Mitschrift der Verhandlung gegen Dr. Weber vor dem Landgericht Hamburg, Große Strafkammer 15 zum 20., 21., 22. Prozesstag
R = Richterin Dr. Nele Behr;
Richterin 2;
SL = RA Sven Lausen;
RAK =RA Ivan Künnemann
STA =Staatsanwältin Schimpeler
Ansage von Richterin Behr. Was hier passiert, hätte sie in einer öffentlichen Verhandlung noch nicht erlebt. Wir – die Zuschauer – müssten uns an Recht, Gesetz, Regeln halten. Hier wird nicht reserviert, keiner wird raus gezogen. Es sei abenteuerlich, „dass wir Polizei holen müssen.“ Rechtsstaatlichkeit soll eingehalten werden. Sie dulde keine tumultartigen Zustände. Eine Gruppe von Schülern, die zuhören wollte, sprengte zahlenmäßig die Zuschauerplätze. Frau Behr forderte dazu auf, die Schüler nicht auszuschließen, damit auch sie Plätze besetzen können.
(Wirken wir Zuschauer per se bedrohlich auf Richter und Staatsanwältin?)
Filme / Selbstlese 1 + 2 soll abgeschlossen werden, 3 noch offen, Erwähnung Urkunden.
Es folgen zwei Beschlüsse:
R: Zu Befangenheitsantrag gegen Frau Dr. Edler. Ablehnungsgesuch vom 19.06.2024, 24.07.2024, 28.07.2024 vom Angeklagten abgelehnt.
Verteidigung: Stellungnahme nach 257 StPO nicht heute.
R: Liest zwei Beschlüsse vor bezüglich der Befangenheitsanträge gegen Prof. Dr. Ondruschka und Dr. Edler wegen des Gutachtens. (So schnell, dass man ihn kaum mitkommt. Sie rattert den Text herunter.)
Beschluss 1: Befangenheit gegen Dr. Edler vom 19.06.2024, 24.07.2024 und 28.07.2024 ist zurückgewiesen; keine der Argumente der Verteidigung sind relevant; es gibt keine Befangenheit; Sachkunde bei Edler da; sie begründet die Grundlage der Diagnose; allgemeine Grundsätze ärztlichen Handelns; Anamnese; körperliche Untersuchung, Abgrenzung medizinische Einschränkung versus Befindlichkeit. Subjektive Aussagen objektivieren mit regelhafter Untersuchung von Herz, Lunge, Sauerstoffsättigung; medizinisches Basiswissen. Gefahren des Maskentragens nicht Umfang des Gutachtens; sie hat kein angepasstes Aussageverhalten; Auch die Punkte der Beispiele, wann man keine MNS tragen muss, sind kein Grund für Befangenheit; Sie bringt eigene Einschätzung, daher das Gutachten eine aussagekräftige Grundlage für die Strafkammer; keine Anhaltspunkte wegen Befangenheit.
R: Zu 25.09.2024, Antrag der Befangenheit gegen Prof Ondruschka.
Beschluss 2: (Wie bei Edler.) Gegen Prof. Dr. Ondruschka wegen Befangenheit. Gleicher Vortragsstil (schnell). Kein Grund zum Misstrauen gegen den Gutachter wie im Verteidiger-Vortrag; Ondruschka hat Sachkunde; Vorwurf, dass O. die Verordnungslage zur MNB nicht kannte kein Grund; O. bezieht sich auf grundsätzliches ärztliches Handeln; Anamnese; Blut-Gas-Analyse; keine Befindlichkeiten; Objektivieren; der Punkt mit den Versicherungsgesellschaften spiele keine Rolle; Telemedizin außer Acht, da es um Atteste geht; Mangel Literaturverzeichnis ist keine Befangenheit; Gefährlichkeit MNB nicht Auftrag des Gutachtens; Ausnahmekrankheit zur Befreiung keine Befangenheit; O. bringt eigene Einschätzung; aussagekräftig für die Strafkammer; Auch keine Kenntnis vom Infektionsschutzgesetz vom 25.9.24 ist keine Befangenheit; mit dem Gutachten ist alles in Ordnung; Nur die vier Fragen der STA waren Thema.
