Rechtsbeugung und Machtmissbrauch am Landgericht Hamburg? Letztes Wort

[Der Aufstand 38/23, Seite 4]

Rechtsbeugung und Machtmissbrauch am Landgericht Hamburg? Letztes Wort

In diesem Beitrag veröffentliche ich mein „Letztes Wort“ am letzten Prozesstag am 07.09.2023 in meinem Berufungsverfahren. Ich wurde am 07.09.2023 in der Berufungsinstanz nach vier Verhandlungstagen und insgesamt 16 Stunden zu 90 Tagessätzen verurteilt.

Ich soll mehrfach von einem unrichtigen Gesundheitszeugnis Gebrauch gemacht haben. Zudem soll ich die Vertraulichkeit des Wortes in einer Polizeimaßnahme am 13.02.2022 verletzt haben, die von drei Kameras aufgezeichnet und von mehreren Zeugen beobachtet und kommentiert worden ist.

Mit meinem letzten Wort habe ich versucht, dem Gericht bereits im Vorwege den Wind aus den Segeln zu nehmen. Allerdings hat sich die vorsitzende Richterin davon nicht beeindrucken lassen. Sie hält mich, zumindest offiziell, in beiden Fällen für schuldig und hat sich dem Staatsanwalt angeschlossen. Der Staatsanwalt hielt mich für schuldig, Gebrauch von einem unrichtigen Gesundheitszeugnis gemacht zu haben. Sein einziger vermeintlicher Schuldnachweis ist eine von der Polizei ausgearbeitete schwarze Liste mit Ärzten. Er hält mich auch für schuldig, die Vertraulichkeit des Wortes verletzt zu haben. Die Argumentation, dass die Rechtsprechung eine Vertraulichkeit verneint, wenn die Polizei selbst Filmaufnahmen anfertigt, zählt in meinem Fall nicht, da diese Aufnahmen nach kurzer Zeit wieder gelöscht werden. Ihm scheint nicht aufgefallen zu sein, dass die Filmaufnahmen der Polizei auch nach 18 Monaten immer noch Gegenstand dieses Verfahrens sind.

Dieser Argumentation ist die Richterin Dr. N. S. gefolgt. Weiter behauptet sie, dass die Zeugen der Polizeimaßnahme auf Abstand gebracht worden sind. Sie scheint vergessen zu haben, dass alle Zeugen bis zum Ende der Polizeimaßnahme zugegen waren und sich am Dialog beteiligt haben. Sie scheint auch vergessen zu haben, dass eine Zeugin die Polizeimaßnahme von Anfang bis Ende aus unmittelbarer Nähe filmt, bzw. das Filmen simuliert. Die Zeugin ist fast die ganze Zeit im Polizeivideo zu sehen und auch zu hören. Die Richterin hat selbst das Video der Zeugin im Prozess vorgeführt.

Die Urteilsbegründung ist also nicht nur offenkundig unrichtig, sondern auch bewusst und gewollt falsch konstruiert, um nicht nur Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, sondern auch, um mir einen erheblichen finanziellen Schaden zuzufügen.

Zu dieser Einschätzung muss man kommen, wenn die Richterin sämtliche Zeugen und Videomaterial vollständig ignoriert, obwohl sie sich selbst von den wahren Umständen hat überzeugen können.

Hinsichtlich des angeblich unrichtigen Gesundheitszeugnisses ist die Richterin von meiner Schuld, zumindest offiziell, überzeugt, da das „sie“ in der persönlichen Anrede klein geschrieben ist. Ihrer Meinung nach hätte ich meine Unschuld beweisen können, indem ich mich untersuchen lasse. Sie scheint aber zu verkennen, dass eine Beweislastumkehr nicht vorgesehen ist. Vielmehr muss mir die Staatsanwaltschaft die Schuld nachweisen.

Die Richterin hält mich für redselig, so dass alles Nichtgesagte, was auch immer das sein mag, zu meinen Lasten ausgelegt werden darf, da es sich um ein Teilverschweigen handeln soll. Tatsächlich habe ich mich zu gesundheitlichen Fragen sehr bedeckt gehalten, bis die Staatsanwaltschaft offenlegt, welche Ermittlungsergebnisse / Beweise gegen mein Attest sprechen. Da es aber nie Ermittlungen gegeben hat, gibt es auch keine Beweise. Dementsprechend werde ich mich auch in Zukunft bedeckt halten.

Sie hat auch ignoriert, dass ich in der Polizeimaßnahme am 13.02.2022 keinen Gebrauch von meinem Attest mache. Vielmehr wird es mir unter Androhung von Zwangsmaßnahmen abverlangt. Ebenso ignoriert die vorsitzende Richterin, dass ein Masken-Befreiungsattest eine Prognose beinhaltet, aber keinen Ist-Zustand beschreibt. Eine Prognose ist aber nicht lügefähig. Es kann also schon aus diesem Grund kein unrichtiges Gesundheitszeugnis sein.

