicht ein.

Diese lauteten auch aufgrund der diese stützenden Beweisaufnahme:

– kein Vorliegen eines Gesundheitszeugnisses gemäß § 278 Strafgesetzbuch (StGB), hier: a.F. – alte Fassung – (diese galt bis zum 23.11.2021)

Ein Gesundheitszeugnis setzt ein Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen voraus. Ein solches beinhaltet einen Befund in Bezug auf einen konkreten Menschen. Ein Befund – im Wortsinne Ergebnis einer Findung – setzt wiederum die Suche – im Falle vonÄrzten eine Untersuchung – voraus.

Vorliegend war unstrittig kein Attest in Bezug auf meinen Mandanten und seine Frau aktenkundig. Damit entfällt ein Beleg für eine konkrete Untersuchung des Angeklagten und seiner Frau. Das Fehlen irgendeiner ärztlichen Untersuchung war gerade der Ärztin in dem gegen diese gefällten Urteil zur Last gelegt worden, ist als solches daher ebenfalls unstrittig.

Mangels ärztlicher Untersuchung ist demnach kein ärztlicher Befund und somit auch kein Gesundheitszeugnis im Rechtssinne anzunehmen.

Hinweis: Das bei einer Praxisdurchsuchung der Ärztin von den Ermittlungsbehörden gefundene und gesicherte Attest-Muster, welches zum alleinigen Gegenstand sämtlicher Verhandlungen herangezogen worden ist, enthält lediglich eine allgemein gehaltene vorgefertigte Meinungsbekundung der Ärztin (,dass „das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus medizinischen Gründen kontraindiziert“ sei), keinesfalls ein konkretes Untersuchungsergebnis gegenüber dem Angeklagten und seiner Ehefrau und durfte einem solchen daher nicht gleichgestellt werden. Der Vorsitzende trug demgegenüber für die Verteidigung nicht nachvollziehbar vor, dass allein der vorgenannte Text in dem Attest-Vordruck einen Befund darstellen würde. Der Unterzeichner kann sich das nur dadurch erklären, dass der Vorsitzende diese falsche Feststellung bereits der Verurteilung der Ärztin zugrunde gelegt hatte und nun nicht anders wollte oder konnte, dies nunmehr fortzuschreiben.

Auf vorstehende Logik stieg das Gericht nicht ein, sie stellt zur Überzeugung der Verteidigung hingegen die einzig nachvollziehbare Vorgehensweise dar, schließlich ist die Logik die Hauptdomäne der Rechtswissenschaft.

Damit hat das Gericht wegen Verstoßes gegen die Denklogik gleich zu Beginn der Rechtsprüfung sachwidrig eine falsche rechtliche Feststellung zu Lasten des Angeklagten getroffen.

Mangels Befundes bestand auch keine Veranlassung, über dessen mögliche Unrichtigkeit zu referieren bzw. diese gar gerichtlich festzustellen, was aber so erfolgte.

Auch insoweit war im Urteil gegen die Ärztin Dr. Jiang bereits eine dem konräre Vorfestlegung erfolgt, welche nun zur Überzeugung der Verteidigung aus Sicht des Vorsitzenden Richters nicht mehr „gekippt“ werden wollte oder konnte.

– Keine Gesundheitszeugnisse zur Vorlage bei einer Behörde

Nach dem anzuwendenden alten Recht bis zum 23.11.2021 war ein Arzt nur strafbar, wenn er ein Gesundheitszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde ausgestellt hatte (der weitere Fall zur Vorlage bei einer Versicherungsgesellschaft war nicht einschlägig).

zum Vergleich das neue Recht:

Nach neuem Recht – ab dem 24.11.2021 ist ein Arzt dann strafbar, wenn er ein Gesundheitszeugnis zur Täuschung im Rechtsverkehr ausstellt.

Hinweis:

Das alte Recht war enger gefasst, das neue Recht weiter.