R: Frageliste an STA, R. fragt, ob STA diese beantwortet?
STA: Sagt, nur schriftlich, damit sie nichts vergisst.
R: Stimmt zu. Film soll gezeigt werden: Auf1 – Corona-Helden: Wir vergessen Euch nicht!, Aug. 2024; Film-Interview Dr, Walter Weber „Verzeihen reicht nicht“
SL: Aus Sicht der Verteidigung ist das Stimmungsmache, die hergestellt werden soll, 3 Jahre nach Tatvorwurf. Film hat keinen Erkenntniswert, wiederholt, was 2021 gesagt wurde.
– Beratung –
Beschluss wird bestätigt: Inaugenscheinnahme war zulässig, im Aufklärungsinteresse geboten.
Auf1 – Corona-Helden: Wir vergessen Euch nicht!, Aug. 2024
Film-Interview Dr, Walter Weber: Maskenpflicht…. Schon WHO-Studien besagten, dass Masken nichts bringen. Die RKI Files ebenso, die Politik machte das Gegenteil. Offenbar lagen Menschen richtig, wie Walter Weber, er würde trotzdem verfolgt. 60% der Ärzte fanden Maßnahmen richtig, 20% nicht richtig, 20% waren volatil, wussten nicht so richtig. Er machte sich Gedanken, warum so viele Leute mitmachen. Befragt, woher er Kraft nehme, sagt er:“Ich weiß, wer ich bin. Stehe zu mir.“ Es gab viel Angriffe, Diffamierung. Juni 2022 Anlage Staatsanwaltschaft. Mit Namensnennung, Zeigen seines Konterfeis in der U-Bahn. Das erinnere an Pranger, Mittelalter. Er könne nicht ändern, dass andere ihn angreifen, hätte ein gutes Gewissen. Ändere, was er ändern kann, würde heute wieder genau so handeln. Gefragt zum Prozessausgang, was bedeutet das für ihn? C-Krise ist eine medizinische Krise, er hat selbst aufgeklärt, macht weiter, sieht da weiter seine Rolle. Er habe großen Rückhalt von Patienten, weiß nicht, ob sich welche abgewandt haben, geheilt oder verzogen sind. Oder ihn nicht mehr mögen. Es gäbe gute, schlechte Aussagen über ihn, er könne es nicht ändern. Eine Hausdurchsuchung fürchte er nicht mehr, zwei hätte er gehabt, rechne nicht mit einer Dritten, weil nichts gefunden wurde. Seine Patientendokumente seien nicht im Haus, wurde nicht gefunden. Menschen zu verzeihen, ginge so nicht. Es müsse ordentliche Gerichtsverfahren geben. Der Umgang mit Sterbenden, die keinen Abschied hatten, Kinder, die auf dem Schulhof die Maske aufhaben mussten, …das sei nicht zu verzeihen. Die Pandemie habe ihn verändert, er musste sich zeigen, wie er denkt. Hausdurchsuchung, Gerichtsverfahren – weil er sein Leben und das Leben anderer ernst genommen hat. Er würde alles jederzeit wieder so tun. Das Allerwichtigste für Ihn? Das sei wohl – so Dr. Weber – „Liebe Deinen Nächsten wie Dich selbst.“
R: Frage an Dr. Weber, da Doku über Atteste nicht im Haus waren.
SL: Stellungnahme nach §257, dazu wird er Erklärung abgeben. Möchte im Saal keine Fragen an Angeklagten gestellt haben, keine Fragen zur Person,..
R: Er habe zwei Töchter, Enkelkinder, sei seit 53 Jahren Arzt für Innere Medizin. Wann hat er seine Kassenzulassung zurückgegeben? Fragt nach Immobilie Winterhude, Wohnung Willistrasse, eigene Tätigkeit und Spenden, nach aktuellen Einkunfts-Verhältnissen…?
SL: Das solle schriftlich erfolgen, gern auch zeitnah. Bezug aufs Selbstleseverfahren, hier auch Erstaunliches drin; dazu spätere Stellungnahme.