🎥 https://youtu.be/xxOP1uzBWG4

Letztes Wort

Erster Teil

Mir wird zur Last gelegt, ich soll am 15.01.2022 und 13.02.2022 Gebrauch von einem unrichtigen Gesundheitszeugnis gemacht haben.

Es ist unstrittig, dass ich so ein, nennen wir es Attest, habe. Allerdings war dieses nie zum Vorzeigen in Polizeimaßnahmen gedacht. Ich war Pressevertreter und habe mit den Demonstrationen nichts zu tun gehabt. Ich unterlag nicht den Versammlungsauflagen. Diese Information bzw. Bestätigung habe ich seinerzeit von Polizisten erhalten. Die vorsitzende Richterin hat selbst am 31.08.2023 erklärt, dass Pressevertreter nicht von den Versammlungsauflagen umfasst waren, ergo auch keine Maske tragen mussten.

Ich habe das Attest auch nicht gebraucht, sondern unter Androhung von Zwangsmaßnahmen gegen meinen Willen herausgegeben, aber nicht gebraucht. So ist es auch im Video vom 13.02.2022 zu sehen.

Die Polizistin K. hat auf Nachfrage selbst ausgesagt, dass ich abgeführt worden bin, damit ich strafrechtlich verfolgt werden kann. Das ist eine Verfolgung Unschuldiger!

Ich wurde abgeführt und eingekesselt, einzig mit der Absicht, die Kamera und das Attest zu beschlagnahmen. Es bestand von Anfang an eine rechtswidrige Aneignungsabsicht der Kamera-Ausrüstung und des Attests. Das Attest wurde beschlagnahmt, aber nicht gebraucht. Bereits am 15.01.2022 und 22.01.2022 wollte man mir die Kamera beschlagnahmen, also rechtswidrig aneignen.

Selbst unterstellt, ich hätte ein Attest, egal ob unrichtig oder nicht, gebraucht. So bin ich zu einem Arzt gegangen, den ich seit meinem siebten Lebensjahr kenne. Ich bin von klein auf an auf ihn geprägt und es gibt keinen Grund ihm zu misstrauen. Er ist Doktor der Medizin und es gibt kein Anzeichen dafür, dass dies nicht der Fall ist.

Auch Gerichte sind auf Gutachten von Ärzten angewiesen. Manch einer wird sich noch an den Postboten Gert Postel erinnern. Er ist vor über zwanzig Jahren unter verschiedenen Namen aufgetreten. Zum Beispiel unter dem wohlklingenden Namen „Dr. Dr. Clemens Bartholdy“. Er war auch als Amtsarzt tätig und wurde auch von Dr. Wolfgang Wodarg eingestellt. Bei Richtern war er angesehen, seine Expertisen und Gutachten gefragt. Er hat dreißig Gutachten verfasst, wovon sich in Strafverfahren auch im Nachhinein keines als unrichtig herausgestellt hat.

Ich bin also zu einem Doktor der Medizin gegangen und Richter haben sich Gutachten von einem Hochstapler erstellen lassen. Wie ist das Gericht in diesem Verfahren vorgegangen. Das Gericht hat die Oberärztin der Gerichtsmedizin Hamburg als Sachverständige angehört. Sie sollte dazu aussagen, wer von einer Maske befreit werden kann und in welchem Umfang Untersuchungen stattzufinden haben. Eine Ärztin, die Hauptberuflich mit Toten arbeitet, sollte nun also dazu aussagen, wie man Lebende zu untersuchen hat. Es sind im Internet Beiträge zu finden, dass die Oberärztin an Corona Mutationen geforscht haben will. Auf Nachfrage konnte sie allerdings keine Quelle dafür benennen, wo das SARS Cov 2 Virus isoliert worden ist und die Kontrollversuche stattgefunden haben. Wenn man an etwas forscht, worüber man keinen Nachweis erbringen kann, so ist es Hochstapelei.

Es gab für mich bis zum Strafbefehl keinen Anlass, das für mich ausgestellte Attest in Frage zu stellen. Da Studien und auch das Ärzteblatt über den Inhalt meines Attests referiert haben, darf ich auch weiterhin von der Richtigkeit meines Attests ausgehen.

Ich habe bei den Demonstrationen Anfang 2022 eine 5 Kilo schwere Kameraausrüstung vor mir hergetragen und habe damit bis zu 15.000 Demonstranten wieder eingeholt. Das ist mit Maske auf keinem Fall zu schaffen, ich habe Grenzen überschritten und war sichtlich kaputt, was ich den Polizisten auch jeweils mitgeteilt habe.

Mit einer Maske würde ich noch weniger Luft bekommen und es würde genau das passieren was im Attest prognostiziert war. Eine Prognose ist nicht lügefähig.

