Coronajustiz gegen mutigen Arzt: Mitschrift am 23. Verhandlungstag
23. Verhandlungstag gegen Dr. Walter Weber vor dem Landgericht Hamburg
Saal 300 am 5.11.24 geplanter Zeitraum: 9.15-15 Uhr (Namen nach Gehör geschrieben, soweit nicht bekannt)
Anwesend:
– Richter – Moys, Qiu, Dr. Behr (B), 2 Schöffen Kutschan, Garvik;
– StA – Schimpeler (Sch);
– Verteidigung- Sven Lausen (V);
– Protokoll Gericht;
– Protokoll Verteidung;
– Presse, auch Arne Schmitt
– volle Besucherbank immer um die 40;
9.30 Uhr: Probleme im Besucherraum, Arne Schmitt darf dann im Saal sitzen, nicht im Besucherraum; Türen knallen; letztes Mal durfte Arne Schmitt nicht als Presse im Saal sitzen, da der Presseausweis nicht anerkannt wurde.
Start Sitzung 9.35 Uhr:
B: Arne Schmitt solle die Wachmeister nicht angehen; es war in der Verhandlung eine zeitliche große Pause; alle werden gleich behandelt; Probleme mit der Akustik; nicht alle Presseausweise hier zugelassen; B und V mit Anlage Probleme; B sagt mehrfach „Guten Morgen, Herr Lausen“; Lachen.
V: H. Künnemann krank; keine Details, Fieber; seine 257 StPO am Freitag (8.11) vortragen; noch eine Gegenvorstellung verlesen.
B: Ja.
V: Gegenvorstellung Bezüglich Dr. Ondruschka (O) und Dr. Edler (E), Anlage 55 und 56 vom 2.10.24:
I. BGH-Urteil aus 1955 vom Vorsitz übersehen; Ablehnung der Sachverständigen, ob dem Angeklagten gegenüber voreingenommen, es geht um die Ablehnung dessen im Beschluss; Befangenheitsgründe gegen O und E, wecken Verdacht der Befangenheit.
II. Kammer sagt Sachverständige beziehen sich auf allgemeine Grundsätze ärztlichen Handelns; eben Anamnese; körperliche Untersuchung, vor allem, wenn Patient unbekannt, nur Patienten Wanser bekannte Patientin. E und O haben sich Verordnungslage ausgedacht, beziehen sich auf die FAQ der Ärztekammer HH (ÄHH); „glaubhaft machen“ der Befreiung; aus Eindämmungsverordnung; keine Überprüfung der FAQ, darauf wurde nicht eingegangen, Kammer hat das ausgelassen; kein rechtliches Gehör; Wissenschaftlichkeit; Befangenheitsverdacht. Kammerbeschluss: jedes ärztliches Handeln muss objektivieren; subjektive Befindlichkeit gegen medizinische Beeinträchtigung:
– Hinweis auf die Berufsordnung für Ärzte, §25
– Symptome durch medizinische Standards objektivieren; Überzeugung bilden; Sorgfaltspflicht
– Gefahr der Mund-Nasen-Bedeckung (MNB), Literaturverzeichnis dürftig; medizinisches Basiswissen; kein angepasstes Aussageverhalten; es ist eigene Expertise, überschreiten der Sachkunde im Gutachten; Fragestellung überprüfen…
Es geht um Frage 4 des Gutachtens von O und E Besorgnis der Befangenheit da; E ausgeführt, alles muss untersucht werden; subjektive Beschreibung des Patienten objektivieren; ist nicht Tatsache
Frage 3: Untersuchung regelhaft; Lunge, Herz, Blutdruck; Sauerstoffsättigung; Gutachten nicht vollständig von Kammer berücksichtigt
– Untersuchungen so nicht im Lehrbuch; in der Berufsordnung für Ärzte, Telemedizin. Im Einzelfall ist es Rat, Behandlung per Telefon (Urteil BGB)
– Fernbehandlung: keine Einschränkung in der Berufsordnung. O und E haben unrichtige These; falscher Lagebericht; führt Gericht in Irre
Fälle 2,3,5 und 9 Dr. Weber zur Anklage haben psychologische Hintergründe, da geht keine körperliche Untersuchungen, Frage 3 keine Einschränkung enthalten; Fehler des Gutachtens.