R: An STA, Fragen zum Film?
STA: dazu sei von R. alles gesagt
RAK: Erinnert an Antrag, Kieselinski (Gutachter zu Masketragen) zu hören. Soll zeitnah sein.
R: Fragen zur Person?
STA: Antrag 19.06.2024 Herrn Kieselinski zu hören, wird abgelehnt. Das Gutachten von Ondruschka und Edler steht davor. Forderung körperlicher Untersuchung vor Attest liegt vor. Ausschlussgründe liegen nicht vor. Körperliche Untersuchung war geboten, welche blieb offen. Es fehlt an Beweisziel,…warum körperliche Untersuchung zur Feststellung, ob MNB getragen werden kann, nicht geboten sein soll. §245 Klärung Rechtsfrage eingestellt, nicht zugänglich…, Rechtsfragen sind Beweisfragen.
SL: STA weist darauf hin, dass Rechtsfragen nicht geklärt werden, sei berufsrechtliches Gutachten laut Dr. Edler gewesen, Beweisantrag… es sei ein reines Partei-Gutachten, darauf habe er hingewiesen. Wenn Kieselinski nicht geladen würde, dann Gutachten im Selbstleseverfahren….wenn es nicht öffentlich in Verhandlung besprochen werde.
– Ende –
Ruth 02.10.2024
Mitschrift der Verhandlung gegen Dr. Weber vor dem Landgericht Hamburg, Große Strafkammer 15, 07.10.2024, 21. Prozesstag
R = Richterin Dr. Nele Behr;
Richterin 2;
SL = RA Sven Lausen;
RAK =RA Ivan Künnemann
STA =Staatsanwältin Schimpeler
R: Selbst-Lese 3 soll abgeschlossen werden…
SL: Zu §171b Gerichtsverfassungsgesetz, Sämtliche Urkunden bei Ausschluss Sachverständigengutachten Kieselinski, rügt alle anderen Urkunden als unzulässig, auf wirtschaftliche Seite ziehende Selbstleseurkunden. Urkunden wirtschaftliche veralteter Status, Depotinhaber nicht Dr. Weber, nicht identisch mit Angeklagten. Soweit Kammer Infos zu wirtschaftlichen Verhältnissen haben will, fordert SL Ausschluss der Öffentlichkeit, weil es sich um höchst persönliche Daten handelt, die nicht öffentlich anzugeben sind. Es greift Ausnahmetatbestand.
STA: Keine Stellungnahme dazu.
R: Auch Selbst-Lese enthält Gutachten Kieselinski, RAK will erst schließen, wenn Kieselinski gehört wird. Antrag Ladung Kieselinski wird abgelehnt. Zum Beweis der Tatsache, Feststellung, dass jemand aus gesundheitlichen Gründen keinen MNS tragen kann, weil weder fachlich noch berufsrechtlich relevant … war. …Beweisziel ohne Zweckwissen auf weitere Gutachten … Edler und Ondruschka haben Gutachten abschließend erstellt. Vor Ausstellung eines Attestes zur Befreiung Maskenpflicht waren subjektive Symptome des Patienten durch geeignete vorherige Untersuchung und Befindlichkeitsstörungen von Krankheit zu unterscheiden. Edler und Ondruschka gehen weder von unzumutbar aus noch gab es Widersprüche. Ondruschka ist als Gutachter bekannt, im Rechtsmedizinischen Institut werden 4.000 Gutachten pro Jahr erstellt. Im Gutachten geht es um Beantwortung medizinischer Fragestellungen, nicht um juristische Sachkenntnisse. Straf-, berufsrechtliche Normen anderer Gutachten sind unwesentlich … Auch wenn es hierzu das erste Gutachten von Ondruschka war, steht das nicht für mangelnde Kompetenz, sondern es war von großer Erfahrung des Sachverständigen auszugehen. Methoden und Grundsätze waren auch hier bei Maskenbefreiung erforderlich, sein know how hat genügt. Kieselinski als Unfallchirurg und Orthopäde habe wohl keine bessere Sachkenntnis zu Masken. Edler und Ondruschka haben überzeugend angegeben, dass es auf medizinisches Basiswissen ankommt. Es ginge nicht um die Zahl der Zitate zu Schädlichkeit von MNB vom Gutachter. Es ist nicht ersichtlich, dass der Sachverständige Kieselinski über höhere Forschungsmittel verfüge als Edler und Ondruschka.