Man kann hier aber einen Vergleich ziehen. Gerichte entscheiden bei Vergewaltigungsfällen stets strafschärfend, wenn zusätzlich mittels einem Schal oder einem Halstuch die freie Atmung behindert wird. Begründet wird dies damit, dass das Opfer nicht genügend Luft bekommt, also gesundheitliche Schäden davontragen kann. Richter geben also selbst zu, dass ein Schal oder ein Halstuch bereits ausreicht, nicht genug Luft zu bekommen.

Grundsätzliches:

– Mein Attest ist kein Gesundheitszeugnis im Sinne der Definition

– Es ist eine Prognose, was passieren würde, wenn ich eine Maske trage. Es kann also keine schriftliche Lüge sein

Vergleichbar ist es damit, ich würde der BRD ein Wirtschaftwachtstum i.H.v. 10 % prognostizieren. Es kann sein, kann aber auch nicht sein. Aber es ist keine Lüge, sondern eine nicht lügefähige Prognose.

– Es war kein gewillkürtes Gebrauchmachen, da die Herausgabe von der Polizei erzwungen war

– Es war kein Vorsatz meinerseits und speziell keine Täuschungsabsicht

– Es liegt keine Rechtswidrigkeit vor, da wenn, es dann Notwehr wäre, da das Masketragen per Verordnung und die Ausnahmevorschrift mit der Beweislastumkehr rechts- und verfassungswidrig war, speziell gegen höherrangiges Recht des § 160 Absatz 2 StPO sowie die Unschuldsvermutung aus Artikel 20 Absatz 3 GG verstieß und das für jeden Juristen und interessierten Laien bis heute offenkundig ist.

Demzufolge liegt ein rechtswidriger Angriff auf meine Freiheit nach Artikel 2 GG vor, so dass das Ausstellen und Gebrauchmachen eines Maskenattestes von Nothilfe bzw. Notwehr gedeckt ist.

– ergo liegt kein Schuldvorwurf vor

Es kommt bei einem Masken(befreiungs)attest nicht darauf an, ob und welche Diagnosen aufgeschrieben werden, weil es nicht, wie eine AU-Bescheinigung klassisch von der Ausgangsposition eines pathologischen Ist-Zustandes startet, sondern eine völlig andere Zielsetzung hat – die alleinige Zukunftsannahme der Krankwerdung durch Maskentragen, verbunden mit einer Empfehlung des Nichttragens und der weiteren Empfehlung an Dritte, das Tragen nicht zu verlangen bzw. zu erleichtern.

Wenn und insoweit aktuelle Befunde zum pathologischen Ist-Zustand im Attest hinzugefügt werden, sind diese nicht konstitutiv, sondern rein deklaratorischer und zusätzlicher Natur, um das wieder rechtlich auszudrücken.

Ergo ist ein Maskenattest etwas völlig anderes als ein herkömmliches Gesundheitszeugnis, es beschreibt als konstitutive Ausgangsposition keinen Zustand, keinen pathologischen Ist-Zustand, sondern eine Annahme einer Krankwerdung in der Zukunft (beim – künftigen- Maskentragen).

Das Maskenattest ist daher de jure und de facto so weit entfernt von einem herkömmlichen Gesundheitszeugnis wie der Mond von der Erde, ist nichts mehr oder weniger als ein Aliud.

Man muss sich auch rechtsdogmatisch streng davor hüten, in den ersten Subsumptions-Schritt der Zustands-Definition des Gesundheitszeugnisses den zweiten Schritt der Unrichtigkeit (schriftliche Lüge) hineinzuverquicken. Das ist eben erst ein nachfolgender Prüfschritt. Auch der dann folgende Schritt der subjektiven Seite – Vorsatz und Absicht der Dritttäuschung (im Rechtsverkehr) – gehört noch nicht zu der Definition des Gesundheitszeugnisses. Wir benötigen mehr Trennschärfe.

Leider schreiben die Gerichte seit 2020 ihre „Feststellungen“ zur Fixierung von Maskenattesten als Gesundheitszeugnisse munter weiter voneinander ab, ohne auch nur einmal sauber subsumiert zu haben.

Verehrtes Gericht, mir ist es wichtig, Folgendes zu § 279 StGB vorzutragen:

Seit Ende April 2020 galt durch Länder-Exekutiv-Rechtsverordnungen in allen Bundesländern die Maskenpflicht sowie eine Ausnahmeregelung zur Maskenpflicht in Fällen von gesundheitlichen Gründen, welche gesondert von dem Betreffenden nachzuweisen waren.

Hierdurch wurde die Beweislast, welche der Polizei und den Justizbehörden gemäß Untersuchungsgrundsatz § 160 Abs. 2 StPO i.V.m. der Unschuldsvermutung aus Artikel 20 Abs. 3 GG – dem verfassungsmäßigen Rechtsstaatsprinzip – auferlegt ist, um einen Täter einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat zu überführen, auf den Bürger abgewälzt, welcher nun seinerseits nachweisen muss, dass er die Maske nicht tragen kann.