Kammer Anlage 56: Befangenheit; Fernbehandlung durchaus einbezogen; Kammer scheinbar nach O,s Gutachten folgend; in Gutachten kein medizinischer Ratschlag; keine Auseinandersetzung mit Berufsordnung; Maske kein Fremdschutz; allgemeines Wissen; Schutzbehauptung, um Unvollständigkeit zu umgehen als Vorwurf von O.
Kammer weist Befangenheitsgrund ab; wurde einiges außer acht gelassen; Kammer sieht keine Besorgnis der Befangenheit, Auftragsgebung des Gutachtens am 26.10.21 das Gespräch, Äußerung von Sch, dass mit Frau Olfert gesprochen wurde über die 4 Fragen. Kammer kann das nicht einschränkend bewerten.Fragenkatalog: Behauptungen der Kammer, d.h. keine Quellen; durch Fragen ausgeschlossen.
26./ 27.10.2021: Wissenschaftsfreiheit von allen betont; Seifert, Olfert vernehmen, V stellt Antrag, da Teilnehmer am Treffen zum Zeitpunkt.
Gefahr der MNB nicht im Gutachtenumfang Frage 4; Erwiesen: Vorwurf Gutachten zum Nachteil von Weber; Dr. Kiselinski Gefahr der MNB; unvollständiges Gutachten, Kammer sah das nicht. Nnicht mal der Stand der Verordnungslage war bekannt; FAQ sind keine Sekundärquelle; nur die Quelle der Deutschen Pneumologischen Gesellschaft (DPG) als Wissenschaft.
Medizinsches Basiswissen zumindest in einer Quelle; Mangel an Gutachten. Fragen an O und E: Quellennachweis von V erfragt, sie nennen 1 Quelle.
Wenn Kammer das alles nutzen will; Kammer hat keine Quelle; blindes Vertrauen; Richter muss alles nachvollziehen, wenn Sachen strittig; Literaturverzeichnis dürftig; Richter muss das berücksichtigen.
Ausnahmen für MNB: Herz, Lunge, Demenz und Panik; da keine Besorgnis der Befangenheit; medizinisch eingeengte Einschätzung; persönliche Wertung macht Gutachten zu Gutachten; daran mangelt es bei O und E; hier nur schwere Erkrankungen; die DPG hat keine Schwere in der Quelle benannt; die Herleitung des Gutachtens nicht in der Quelle; nur Meinungsbildung. O,s und E,s Gutachten von Kammer übernommen, keine wissenschaftliche Begründung.
Der Beschluss zeigt fehlende Bereitschaft der V zuzuhören und dem nachzugehen im Verfahren; Antrag neu bescheiden; kein rechtliches Gehör.
B: Frau Sch Stellungnahme?
Sch: Ablehnen; wurde erschöpfend bearbeitet; keine Ladung der Zeugin Olfert.
B: Noch mehr Anträge sammeln.
Sch: Braucht Pause; im Rahmen der zügigen Verfahrensführung, 257 von Künnemann (V) ist Frist bis heute.
B: 5 Minuten Pause; dann Künnemanns 257 StPO verlesen. Geginn Pause.10.15 – Neusstart 10.25:
B: Ruhe bitte hinten; nächster Antrag;
V: Beweisantrag stellen; zum Gutachten von O und E; Quellen sind FAQ der ÄHH; Nach Mailauskunft von drei Menschen verfasst; ein Journalist, Jurist und ein Kaufmann; laden und vernehmen; Autoren der FAQ; Presseauskunft bestätigen; alles das kein medizinischer Sachverstand, nicht auf medizinischer Grundlage; das haben O und E als Quelle; zum Nachteil von Dr. Weber; medizinisch nicht ausgebildete Leute, die ÄHH nicht mit dabei; sachlich nicht aufrecht zu halten.
B: Sch Stellungnahme?
Sch: Wie viele Anträge noch von V?
V: Einer.
Sch: Erst danach Stellungnahme zu Beweisanträgen, dann 5 Minuten Pause
B: Ein Antrag, dann Pause.