– PAUSE –
SL: Gegenvorstellung zu heutigem Schlusssatz.
RAK: Stellt Befangenheitsantrag gegen die Richterkammer, will bis 12.10.2024 – 16:00 Uhr begründen. R muss bis morgen 16:00 Uhr sein.
STA: Stellungnahme…
R: Es folgt Stellungnahme von RAK zu vier Zeugen vom 19.06.2024, wird heute zu Protokoll genommen.
RAK: Stellungnahme §257, zum 06.06.2024 … Zeugin Denise S, Zeugin war unerheblich, hat nur Anzeige geschrieben, war nicht vor Ort, war ihr einziger Maskenfall, Attest konnte nicht in Region ausgestellt werden. Zeuge Florian P, gegen alles allergisch, war wegen Kälte nicht bei Dr. Weber, hat sich gut beraten gefühlt, 278 StGB alte Fassung; Schutz vor Täuschung; schriftliche Lüge des Arztes nicht der Fall. Zeuge C., Luftnot war sprachlich und Atem-technisch nicht zu überhören, auch hier keine schriftliche Lüge nach 278 StGB. Zeugin M, Kopfhörer, Uhr, Armband, es fiel ihr sichtlich schwer, etwas am Körper zu tragen, konnte Kopfhörer schwer aushalten, Gespräch mit Dr. Weber geführt, Zustand hat sich verbessert, auch hier Attest nicht von 278 StGB berührt. Keine schriftliche Lüge.
STA Stellungnahme – Auf schriftliche Mail von 20.09.… teilt sie mit, O. als Leiter Institut für Rechtsmedizin Expertise Gutachten mit medizinischen Fragestellungen. Es gab ein Treffen Ondruschka, Seiffert, Olfert, STA. Datum erinnert STA nicht mehr, geht vom 27.10. aus. Erinnert nicht Dauer des Gespräches. Olfert/LKA wollte Original Unterlagen bei gemeinsamem Termin übergeben Beweismittelordner. Keine Erinnerung, ob sie hinterher noch Small Talk mit Olfert hatte. Kein Protokoll wegen mangelnder Bedeutung des Gesprächsinhaltes. Die Verfügung Beauftragung fehlte, sie weiß nicht warum. Fragestellung stammt von STA. Mit Olfert besprochen, Angeklagter Fälle, bei denen…soundsoviel in Praxis waren. STA hat keine medizinische Sachkenntnis, Ergebnis d. Gutachtens hätte Walter Weber auch entlasten können. Erinnert nicht mehr, an welchem Datum Fälle ausgesucht wurden. Habe keine Visitenkarte gehabt, für Rückfragen die Mail auf den Auftrag geschrieben, normalerweise gibt sie ihre Privatmailadresse nicht raus, es gab keinen privaten Mailaustausch zwischen Institut für Rechtsmedizin und ihr als Staatsanwältin. Auftrag Gutachten stammt von Geschäftsstelle Staatsanwaltschaft Hamburg.
R: Fragen zur Person.
SL: Teilen keine Angaben zur Person.
R: Verlesen des Grundbuchauszuges auszugsweise.
SL: Beantragt nach §171b, Absatz 3, die Nicht-Verlesung vor Öffentlichkeit.
R: Fragt STA.
STA: Sieht keinen Grund für Ausschluss der Öffentlichkeit.
– Pause –
R: Beschluss, Ausschluss der Öffentlichkeit wird abgelehnt.
(Der Großteil und fast alle Besucher verlassen den Saal.)
SL: Im Strafverfahren Beweisantrag, Beweis der Tat….