Hierzu brachte der Verteidiger einen zweiseitigen Auszug aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) noch aus der ausgehenden Coronazeit, November 2022, überreichte diesen allen Verfahrensbeteiligten und gab ihn zu Protokoll:

BGH, Urteil vom 10.11.2022 – 5 StR 283/22 -, BGHSt 67, 147-171, dort Rz. 32; juris)

Hiernach definiert der BGH „Behörde“ sehr eng. Hierbei geht es weder um das, was man klassisch, das heißt verwaltungsrechtlich oder auch strafrechtlich (§ 11 Ziff. 7 StGB: Behörde; auch ein Gericht) unter „Behörde“ versteht, sondern allein um einen an der historischen Zweckrichtung der §§ 277, 278 StGB a.F. orientierten Behördenbegriff, das Gesundheitszeugnis einer anderen Medizinalperson vorzulegen. Behörden in der Begriffsbildung des BGH sind nur solche Stellen, welche die vorgelegten Zeugnisse zur Beurteilung des Gesundheitszustands einer Person verwenden (BGH, a.a.O, Rz. 32).

Was aber macht der Vorsitzende Richter Dr. xxxxxx?

Dr. xxxxxx meint, Behörde im Sinne des § 278 StGB a.F. sei auch ein Gericht (ohne mitzuerwähnen, weshalb die von ihm unterstellten Attestausstellungen zum Zwecke der Vorlage bei einem Gericht ausgestellt worden sein sollten…) und ignoriert die strenge Vorgabe des BGH,drückt aus, dass auch Polizisten im Zusammenhang mit Maskenkontrollen Behörden im Rechtssinne seien und der Vertreter der Staatsanwaltschaft spricht gar vom Vorlegen der Atteste im Rechtsverkehr, eine Formulierung erst nach neuem Recht (s.o.). Der unbefangene Betrachter muss hierbei den Eindruck erhalten, dass das Recht, welches anerkannter-maßen auch durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geprägt wird, in dieser Verhandlung keine Rolle spielt (oder spielen darf).

Im Ergebnis legen sich Staatsanwalt und Richter weiter unbeirrt – unter Ignorierung des BGH-Urteils – darauf fest, dass die Ärztin ihre Atteste allesamt zur Vorlage einer Behörde ausgestellt habe (erneuter Hinweis: Atteste, welche nicht existieren…).

Der Verteidiger denkt sich: „Das ist doch alles schier zum Verzweifeln! Soviel Unlogik und „Rechtsquetsche“ kann doch nicht wahr sein!“

– kein doppelter Anstiftervorsatz beim Angeklagten

Der Vorsatz des Anstifters muss sich zum einen auf das Hervorrufen des Tatentschlusses und zum anderen auch auf die Vollendung der Haupttat beziehen (doppelter Anstiftervorsatz).

Bei einer Ärztin, welche nach Feststellungen des – personenidentischen – Vorsitzenden Richters im Urteil zur Ärztin den Tatentschluss gefasst hatte, Atteste ohne körperliche Untersuchung, mithin ohne Kenntnis vom tatsächlichen Gesundheitszustand des jeweiligen Interessenten auszustellen (siehe Urteil zur Ärztin Seite 17 oben, Bl. 113 zur Ärztin oben), mag zwar der Vorsatz des Anstifters auf das Ergebnis – das Ausstellen eines Attests – gerich-tet gewesen sein (womit aber noch nicht automatisch der Vorsatz auf eine rechtswidrige und schuldhafte, also strafbewehrte Handlung der Ärztin mitumschlossen war), hingegen fehlte in einer solchen Konstellation der Teil des Anstiftervorsatzes, welcher sich auf die Willensentschließung der Ärztin bezog; denn dieser Wille der Ärztin bestand bereits, als der Anstifter, vorliegend der Angeklagte, anfragte (Vorsatz besteht immer aus Wissen und Wollen der Tat).

Vorliegend hatte die Ärztin erst ab „Bestellung“ des Attests Wissen vom konkreten „Besteller“, hier des Angeklagten, allerdings lag das Wollen auf Seiten der Ärztin bereits vorher generaliter fest.

Hiernach ist der klassische Fall eines „omnimodo facturus“, eines zur Tat unbedingt willentlich entschlossenen Haupttäters auf Seiten der Ärztin gegeben, was den Anstiftervorsatz des Angeklagten (und grundsätzlich aller über 4.000 „Besteller“!) ausschließt.