Demgegenüber ist es die Pflicht der Staatsanwaltschaft als Ermittlungsbehörde und der von ihr im Ermittlungsverfahren angewiesenen Polizei, gemäß des Untersuchungsgrundsatzes nach § 160 Absatz 2 StPO sowohl die belastenden als auch die entlastenden Aspekte zum Tatverdächtigen aufzuarbeiten und auf den Tisch zu legen, sprich: zur Akte zu nehmen.

Hinsichtlich des Teils der entlastenden Aspekte ist in meinem Fall ein Vollversagen der Staatsanwaltschaft festzustellen. Dementsprechend wird hierzu an dieser Stelle somit Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft wegen Dienstpflichtverletzung zum Schaden des Angeklagten zu Protokoll gegeben.

Die Beweislastumkehr widerspricht von Beginn an ganz offensichtlich dem höherrangigen Recht der Strafprozessordnung bzw. dem daran angelehnten Ordnungswidrigkeitenrecht mit dem darin enthaltenen Untersuchungsgrundsatz und zudem der verfassungsmäßigen Unschuldsvermutung.

Da der Umstand offen lag, dass Strafprozessordnung und Ordnungswidrigkeitengesetz als parlamentarisches, also legislatives Recht höherrangig sind als die exekutiven Länderverordnungen, hätte kein Staatsanwalt, Polizist oder Richter diese Verordnungen, zumindest in Bezug auf die Beweislastumkehr in der Maskenfrage, jemals vollziehen dürfen!

Da sich dies auch im heutigen Verfahren fortschreibt, hat das Gericht diese ganz offensichtlich rechts- und verfassungswidrige Beweislastumkehr zu ignorieren und mir als Angeklagtem demgegenüber nach dem höherrangigen Recht und Gesetz, also gemäß dem Untersuchungsgrundsatz des § 160 Absatz 2 StPO nachzuweisen, dass ich die Maske tragen kann.

Hierbei sind nicht allgemeine und insoweit sachfremde Erwägungen anzustellen, dass etwa die meisten Menschen dieses Joch getragen haben und das Tragen der Maske deshalb schon nicht so schlimm sei, sondern das Gericht hat mir ganz konkret nachzuweisen, weshalb ich in meiner körperlichen Verfassung die Maske tragen kann, und zwar allein bezogen auf den Tatzeitpunkt!

Ich fordere daher das Gericht dazu auf, gemäß geltendem Recht mir exakt dies nunmehr nachzuweisen. Sollte das Gericht dies nicht vermögen, gilt der Grundsatz „in dubio pro reo“ mit der Folge eines Freispruchs!

Zum erhobenen Strafvorwurf seien noch folgende Anmerkungen vorgetragen:

Gesundheitszeugnis:

Ein Gesundheitszeugnis im Sinne von § 279 StGB liegt nicht vor. Zwar ist ein Ausstellen eines Maskenattestes nach Aktenlage gegeben, hingegen stellt dieses kein Gesundheitszeugnis im Sinne des Gesetzes dar. Ein Gesundheitszeugnis im Sinne der §§ 278 f. StGB ist ein Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen. Ein Zeugnis ist eine urkundliche Bescheinigung.

(https://www.duden.de/rechtschreibung/Zeugnis)

Demnach ist ein Gesundheitszeugnis eine urkundliche Bescheinigung über den Gesundheitszustand eines Menschen. Wenn demnach ein Attest wie ein Maskenattest ein Gesundheitszeugnis sein soll, muss es eine Urkunde sein. Eine Urkunde ist ein (amtliches) Schriftstück, durch das etwas beglaubigt oder bestätigt wird; ein Dokument mit Rechtskraft.

(https://www.duden.de/rechtschreibung/Urkunde)

Ein Attest ist eine (ärztliche) Bescheinigung.

(https://www.duden.de/rechtschreibung/Attest)

Ein ärztliches Attest muss bestimmte formale Anforderungen erfüllen, um rechtlich anerkannt zu werden. Es muss schriftlich verfasst sein und von einem approbierten Arzt oder einer gleichwertigen Person mit der entsprechenden Berechtigung zur Ausstellung von Attesten unterschrieben werden. Zudem muss es auf amtlichem Vordruck erfolgen und die Stempel der ausstellenden Praxis oder Institution tragen.

