Unwürdige Verhandlung offenbart Willkür und Unfähigkeit – Gesinnungsurteile

[Der Aufstand 08/25, Seite 6-7]

Unwürdige Verhandlung offenbart Willkür und Unfähigkeit

Am 13.02.2025 wurden nach viereinhalb Jahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin drei Klagen verhandelt, die die aus Sicht der Kläger unrechtmäßige Vorgehensweise der Berliner Polizei und Versammlungsbehörde im August 2020 zum Inhalt hatten.

In der ersten Klage ging es um die Auflösung der Versammlung auf der Straße des 17. Juni am 01.08.2020, in der zweiten um die Auflösung des Protestmarsches am 29.08.2020 und in der dritten um den zunächst ausgestellten Bescheid über das Verbot der Versammlung am 29.08.2020 sowie dem Verbot des Protest-und Demokratie-Camps und der Räumung desselben am 30.08.2020.

Gemeinsam war allen drei Klagen, dass hier zwei im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankerte Grundrechte gegeneinander abgewogen werden mussten.

Artikel 2 Absatz 2 umfasst das Recht auf körperliche Unversehrtheit:

Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.“

Andererseits sichert Artikel 8 allen Deutschen die Versammlungsfreiheit zu:

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.“

Beide Rechte sind Grundrechte, die nach Artikel 19 Grundgesetz per Gesetz oder auf Grundlage eines Gesetzes eingeschränkt werden können, soweit dieses Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gilt. Außerdem müssen staatliche Maßnahmen gemäß der – zumindest bis dahin geltenden – Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes einem legitimen Zweck dienen. Sie müssen zudem geeignet sein, den verfolgten Zweck zu erreichen oder ihn zu fördern (Geeignetheit). Die Maßnahmen müssen zudem erforderlich sein, um den Zweck zu erreichen (Erforderlichkeit) und dürfen nicht außer Verhältnis zum Ziel und dem Zweck stehen (Angemessenheit oder Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne).

Dies vorausgeschickt, war die Verhandlung am 13.02.2025 der blanke Hohn. Die Beklagte Bundesrepublik Deutschland konnte keinen Nachweis erbringen, dass eine Abwägung stattgefunden hätte oder Tatbestände ermittelt wurden, warum die Unversehrtheit der Teilnehmer (oder wem sonst?) nach Artikel 2 Abs. 2 GG tatsächlich bedroht war oder warum es keine anderen angemessenen oder verhältnismäßigen Mittel zur Sicherung des Grundrechtes auf Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 GG gegeben hat. Der vorsitzende Richter hielt es auch nicht für notwendig, überhaupt mal nachzufragen. So wurden von Seiten der Beklagten auf Pressemitteilungen verwiesen, Annahmen über den Daumen gepeilt, Erkenntnisse ausgeblendet und Mutmaßungen als Tatsachen behauptet.

So hatte die Berliner Polizei die Versammlung am 01.08.2020 mit einer einzigen Ankündigung an den Versammlungsleiter („Entweder Sie lösen die Versammlung jetzt auf oder wir machen das“) aufgelöst, ohne konkret benennen zu können, wo welche Personen die – im übrigen wissenschaftlich nicht belegten, ja im Gegenteil sogar auch zu diesem Zeitpunkt schon widerlegt (siehe Arbeitsschutz) – zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit gemachten Auflagen nicht eingehalten worden sind, so dass die vom Anmelder eingesetzten 500 Ordner auch nie Gelegenheit hatten, ordnend einzugreifen. Dabei konnte vom Augenschein her die Polizei gar nicht feststellen, welche Personen zu einem Haushalt gehörten, wer aus gesundheitlichen Gründen keine Maske zu tragen brauchte oder ob der Mindestabstand unterschritten wurde.

Die ganze Willkür der staatlichen Maßnahmen trat noch mehr bei der Vorbereitung zu den Versammlungen am 29. und 30.08.2020 zutage. Hier wurden nach Gutdünken von der Versammlungsbehörde kurzfristig Hygienekonzepte angefordert und ohne Begründung für nicht ausreichend erklärt, was zum Verbot der Versammlung führte. Dabei hätte man hier in verhältnismäßiger Weise durch Auflagen den aus staatlicher Sicht erforderlichen Schutz nach Artikel 2 erwirken können. Erst nach erneuter Anmeldung der Versammlung konnte diese am 29.08.2020 durchgeführt werden.

Beim Protestmarsch am 29.08.2020 wurden die Teilnehmer erst in einem abgesperrten Bereich zusammengepfercht und dann der Aufzug noch vor dem Start aufgelöst, weil die Mindestabstände nicht eingehalten worden seien und die Teilnehmer keine Maske aufgesetzt hätten. Dabei galt zu diesem Zeitpunkt im Freien außerhalb der Versammlung keine Maskenpflicht, daher hatten die meisten Teilnehmer keine dabei. Hier wäre das probate Mittel zur Abwehr der heraufbeschworenen Gefahrensituation (Infektionsgefahr durch zu enges Beieinanderstehen) die Öffnung der Absperrung gewesen, damit sich die Teilnehmer mit entsprechendem Abstand hätten in Bewegung setzen können. Bei dem Verbot des Camps konnten die über Nacht von der Versammlungsbehörde geforderten Unterlagen, die grundsätzlich bei der Anmeldung (eigentlich Anzeige) einer Versammlung nicht erforderlich sondern nach Lust und Laune von der Versammlungsbehörde nachgefordert werden können, nicht mehr nachgereicht werden. Einige Teilnehmer waren schon mit Informationswagen und Ständen angereist, was dann nach dem Verbot am 30.08.2020 zur Räumung führte.