Auch dieser Rechtslogik wollte das Gericht nicht folgen. Der Staatsanwalt meinte nur – hier sinngemäß -, darüber könne man wohl trefflich streiten, wischte diese Argumentation des Verteidigers aber rigoros vom Tisch. Der Vorsitzende Richterwollte im Ergebnis davon ebenfalls nichts wissen.

Der Eindruck erhärtete sich von Verteidigerargumentation zu Verteidigerargumentation zunehmend, dass Staatsanwaltschaft und Richter eine unbedingte Verurteilungdes Angeklagten herbeiführen wollten.

– Rechtswidrigkeit der Haupttat der Ärztin (und der Anstiftertat des Angeklagten)

Dann folgte die deutlich gemachte Irritation des Verteidigers zu dem Umstand, dass im Urteil des – personenidentischen – Vorsitzenden Richters Dr. xxxxxx zur Ärztin jeglicher Hinweis oder gar Feststellung zur Frage der Rechtswidrigkeit der Haupttat (der Ärztin) fehlte.

Hierzu wies der Verteidiger auf Folgendes hin:

Rechts- bzw. verfassungswidrige Coronaverordnungen wurden als kurzlebiges Recht in der Coronazeit von den Verantwortlichen der Länderregierungen im Ergebnis dazu benutzt, die Menschen zum Maskentragen zu verpflichten und ihnen bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld abzuverlangen. Kontrolliert wurde dies durch Ordnungsbedienstete oder Polizeikräfte.

Diese rechtswidrigen Verordnungen waren quasi das Schwert, dessen sich die verantwortlichen Personen der Länderregierungen bedienten, um ihre politischen Ziele im Rahmen von Corona durchzusetzen; spätestens nach Veröffentlichung der erklagten „Corona-Files“ durch das Medium „Multipolar“ im Frühjahr weiß heute jeder, dass die Maßnahmen nicht medizinisch evidenzbasiert, sondern rein politisch motiviert waren.

Darüber hinaus gibt es diverse Studien, welche die Schädlichkeit des Maskentragens indizieren. Dabei wussten die Kritiker bereits in der Coronazeit: Die Masken sind das staatliche Kissen auf den Gesichtern der Bürger… . Davon ging wohl auch die Ärztin Dr. Jiang aus.

Hiernach waren die Maßnahmen mindestens unverhältnismäßig und mithin rechtswidrig.

Wegen ihrer erheblichen Grundrechtsübergriffigkeit waren sie auch verfassungswidrig.

Die Coronaverordnungen u.a. mit der darin angeordneten Verpflichtung zum Maskentragen waren ein von Menschen in Regierungen, sprich: den Länder-Coronamaßnahmen-Verantwortlichen, veranlasster gegenwärtiger rechts- und verfassungswidriger Angriff auf die Grundrechte der Bürger.

Bei einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff kommt es auch nicht darauf an, ob dieser mit der Faust oder durch ein Schwert geführt wird. Hier waren die Coronaverordnungen das Schwert regierungsverantwortlicher Personen, um in dem Bild zu bleiben.

Die Maskenpflicht der Coronaverordnungen waren selbst nicht gerechtfertigt.

Die fehlende medizinische Evidenzbasiertheit (siehe oben) ist das eine.

Das andere ist das Vollziehen von Rechtsbrüchen durch die Coronaverordnungen.

Sie brachten nämlich die Abkehr vom althergebrachten Grundsatz des Individualstörers mit sich, indem auf einmal alle Menschen zu Störern umetikettiert wurden (die Coronaverordnungen bezogen sich auf das Infektionsschutzgesetz – IfSG – , das eine Materie des gesundheitlichen Bundesgefahrenabwehrrechtes darstellt und das – wie alle Gefahrenabwehrrechtsmaterien – den Grundsatz des individual Verdächtigen, hier: des individual ansteckungsverdächtigen Störers beinhalten.

Sie brachten aufgrund Vorstehenden zugleich eine Umkehr der Beweislast bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten mit sich: Während nach bisherigem Recht der §§ 161 Absatz 2 Strafprozessordnung (StPO), 46 Absatz 1 Ordnungswidrigkeitenrecht (OWiG) die staatlichen Verfolgungsbehörden (Strafrecht oder Ordnungswidrigkeitenrecht) darzulegen und zu beweisen haben (gilt bis heute!!), schafften die Coronaverordnungen diese Regel schlichtweg ab: Durch die Allgemeinstörereigenschaft aller Menschen (die die Maske nichttrugen) wurde die Ordnungswidrigkeit nach Coronaverordnung als Grundsatz etabliert.