V: Beweisantrag: Eindämmungsverordung (EVO) betreffend; Behörde hat dort subjektives regulieren in der EVO; gesundheitliche Beeinträchtigung allgemein von niedriger Evidenz; daher die beiden Sozialsenatorinnen laden; die bis 2020 und die bis 2022 (Leonard und Starks) Befragung der beiden; O sagte, dass „Maske eine politische Idee für alle“ war; Normen für „nicht zumutbar“ überprüfen; niedrige Schwelle für die Selbstregulierung der Bürger; sprachliche Regelung rein subjektiv; Beispiele: Kopfweh, Übelkeit, etc. und psychische Störung; rechtliche Verpflichtung zum Schutz der Bürger; MNB (Maske) viele hatten damit ein Problem; verfassungsrechtlichen Schutz miteinbeziehen; Gutachter O und E: unrichtige Annahme, da nur die „schweren“ Erkrankungen zur Befreiung; alles andere subjektive Empfindung zum Nachteil für den Angeklagten. § 28 (9) Infektionsschutzgesetz (ISG): Ausnahme zum Masketragen für Gehörlose, Begleitperson, etc.
-Fernbehandlung zur Befreiungsregelung; Sachverstand in der Fachbehörde; nicht nach 244 überflüssig; auch nicht ungeeignet; Beweis verfügbar.
-Amtsaufklärungspflicht; nur Anwendung auf die 57 Fälle; Zeugen zur Wahrheitserforschung; O und E: Kein Einblick in Senat zur EVO; auch nicht Olfert (LKA); Auskünfte: Kammer braucht Infos, um historische Entstehung der Maske zu kennen.
– Kammer: AU ist Fernbehandlung; Untersuchungspflicht und Dirnenurteil aus 1940; in 2020 nur aus der Ferne AUs ausgestellt; Fernbehandlungsrecht; 278 StGB gibt es so nicht; Berufsordnung der Ärzte nichts zu finden.
– Protokolle des RKI genannt; für Zeugen 54 StPO, Ausnahmegenehmigung (Anlage 67)
B: Unterbrechung der Verhandlung.
Sch: Keine Pause nötig. Nach 244 (1) StPO kein Beweisantrag, handelt sich um Ansichten.
B: Beweisantrag stellen?
Sch: Nein, Auffassung zum RKI in Stellungnahme.
V: Äußert sich zur prozessualen Ausführung; Beweismittelantrag.
B: Was mitgebracht, hat nichts mit Rechtsfrage zu tun.
Sch: MNB tragen, Bildschirmextrakte aus der RKI Seite von 2023; das wegen V. Übergibt die Ausdrucke. Alles weiterleiten.
B: Bis 11:50 Pause machen; in Ruhe alles anschauen.
Sch: Ich könnte plädieren, keine Pause wegen mir.
V: Verstehe das nicht? Kisielinski geladen zu Freitag (8.11) nach 245 (2) StPO.
B: Kisielinski nicht da; zurück zu Beweisantrag, Antrag heute stellen.
V: Beweismittel da; dann Spielchen machen, Antrag ablehnen. Selbstladung mitgeteilt, kein Antrag nötig.
B: Beweisantrag bis heute.
V: Nein.
B: Frist, Streng genommen vorbei nach heute; dann am 8.11. abgelehnt.
V: Nach 246 StPO nicht nötig, Antrag zu stellen.
B: Antrag stellen aus meiner Sicht. Sch. Stellungnahme?
Sch: Antrag stellen, wie Vorsitzende.
V: Dann Antrag; nach Prozessordnung: 245 StPO widerspricht Beweisantrag stellen.
B: Antrag auf Vernehmung, Pause bis 13 Uhr.
V: 22 Verhandlungstage; Beweisprogramm der Anklage; Geduld gehabt; nun Schweinsgalopp durch, Bitten darum Beweisprogramm der Verteidigung auch so zu behandeln.
B: Sorge unbegründet; derzeit nicht viel zu hören, Plädoyer machen, dann zurück in Beweismittelaufnahme; sei charmant, wenn man weiß als V, was Sch. will; sie kann ausschließen, dass Beweisantrag abgelehnt wird. „Herr Lausen, …..“ dann Sprung auf den 2.12.24 vormittags, laden bis 16 Uhr.
V: Muss mit Künnemann sprechen.
B: Terminabsprachen, Gespräch wer kann. Termine bis in den 16.12. rein. Termine zur Sicherheit, kein Schweinsgalopp Dann Pause zum Mittag, Plädoyer, „so kennen Sie mich“ an V
Neue Termine: 11.12. ganztägig, 12.12. ganztägig, 13.12. bis 15 Uhr; 16.12. ganztägig. Pause Mittag.
B: Plädoyer, kein Thema mit dem Plädoyer für Sch, Antrag auf Hören von Kisielinski
Pause um 11 Uhr.