Ein ärztliches Attest sollte folgende Inhalte enthalten:

1. Name und Anschrift des Patienten

2. Geburtsdatum des Patienten

3. Konkreter Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit oder der geltend gemachten Beeinträchtigung

4. Diagnose (im Falle von Arbeitsunfähigkeit meist nur mit Verschlüsselung, z. B.

durch ICD-10-Codes)

5. Name, Angaben und Unterschrift des ausstellenden Arztes oder des berechtigten Fachpersonals

Es ist wichtig, dass der Arzt das Attest gewissenhaft ausstellt und dabei Verschwiegenheitspflicht beachtet, um den Schutz der persönlichen Daten und der Privatsphäre des Patienten zu gewährleisten.

https://www.juraforum.de/lexikon/attest#form-und-inhalt-eines-aerztlichenattests

Hier sticht besonders Ziffer 3. ins Auge. Danach ist ein ärztliches Attest an eine konkrete Zeitangabe geknüpft. Das deckt sich mit der allgemeinen Definition eines Zustands. So liegt nur dann ein Zustand vor, wenn er mit einem bestimmten Zeitpunkt („Augenblick“) in Verbindung steht. So wird „Zustand“ bei „Duden“ online wie folgt definiert:

„augenblickliches Beschaffen-, Geartetsein; Art und Weise des Vorhandenseins von jemandem, einer Sache in einem bestimmten Augenblick; Verfassung, Beschaffenheit“ bzw. „augenblicklich bestehende Lage, Situation, Verhältnisse“

https://www.duden.de/rechtschreibung/Zustand

Ein Maskenattest besteht offenbar zumeist im Wesentlichen aus zwei Komponenten – aus einem Diagnoseteil und einem Annahmeteil im Sinne eines Prognoseteils. An dieser Stelle ist die Hauptaussage herauszuarbeiten, die in einem jeden Maskenattest steckt.

Geht es den die Maskenbefreiungsatteste ausstellenden Ärzten hauptsächlich um die Fixierung eines pathologischen Ist-Zustandes durch Beschreibung von aktuellen Befunden oder geht es ihnen darum, deutlich zu machen, was ihrer Auffassung nach geschieht, wenn der jeweilige Attestinhaber zum Maskentragen in der Außenwelt gezwungen wird?

Ich kenne keinen Fall, in welchem es bei Maskenattesten im Wesentlichen um den ersten Teil der Befundung und Diagnose eines pathologischen Ist-Zustandes geht. In allen mir bekannten Fällen intendieren die Aussteller, den Attestinhaber vor den aus ihrer Sicht pathologischen Folgen des erzwungenen Maskentragens, teilweise über mehrere Stunden, zu schützen. Insofern ist die Aufnahme von Diagnosen stets nur „schmückendes Beiwerk“, welches den vorgenannten Schutzzweck gegenüber den Attestinhabern allerdings verstärkt.

Was ein Maskenattest so besonders und einzigartig macht gegenüber allen anderen herkömmlichen ärztlichen Attesten, nicht zuletzt auch etwa gegenüber einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung), ist sein Prognoseteil, welcher sich zum einen auf den Umstand einer Krankwerdung (anstatt auf eine Gesundwerdung) bezieht und der zum anderen gerade nicht an einen bestimmten oder bestimmbaren Zeitfaktor geknüpft ist.

Ein Attest über eine AU-Bescheinigung fußt beispielsweise auf den Feststellungen des Arztes, dass der bei ihm vorstellig Gewordene eine laufende Nase hat, niesen muss, hustet und Fieber hat. Auf dieser Grundlage und auf der weiteren Basis seiner Erfahrungswerte schreibt der Arzt den Patienten dann für mehrere Tage krank. Hier ist eine Annahme für eine Gesundheitsprognose (Gesundwerdung) gegeben, auf Basis einer befundeten Krankheit in der Gegenwart.

Die Prognose in einem Maskenattest lautet hingegen stets, ob ausdrücklich oder als Kernaussage immanent:

„Wenn der (betreffende) Patient die Maske aufsetzt, dann wird er krank. “Diese Prognose ist, anders etwa als in einem Attest zur Arbeitsunfähigkeit, nicht an ein festes Auslaufdatum oder einen bestimmten Zeitraum geknüpft. Jedes Maskenattest beinhaltet nach seiner wesentlichen ratio eine Aussage des ausstellenden Arztes über eine künftig erst noch beginnende Krankheitsgeschichte, welche ursächlich in Verbindung mit dem Aufsetzen und Tragen der Maske gesehen wird, eine Aussage über einen künftigen Vorgang einer Krankwerdung!

Die Beschreibung eines Vorganges ist aber stets inhaltsverschieden von der Beschreibung eines Zustands! In dem Fall, dass Ärzte Maskenatteste ausstellen, wird aber seit einiger Zeit durchweg, zum Teil völlig unreflektiert, von einem Rechtscharakter der Maskenatteste als Gesundheitszeugnisse ausgegangen.