Nur durch ein ärztliches Attest konnte sich der Einzelne ausnahmsweise davon befreien. Hierdurch wurde durch Verstoß gegen höherrangiges Recht (StPO/OWiG; s.o.) eine Beweislastumkehr eingeführt – nunmehr hatte der Einzelne darzulegen und nachzuweisen, dass er kein gesundheitsbezüglicher Störer war.

Diese beiden vorstehend skizzierten Rechtsbrüche waren zudem nicht parlamentarisch legitimiert; denn die Coronaverordnungen waren kein legislativ-parlamentarisches Recht, es waren exekutive (Regierung-) Normen, sogenannte Rechtsverordnungen.

Rechtsverordnungen dürfen nach dem Wesentlichkeitsgrundsatz des Bundesverfassungsgerichts nur unwesentliche Regelungen treffen. Grundrechtseinschränkungen gehören sicherlich niemals dazu !!!

Vorstehende Rechtsbrüche lagen bereits bei Schaffung der Coronaverordnungen allen Juristen, in Verwaltungsbehörden, in Regierungen, in der Justiz, dort bei den Staatsanwaltschaften und der Richterschaft, deutlich sichtbar vor aller Augen, doch kaum jemand hat sich dagegen ausgesprochen!

Das ist insbesondere ein Versagen insbesondere nahezu der gesamten Beamtenschaft, welche durch Nichtstun gegen ihren Beamteneid und ihre Verpflichtung nach den einschlägigen Beamtengesetzen, sich jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzusetzen, eklatant und nicht wiedergutmachbar verstoßen hat.

Von der Rechts- oder gar Verfassungswidrigkeit der Coronaverordnungen im Sinne eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs, gegen welchen sich die Ärztin im Sinne von Nothilfe zugunsten der Attestbesteller und die Besteller im Sinne von Notwehr wehren durften, wollten der Staatsanwalt und der Vorsitzende Richter nichts wissen.

Hinweis des Unterzeichner: Das war ihnen offenbar unangenehm, sie hätten anderenfalls eingestehen müssen, dass sie sich seit 2020 als juristischer „Flankenschutz“ für eine offenbar rechts- und verfassungswidrige Politik haben missbrauchen lassen

Vorstehendes gibt Anlass für eine weitergehende juristisch-politische Aufarbeitung des Coronageschehens.

Dabei weist der Unterzeichner ausdrücklich darauf hin, dass die von Teilen der Politik in Rede gestellte „Enquete-Kommission“ nicht der richtige Ansatz sein dürfte, da sie die Politik nur befähigen soll, künftige Pandemien besser – kritisch bemerkt: unangreifbarer – zu managen.

Der richtige, den Bürgern dienliche Ansatz kann daher nur ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss auf Bundesebene sein!

Vorstehendes möge der Presse als Auszug aus dem Verhandlungsgeschehen vom heutigen Tage, „garniert“ mit einigen zusätzlichen Anmerkungen des Unterzeichners dienen.

Ergänzt sei dies noch um den Umstand, dass der Vorsitzende Dr. xxxxxx noch mit Schreiben vom 28.02.2024 suggeriert hatte, dass es für den Angeklagten günstig sein könnte, wenn er seine Krankengeschichte plausibel machen würde.

Daraufhin hat der Angeklagte alle seine Leiden der letzten Jahre zusammengetragen und heute in den Gerichtssaal mitgebracht.

Schlussendlich hat selbst der Staatsanwalt in seinem Plädoyer die besonders schweren Leiden des Angeklagten als unstrittig dargestellt, zentral ein Lungenleiden (was ja ganz offensichtlich einen Zusammenhang mit der Maske aufweisen dürfte).

Ungeachtet dessen hat die Kammer unter Vorsitz des Dr. xxxxxx die erstinstanzliche Strafe von gesamt 1.200 EUR auf nunmehr 1.500 EUR hochgefahren – aus Sicht der Verteidigung völlig sinnfrei!