Nach Pause anwesend: 4 mal Presse; Arne Schmitt, alte Besetzung Spruchkörper und Verteidigung und Staatsanwaltschaft. Besucher müssen aus dem Besucherraum, 30 Minuten zusätzlich Zeit. Start Verhandlung 13.50
B: Liest Beschlüsse vor. Sie lehnt ab:
– Zeugen Seifert, Olfert zu laden; Grund: wegen Bedeutungslosigkeit, fraglich, ob es ein Beweisantrag ist; Wissenschaftsfreiheit gewährleistet; Gefährlichkeit der Maske; Befund ins Blaue hinein; es kommt nicht drauf an.
– Sie hat mit Franke telefoniert von der ÄHH; Er hat das mit der „Welt“ -Journalistin bestätigt; Verlesung der Mail vom 16.10.24, 12:24 Uhr.
– Ladungsantrag vom 5.11.24 abgelehnt; Ladung Franke für Schuld- und Rechtsfrage keine Bedeutung; Sachverständige O und E, dort keine blinde Übernahme für Gutachten.
– Ladung der Sozialsenatorinnen wegen „unzumutbar“ und „nicht zumutbar“ abgelehnt; Norm ist das Gericht; historischer Rückblick unnötig: Atteste fachliche fragwürdige Grundlage, Historie ohne Bedeutung; Gesundheitszeugnisse nach 278 StGB. Verlesung von RKI-Zusammenschnitt Sch nachgehen.
V: Bevor das passiert; Gegenvorstellung vorhalten; Gericht wiederholt gebetsmühlenartig das Gehörte; Hinweis von Sch dazu Schaade im Fokus, hier zu hören; schwierig, etwas von der Seite zu kopieren; als Beweisforschungsanregung vom RKI, Sachkundigkeit; und Verlesen ohne Erläuterung; vor Wochen besprochen, Leute zu laden, die nach 55 StPO aussagen müssen; Liste der Namen ermitteln;
B: Hat sich neu BZR gezogen; Beweisantrag Schaade, Anregung Sch; sie verliest das. Stellungnahme Gegendarstellung 5.11.24 bis 0 Uhr machen.Sch verliest Ausdrucke von der RKI-Seite. Maske kann Schutz sein; akut Fremdschutz, wenn man krank ist; Reduktion der Atemwegserkrankungen; Sitz; Größe und Wirksamkeit.
V: Randnummer 20 zu 245 StPO Kommentar; Antrag auf Vernehmung am Ende der Beweisaufnahme veranlassen; Randnummer 8, 244(6) StPO praktische Bedeutung ohne Rechtsbeuge 245 nach 244 (6) 3-5 StPO steht nicht im Gesetz
B: Herr Lausen, wo ist das Problem?
V: Künnemann will das stellen. Nach 245 StPO.
B: Nun den Beweisantrag stellen.
V: Rechtsdiskussion; „nach Abschluss Frist für Beweisanträge, Verweis auf 244 (6) StPO; Beweisantrag jetzt stellen, dann ablehnen durch die Kammer.
B: Urteil der Zurückweisung; Frist zur Beweisaufnahme gilt; so verstehe ich das; nach Kommentar Meyer-Goser, auch BGH-Urteil.
V: Beweisantrag Symptome wie Attest von Weber; Dr. Kisielinski 8.11.24 geladen; Masketragen; Selbstlese vom 14.6.24; Beweis der Tatsache: nicht überflüssig, 245 StPO ungeeignet; zur Urteilsfindung, Amtsaufklärungspflicht.
B: Sch Stellungnahme? Ausführung für StA.
Sch: Kein Hören relevant, ob Co2-Toxin; unerheblich, Untersuchung nicht da von Dr. Weber; so sehe ich das, unerheblich.
V: 278 StGB Versatznorm.
Sch: 245 StPO bekannt; Plädoyer nicht vorweg.
V: Kein Rechtsgespräch; Norm von 278 StGB; Fahrlässigkeitsvorwurf, Arzt rutscht in das StGB, Unrichtig heißt eine schriftliche Lüge für 278 StGB.
Pause von 14.20 Uhr bis 14.33 Uhr.
B: Kisielinski am 8.11.24 ordnungsgemäß geladen, Frau Maron geben nach 245 StPO. Wir sehen uns am Freitag um 9.30 Uhr
Ende der Sitzung um 14.35
Protokoll K.S.
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