Das ist unerklärlich. Offenbar haben die Ermittler und Richter bislang den Umstand außer Acht gelassen, dass ein Maskenattest etwas völlig anderes darstellt als ein übliches ärztliches Attest. Die Antwort, was denn diese Maskenatteste von ihrer Rechtsnatur her darstellen, kann nach Vorstehendem nur lauten:

Maskenatteste sind nicht mehr, aber auch nicht weniger als besorgte Mahnungen und Empfehlungen des betreffenden Arztes in Schriftform an all diejenigen, welche von den Attestinhabern verlangen, die Masken zu tragen (Arbeitgeber, Betreiber öffentlicher Verkehrsmittel, usw.). Sie sollen durch die Atteste davor gewarnt werden, die Attestinhaber zum Maskentragen zu zwingen, weil hier durch nach Auffassung des ausstellenden Arztes Schaden entstehen könnte, für den sie dann im Schadensfalle haften müssten.

Wenn und soweit ein Arzt diese Empfehlungen an die Außenwelt zusätzlich mit spezifischen Diagnosen ergänzt, bringt dies lediglich zum Ausdruck, dass die Sorge und Mahnung des Arztes hierdurch noch gesteigert ist. Die sich aus dem fehlenden Rechtscharakter der Maskenatteste als Gesundheitszeugnisse ergebende Konsequenz ist, dass es nicht mehr darauf ankommt, ob zusätzlich Diagnosen aufgenommen wurden. Letztlich kann es daher sogar dahinstehen, ob die zusätzlichen Diagnosen zutreffen oder nicht.

Doch leider haben sich die Gerichte landauf, landab exakt auf dieses brüchige rechtliche Fundament zurückgezogen, indem sie das spezifische Maskenattest ohne rechtliche Herleitung und damit fälschlich wie ein herkömmliches ärztliches Attest behandeln. Es ist aber so verschieden von einem herkömmlichen Attest wie der Mond von der Erde.

Mangels Verknüpfung mit einer Zeitangabe (s.o.) kommt einem Maskenattest im Ergebnis keine Verbriefung eines Zustands und auch keine rechtliche Verbindlichkeit, hiernach keine Urkundseigenschaft zu. Das spezifische Maskenattest stellt mithin keine Bescheinigung über einen bestimmten Gesundheitszustand infolge des Maskentragens dar, ist demzufolge per definitionem (Zustandsdefinition) und Anwendung juristischer Denklogik kein Gesundheitszeugnis.

Unrichtigkeit:

In den §§ 278, 279 StGB geht es weiter um die Unrichtigkeit von Gesundheitszeugnissen. Es muss sich damit um falsche, also unwahre, gelogene Aussageinhalte handeln. Ein Maskenattest ist jedoch nicht unrichtig, kann es nicht sein; aus folgenden Gründen:

Wie erläutert, liegt die Spezifität eines Maskenattestes nicht in der Gegenwart der Befundung zum Zeitpunkt der Attestausstellung (auf die es mithin nicht ankommt), sondern in der Geschehensannahme für die Zukunft, ohne Bindung an einen Zeitpunkt oder einen Zeitraum. Das bedeutet schlicht eine unbestimmte Prognose.

In dem allgemeinen Gesetzeszweck, Dritte, denen das Attest vorgelegt oder vorgezeigt wird, vor falschen Dispositionen zu schützen, liegt immanent der spezielle Gesetzeszweck, die schriftliche Lüge mit Strafe zu bewehren. Prognosen sind aber niemals lügefähig, sie stellen Annahmen für die Zukunft dar.

Lügen kann man nur über etwas, über das man auch die Wahrheit sagen kann. Die Wahrheit kann man aber nur über etwas sagen, wenn man die Kenntnisse besitzt, welche die Wahrheit bilden. Das ist aber nur möglich, wenn die diese Kenntnisse bildenden Tatsachen in Gegenwart oder Vergangenheit liegen. Über das, was in der Zukunft geschieht, weiß man noch nichts. Daher kann man über Ereignisse in der Zukunft noch nicht die Wahrheit sagen – und als Kehrseite darüber auch nicht lügen.

Ergo ist eine Zukunftsannahme, eine Prognose, niemals lügefähig, sprich: zur Zeit der Stellung der Prognose weder richtig noch falsch, weder wahr noch unwahr, sie muss sich ja erst künftig bewahrheiten, verifizieren. Hiernach ist ein Maskenattest, das ja stets eine Prognose in Bezug auf Gefahren im Zusammenhang mit dem Maskentragen stellt, bei Ausstellung niemals richtig oder unrichtig. §§ 278 ff. StGB sind folglich nicht anwendbar. Dieses Ergebnis folgt allein aus der Anwendung der Denkgesetze der Logik

(Verstöße dagegen sind revisibel).

Zwischenfazit: Maskenatteste sind niemals tatbestandliche unrichtige Gesundheitszeugnisse im Sinne des § 279 StGB!