Trotz der heute nach außen hin relativ angenehmen Verhandlungsatmosphäre haben Angeklagter, Verteidiger und die beiden Zuschauerinnen den Eindruck geäußert, es sei eine unterschwellige Bösartigkeit gegenüber dem Angeklagten zu verspüren gewesen und ein Prozess ohne tatsächliches und rechtliches Fundament geführt worden. Letztlich war es ein Urkundsprozess ohne Urkunden!

Fazit:

Im Ergebnis erweckt das heutige Verfahren den Eindruck, als habe es nicht der Rechtsfindung oder gar der Wahrheitsfindung (entgegen dem Wortlaut der heutigen Vereidigung der Schöffin Wolz zu Beginn der Verhandlung) gedient, sondern es sei allein zum Füllen der Justiz-/Landeskasse vorgenommen worden. Dieser Eindruck entsteht im Übrigen bundesweit bei nahezu allen Verfahren, beidenen es um die Strafverfolgung von Maskendelinquenten geht.

Der Eindruck erweitert sich hierbei regelmäßig um den Aspekt, der Staat wolle insoweit ein Exempel statuieren, um das Gros der Masken- und Corona-Kritiker und damit auch ihre weiteren Anhänge soweit abzuschrecken, dass sie nie mehr auf die Idee kommen möchten, staatliche Maßnahmen, selbst mit schweren Grundrechtsübergriffen, künftig anzuzweifeln; denn „nach der Pandemie ist vor der Pandemie“.

Als Jurist, welcher noch in den 1980-er Jahren die Grundzüge einer an Recht, Gesetz und Wahrheitsfindung orientierten Juristenausbildung genossen hat, hat der Unterzeichner bei nahezu allen „Maskenstrafverfahren“ sowie „Maskenordnungswidrigkeitenverfahren“, auch bei dem heutigen Verfahren, den Eindruck, als sei seit Corona das erlernte rechtsstaatliche Recht geradezu von den Füßen auf den Kopf gestellt.

Nach Ende des offiziellen Teils fragte der Unterzeichner Richter und Staatsanwalt, ob sie an einem „Runden Tisch“ zu o. g. Maskenverfahren mit Corona-kritischen Richtern, Staatsanwälten und Anwälten interessiert seien. Darauf ging man nicht konkret ein…

Im Endergebnis drängt sich der monetäre Einfluss für die Justizkasse in den Vordergrund.

Wenn man einmal annimmt, die 1.500 EUR Gesamtstrafe für den Angeklagten sei ein Durchschnittswert, dann kommt man bei weiteren nur rund 4.000 „Anstiftern“ bereits auf eine Justizeinnahme von „schlappen“ 6.000.000,00 Mio. EUR, die kann das Land BW sicher gut gebrauchen (und nicht darauf verzichten)…

Es bleibt auch heute wieder der Eindruck: Mit diesen Verfahren ist rechtsstaatlich etwas verdammt faul, Corona hat sich geradezu fühlbar an allen Wänden der Justizeinrichtungen und in den Köpfen der Richter und Staatsanwälte „festgeklebt“, bundesweit… .

Das Ganze steht unter dem Eindruck – hier in ein Bild übersetzt -:

Demjenigen, der die Königin fängt, gehört der gesamte Bienenschwarm !

Das heißt für die weiteren (viel mehr als 4000 !) „Anstifter“ allein im Zusammenhang mit der Ärztin Dr. Jiang in Baden-Württemberg:

Sie werden wohl nahezu alle noch einer Verurteilung zugeführt (werden müssen)…

(und allein der Unterzeichner begleitet noch etliche vergleichbare Fälle in Hamburg und anderswo…)

Conclusio:

Es werden wohl in letzter Konsequenz Anzeigen

– wegen Verfolgung Unschuldiger (gegen Staatsanwälte)

– wegen Rechtsbeugung (gegen Richter)vorbehalten (werden müssen)…

Rechtsanwalt Stefan Sünwoldt
Kamper Weg 29 a, 24568 Kaltenkirchen, Tel.: 0152 – 21 34 34 71, EMail: stefsue.ra.kanzlei@gmail.com
v. i. S. d. P.

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Von Redaktion

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