In der Urteilsverkündung hat das Berliner Verwaltungsgericht unter Vorsitz des stellvertretenden Gerichtspräsidenten Dr. Wilfried Peters alle Klagen abgewiesen. Er war sich in der Urteilsbegründung nicht zu Schade, als Argumente anzuführen, dass im August 2020, also acht Monate nach Beginn der Pandemie sowie flächendeckender Verfolgung und Erfassung von Infizierten, noch keine gesicherten Erkenntnisse über das Ausmaß der Pandemie vorgelegen hätten. Außerdem führte er an, dass es zu dem Zeitpunkt noch keine Impfung gegeben hätte und bediente damit das völlig unwissenschaftlich und angesichts der auch schon zu diesem Zeitpunkt millionenfachen trotz durchgemachter Infektion quicklebendigen Menschen das Narrativ der Pharmaindustrie – stillsitzen und Klappe halten bis die Impfung kommt. Daraufhin verließen der Großteil der ca. 100 Prozessbeobachter und die Kläger vorzeitig den Gerichtssaal.

Die Verhandlung am 13.02.2025 vor dem Verwaltungsgericht Berlin war einem deutschen Gericht mit seiner historischen Verantwortung nicht würdig. Dieses Urteil ist ein Skandal, weil hiermit dem Staat die Tür geöffnet wurde, unter fadenscheinigen Begründungen jede Versammlung, jede Informationskundgebung und auch jeden Protest zu unterbinden.

Petra Weißwange

HH-MASKENATTESTVERFAHREN. NICHTS ERMITTELT – „ACH, FALSCHE GESINNUNG!“ WIE LANGE NOCH?

RKI-Präsident Schaade sagt am 3. September 2024 als Zeuge vor Gericht aus, daß 2020 die Entscheidungen zu Lockdowns und Risikohochstufung nicht auf wissenschaftlicher Arbeit des RKI beruhten, sondern dass es ein „Management-Thema“, sprich eine rein politische Entscheidung war. Getroffen am Sonntag, 15. März 2020, im Telefonat mit Lothar Wieler, ohne Beteiligung des RKI-Krisenstabs.

Am 17. März 2020 verkündet RKI-Präsident Wieler die Hochstufung, mit ungenauem Verweis auf die Dynamik und weiter steigende Fallzahlen. Paul Schreyer, Herausgeber von Multipolar, stellte kurz danach richtig, daß sich von 9. -22. März 2020 nicht nur die Zahl der positiv Getesten von 8.000 auf 24.000 verdreifacht hätten, sondern auch die Anzahl durchgeführter Tests, von 130.000 auf 350.000. Die tatsächliche Steigerung der Fälle, bezogen auf die Testanzahl, betrug nur einen Prozentpunkt, d.h. erst wurden 6% der Untersuchten positiv getestet, dann 7%. Eine ernstzunehmende Bedrohung gab es nicht. Auf dieser RKI-Entscheidung fußten aber sämtliche Maßnahmen, sie legitimierten extreme Grundrechtseingriffe und alle Gerichte beriefen sich darauf stets aufs RKI.

Heute werden neben Soldaten, die die mRNA-Spritze verweigerten, Ärzte, die Atteste ausstellten und Patienten, die diese nutzten, weiterhin zu teilweise hohen Geld- und Haftstrafen verurteilt. Schweres Asthma mit Husten und Luftnot, Epilepsie mit drohenden Anfällen, Traumata
durch Vergewaltigung/mit Angst und Panikattacken sind für Richter und Staatsanwälte meistens völlig ohne Belang.

Patienten mit Maskenattesten werden beispielsweise als Gesinnungstäter verurteilt, weil sie die selben Überzeugungen wie ihre maßnahmekritischen Ärzte gehabt hätten. Oder es wird gesagt, sie hätten schlichtweg diese behauptete Strafbarkeit erkennen sollen. Am Anfang stand eine Liste des LKA, mit attestausstellenden Ärzten. Polizisten in Kontrollsituationen hatten diese im Handy hinterlegt. Wurde ein Patient der Genannten aufgegriffen, erfolgte eine Strafanzeige mit anschließendem Verfahren.

Ich soll meinen Arzt zur Attestausstellung „angestiftet“ haben. Nach Akteneinsicht ist klar: es wurde weder Entlastendes noch Belastendes ermittelt. Dies trifft auf alle von mir in Hamburg beobachteten Maskenattestverfahren zu. Eine unterlassene körperliche Untersuchung, vorher nie gefordert und auch nirgendwo belegt (hier auch Stichwort Telemedizin) macht Ärzte zu Straftätern, die angeblich „unrichtige Gesundheitszeugnisse“ ausstellten. Ihre Patienten kriminalisiert man so gleich mit.

Sinn: die Corona-Lüge soll nicht auffliegen. Richter, Staatsanwälte – wie ständen sie da, wenn dieses Kartenhaus zusammenbräche. Sie müßten eigene Fehler eingestehen, z.B. den, die Entscheidung des RKI als weisungsgebundene Behörde nicht ausreichend geprüft zu haben, wahrscheinlich mit weitreichenden Folgen für ihr Leben und ihre Karriere. Stattdessen verurteilen sie weiter – Es kann nicht sein, was nicht sein darf… Wie lange noch?

HANNAH G. 15.02.2025

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