Tatvorsatz – Kenntnis der Unrichtigkeit eines Gesundheitszeugnisses:

Ich hatte auf die Richtigkeit des mir erteilten Attestes vertraut, auch kannte ich Herrn Dr. W. ja bereits seit langem als seriösen Arzt. Auch aus der Laiensicht ist meinerseits keine Annahme herleitbar, ich wäre von einem unrichtigen Gesundheitszeugnis ausgegangen. Doch selbst wenn, gibt es keine Versuchsstrafbarkeit zum § 279 StGB, so dass auch bei reiner subjektiver Tatbegehung keine Strafbarkeit meinerseits herauskäme. Ein Tatvorsatz in Bezug auf ein unrichtiges Gesundheitszeugnis liegt nicht vor, geschweige denn eine Absicht, damit im Rechtsverkehr Dritte zu täuschen.

Aus vorstehenden Gründen beantrage ich zu § 279 StGB hiermit Freispruch!

Ich gebe Ihnen dies, nicht zuletzt wegen der zugleich erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft, hiermit zu Protokoll!

Zweiter Teil

Mir wird vorgeworfen, ich soll die Vertraulichkeit des Wortes verletzt haben. Ich wurde am 13.02.2023 während der Pressearbeit mit der Absicht abgeführt, strafrechtlich verfolgt zu werden, so hat es die Polizistin K. hier am 31.08.2023 ausgesagt. Ich wurde mit den Worten abgeführt: „ Würden Sie mir einmal folgen, Sie wissen, dass Sie das nicht aufzeichnen dürfen.

Bereits nach 40 Sekunden war die erste Zeugin in nächster Nähe der Polizeimaßnahme, nach 50 Sekunden der zweite, nach 60 Sekunden waren bereits drei Zeugin in unmittelbarer Nähe. Der Ordner mit der gelben Weste war so dicht bei, dass dieser physisch mit der Hand in die Maßnahme rein griff, was auch im Video zu sehen ist. Dabei sagt er, „das kann doch so nicht sein“.

Bereits nach 100 Sekunden nach der Ansprechsituation war die Beschlagnahme der Kamera beschlossene Sache.

Nach 180 Sekunden sieht man im Polizeivideo eine Zeugin, welche die Polizeimaßnahme ebenfalls filmt, zumindest aber das Filmen simuliert. Ihre Aufnahmen wurden von den Polizisten bis zum Schluss der Polizeimaßnahme gebilligt, wobei nur von einem Hochladen abgeraten worden ist. Ich soll mich aber strafbar gemacht haben.

Es gab keine vertraulichen Worte. Vielmehr gab es die ganze Zeit über einen Dialog zwischen vielen Beteiligten unter freiem Himmel.

In Situationen, in denen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die dokumentierte polizeiliche Maßnahme rechtswidrig sein könnte, dürfte das Filmen mit Tonaufnahme zudem gemäß § 34 StGB unter dem Gesichtspunkt des rechtfertigenden Notstands erlaubt sein (vgl. dazu: Dr. David Ullenboom „Das Filmen von Polizeieinsätzen als Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes?“ NJW 2019, 3108).

Prof. Dr. Fredrik Roggan von der Hochschule der Polizei des Landes Brandenburg verneint grundsätzlich einen möglichen Rechtsverstoß in seinem Beitrag „Zur Strafbarkeit des Filmens von Polizeieinsätzen – Überlegungen zur Auslegung des Tatbestands von § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB“ (StV 5, 2020, S. 328 u. LSK 2020, 17805403). Denn die Bundesgesetzgebung erlaube den Einsatz von Bodycams durch Bundespolizei an jedem beliebigen öffentlich zugänglichen Ort. Implizit führe die Pre-Recording-Funktion von Bodycams zu einer Abhörbarkeit des gesamten öffentlichen Raums. Somit könne es sich „bei dienstlich gesprochenen Worten von Polizeibeamten aus Anlass eines beliebig begründeten Kontakts mit einem Bürger niemals um nichtöffentlich gesprochene Worte … handeln. Im Ergebnis könne der Tatbestand des § 201 StGB in entsprechenden Situationen damit nicht erfüllt werden.“

Und weiter: „Es wäre nachgerade abwegig, die bei Polizeieinsätzen fallenden Worte polizeilicherseits (beispielsweise im Rahmen des Pre-Recording) aufzeichnen zu dürfen, und gleichzeitig eine Strafbarkeit durch Nicht-Polizeibeamte zu begründen.“

LG Kassel, Az.: 2 Qs 111/19, Beschluss vom 23.09.2019

Zwar geht das Amtsgericht zutreffend davon aus, dass die bei einer Unterredung im Rahmen einer polizeilichen Personenkontrolle gesprochenen Worte grundsätzlich nicht an die Allgemeinheit gerichtet sind, also nicht für einen über einen durch persönliche und sachliche Beziehungen abgegrenzten Personenkreis hinausgehenden Hörerkreis bestimmt sind, was der gängigen Definition des nichtöffentlich gesprochenen Wortes im Sinne des § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB entspricht (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., § 201 Rn. Grundsätzlich unterfallen polizeiliche Personenkontrollen also durchaus dem Schutzbereich des § 201 StGB.