12.09.2024 + 25.09.2024, Ondruschka bei Befragung in Gutachten S. 13/S. 17 hat so bezeichnete FAQ’s/Ärztekammer Hamburg, entgegen Wahrheit, als Sekundärquelle bezeichnet, dass ist eine Meinungsäußerung, ohne Autor, ist keine Sekundär-, Tertiärquelle, … § 249 Absatz 1 Antrag FAQ vom 30.10. sollen vorgelesen werden. Im Gutachten werden FAQs wörtlich zitiert und zur Basis des Urteils gemacht, FAQs sind nicht ordnungsgemäß im Verfahren eingeführt. Ondruschka sagt, es sei keine Primär-, sondern eine Sekundärquelle, bestätigt das auf Nachfrage am 25.09.2024. Behauptung Ondruschka war wahrheitswidrig, weil im Internet abrufbare Information keine Sekundärquelle im eigenen Sinn ist. SL gibt zur Definition Sekundärquelle einen Link an. Primärquelle sei Interview, Redaktionelles, Geburtsurkunde. Sekundärquelle: Biographie, Artikel, Lehrbücher,… Tertiärquelle: Enzyklopädie, Bibliographie, Zusammenfassung, Literaturverzeichnis… FAQs lassen keinen Autor erkennen, nur „presse@aekhh.de.“ Enthält keine Hinweise auf Primär-, Sekundär-, Tertiärquellen. FAQ sind überwiegend Meinungsäußerungen, das sind nicht mal niederwertige Primär-, Sekundär-, Tertiärquelle, ohne wissenschaftlichen Wert. Bei Aussage zu Literatur handelt es sich um Schutzbehauptung, Ondruschka hat am 25.09. Wahrheitspflicht verletzt. Unwahrheitsgemäße Aussage, wollte vortäuschen, er hätte wissenschaftliche Quelle genutzt. 12.01.2022-Gutachten ist nicht mal entsprechend der Sorgfaltspflicht der Berufsordnung der Ärzte angefertigt. Nach stopp 244 nicht wahr. Sofern die Kammer beabsichtigt, sich auf das Gutachten beim Urteil zu stützen, sind die FAQs zur Wahrheitserforschung vollständig zu verlesen.
R: Fragt STA, ob sie Stellungnahme abgeben will.
STA: Verneint. Das sei kein Beweisantrag, sie müsse das lesen.
R: fragt nach weiteren Anträgen. Die gibt es nicht. R. kündigt für den nächsten Tag, 08.10.2024, 8:30 – 9:00 verlesen des BZR (Bundeszentralregisters), Stellungnahme zu Beweisantrag von heute an.
– Ende –
Ruth 07.10.2024
Mitschrift der Verhandlung gegen Dr. Weber vor dem Landgericht Hamburg, Große Strafkammer 15, 08.10.2024, 22. Prozesstag
R = Richterin Dr. Nele Behr;
SL = RA Sven Lausen;
RAK =RA Ivan Künnemann
STA =Staatsanwältin Schimpeler
Anwesend: 12 Besucher; Protokollantin Gericht; Dr. Weber, Moyes, Qiu und 2 Schöffen.
R: Ob STA zum Beweisantrag der Verteidigung am 21. Verhandlungstag Stellung beziehen will. (Verlesung der FAQ der Ärztekammer Hamburg.)
STA: Das sei kein Beweisantrag gewesen; Stellungnahme Anlage 58. Der Beweisantrag hat für die 57 Fälle keine Relevanz, Tatsachen spielen eine Rolle; Prof. Dr. Ondruschka (O.) hat die FAQ aus 2020 der Ärztekammer benutzt. Nach 244 (3) 3 StPO ist der Antrag abzulehnen.
Rückzug: B, Moyes und Qiu und Schöffen um 8.40 Uhr.
R: 8.48 Uhr: Antrag zur Verlesung der FAQ ist abgelehnt; FAQ als Sekundärquelle zu bezeichnen sei für die Schuld-Rechtsfrage unerheblich. Wenn es nach R. ginge, wäre die Beweisaufnahme abgeschlossen; bis zum 5.11.24 alle Beweisanträge stellen.
Verhandlungsende um 9 Uhr.
K.S. 08.10.2024