Allerdings kann das Vorhandensein einer sogenannten „faktischen Öffentlichkeit“ der Nichtöffentlichkeit des gesprochenen Wortes entgegenstehen; dies ist namentlich dann der Fall, wenn die Äußerung unter Umständen erfolgt, nach denen mit einer Kenntnisnahme durch Dritte gerechnet werden müsse (vgl. Fischer aaO Rn. 4, Graf in: MüKo-StGB, 3. Aufl., § 201 Rn. 18). Denn entscheidend ist, worauf die Beschwerdeführerin, zu Recht hinweist, die Abgeschlossenheit des Zuhörerkreises und die Kontrollmöglichkeit über die Reichweite der Äußerung (vgl. Fischer aaO Rn. 4).

Verehrtes Gericht, mir ist es wichtig, Folgendes zu § 201 StGB vorzutragen:

Vergessen wir mal die ganze Theorie und lassen Sie uns die Frage Öffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit des Wortes bei einem Polizeieinsatz in Verbindung mit einer Demonstration wie in meinem Fall ganz praktisch einordnen. Auch die Polizei hat es verdient, dass man ihr in dieser Frage endlich Rechtssicherheit gibt, was sich dann auch positiv auf die Bürger auswirken dürfte.

Da sehe ich drei klassische Fallvarianten:

1. Verhör im geschlossenen Polizei-Bulli: ganz klar nichtöffentlich!

2. Lage- und Strategiebesprechung weitab von der Demonstration: ebenfalls ganz klar nicht öffentlich, reine interne Dienstbesprechung!

3. Beginn der ersten Interaktion der Polizei mit der Demonstration, auch stillschweigend durch Flankierung des Zuges und insbesondere durch Ansprechen von Demonstrationsteilnehmern bzw. mutmaßlichen Demonstrationsteilnehmern: stets öffentliche Kommunikation!

Das gilt selbst im Falle, dass Einzelpersonen abgesondert werden und versucht wird, diese einzukapseln und wenn dabei andere Zivilpersonen abgedrängt werden. Das ordnet sich stets in das Gesamtkommunikationsgeschehen der Polizei mit der Demonstration ein und ist daher stets öffentlich!

Eine andere Betrachtung wäre völlig praxis- und realitätsfern!

Hinzu kommt, dass der Vertrauensschutz der Polizeibeamten in den Fallbeispielen 1 und 2 gegeben ist, dass dieser aber endet, wenn die Polizei damit beginnt, mit der öffentlichen Demonstration zu interagieren wie in Beispiel 3 aufgezeigt.

In diesem Moment ist der Schutz der Demonstration, ihrer Teilnehmer und der mutmaßlichen Teilnehmer sowie sämtlicher Passanten mit Nähebeziehung zur Demonstration von der Polizei zu wahren, und diese selbst hat sich nach eingeübten Grundmustern der Verhältnismäßigkeit zu bewegen. Mit Beginn der ersten Interaktion der Polizei mit der Demonstration endet nach alledem der Kommunikationsschutz für die Polizei.

Ausgerichtet an diesen Praxis- und allein praktikablen Eckpunkten zur Frage der Vertraulichkeit des Wortes und zur Frage des Schutzes des Wortführers ist im meinen entscheidungsgegenständlichen Fällen auch nicht der Ansatzpunkt der Verletzung von vertraulich gesprochenen polizeilichen Worten gegeben. Das hätte die Staatsanwaltschaft berücksichtigen müssen!

Auch hier gilt:

Es ist stets die Pflicht der Staatsanwaltschaft als Ermittlungsbehörde und der von ihr im Ermittlungsverfahren angewiesenen Polizei, gemäß des Untersuchungsgrundsatzes nach § 160 Absatz 2 StPO sowohl die belastenden als auch die entlastenden Aspekte zum Tatverdächtigen aufzuarbeiten und zur Akte zu nehmen.

Hinsichtlich des Teils der entlastenden Aspekte ist in meinem Fall erneut ein Vollversagen der Staatsanwaltschaft festzustellen.

Dementsprechend wird hierzu an dieser Stelle somit weitere Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft wegen Dienstpflichtverletzung zum Schaden des Angeklagten zu Protokoll gegeben.

Tatvorsatz – Ausgehen von einer Nichtöffentlichkeit:

Ich bin zu keiner Zeit von einer Nichtöffentlichkeit ausgegangen. Die Annahme von Tatvorsatz wäre insoweit realitätsfern und somit abwegig!

Aus vorstehenden Gründen beantrage ich zu § 201 StGB hiermit Freispruch!

Ich gebe Ihnen dies, nicht zuletzt wegen der zugleich erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft, hiermit zu Protokoll!

t.me/dominikparadies

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Von Redaktion

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