
Unrechtssprechung der Gerichte in Sachen Masken(Atteste) setzt sich fort!
Verkehrte Welt: Es werden nicht etwa diejenigen vor Gericht abgeurteilt, die wider die Faktenlage behauptet haben, die Sinnhaftigkeit einer Maskenpflicht sei wissenschaftlich belegt, sondern diejenigen, die sich ein Maskenbefreiungsattest von einem Arzt haben ausstellen lassen. Die Urteile basieren nicht einmal auf soliden Ermittlungen. Leidtragende war gestern eine 62-jährige Hamburgerin. Von Dominik Paradies
Mittwoch 29. Januar 2025, von Torsten Engelbrecht
Spätestens mit der Veröffentlichung der RKI-Files und etwa auch durch Schlussfolgerungen des US-Ausschusses des Repräsentantenhauses kann niemand mehr ernsthaft behaupten, dass Lockdowns, 1,5-Meter-Abstandsregel oder auch die Maskenpflicht ein wissenschaftliches Fundament hatten. Dennoch werden immer noch Menschen, die während der «Corona-Zeit» gesundheitsbedingt keine Maske tragen wollten oder konnten und sich folglich ein Maskenbefreiungsattest von einer Ärztin oder einem Arzt haben ausstellen lassen, von deutschen Gerichten «knallhart» abgeurteilt.
Bei einer Angeklagten zum Beispiel hatten Staatsanwaltschaft und Landgericht in Hamburg sogar davon Kenntnis erlangt, dass sie fast ihr ganzes Leben lang an Asthma gelitten hat. Dennoch wurde ihre Berufung vom Gericht verworfen und sie wurde verurteilt – wissentlich, dass das Attest der Angeklagten inhaltlich richtig ist.
Die Vorgehensweise der Richterinnen und Richter wird umso absonderlicher, wenn man etwa bedenkt, dass die Politikerin Anna von Treuenfels gegen Ende 2021 (seinerzeit als FDP- Abgeordnete, inzwischen ist sie bei der CDU) auf die Anregung des Transition News-Journalisten Torsten Engelbrecht hin eine Anfrage bezüglich Maskenpflicht/Maskenbefreiungsattesten an den Hamburger Senat gestellt hatte (Drucksache 22/6137). Denn darin konzediert der Hamburger Senat auch, dass «die Ausstellung von Attesten und damit auch die Entscheidung über die dem Attest zugrunde liegenden Indikationen in der Verantwortlichkeit der ausstellenden Ärztinnen und Ärzte liegen».
Allein aus diesem Grund ist es nicht nachvollziehbar, dass Menschen, die zum Arzt gehen und dort aufgrund von Beschwerden durch das Maskentragen die Ausstellung eines Maskenbefreiungsattestes ersuchen, vor Gericht für diese Handlung zur Rechenschaft gezogen beziehungsweise abgeurteilt werden. So manches Gericht scheinen derlei Gedanken aber nach wie vor nicht zu interessieren.
So geschehen auch am gestrigen Dienstag beim Landgericht Hamburg. Dort fand eine Berufungsverhandlung in einem Maskenprozess statt, bei der einer 62-Jährigen zur Last gelegt wurde, in zwei Fällen von einem Maskenbefreiungsattest oder, wie es heißt, «unrichtigen Gesundheitszeugnis» Gebrauch gemacht zu haben. In erster Instanz war die Angeklagte zu 80 Tagessätzen verurteilt worden. Mit der Berufung begehrte ihre Verteidigung einen Freispruch.
Zunächst hatte der Vorsitzende Richter Johannes Schlichte bedauert, dass durch die Staatsanwaltschaft Hamburg im Vorwege keine Verständigung möglich gewesen sei. Seiner Ansicht nach wäre eine Einstellung mit Auflagen sinnvoller gewesen. Doch der sehr junge Staatsanwalt Marvin Manshardt lehnte dies ab, womit das Verfahren streitig zu führen war.
Schlichte erklärte dann, dass das Attest «schreit» und nicht ernst genommen werden könne. Es zeuge von Scharlatanerie und sei ein Grenzfall, dessen Dilettantismus allerdings für die nicht vorbestrafte Ersttäterin strafmildernd gewertet werden müsse. Das streitgegenständliche Attest weise keine Diagnosen auf, jedoch eine Kontraindikation.
Der Verteidiger der Angeklagten ordnet den § 279 StGB, also den Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse, im unteren Bereich ein, vergleichbar mit einer Beleidigung, und kündigte eine umfassende Aussage seiner Mandantin an.
Unter Tränen sagte sie dann aus, als Zwanzigjährige vergewaltigt worden zu sein und in bestimmten Situationen Kreislaufprobleme gehabt zu haben. Sie sei in der Vergangenheit mehrfach kollabiert und könne deshalb keine Maske tragen.
Auf Nachfrage des Richters erklärte die Angeklagte, dass sie sich das Attest nur hat ausstellen lassen, um einkaufen gehen zu können. Ihr Hausarzt sei seinerzeit im Urlaub gewesen und sie habe sich vergeblich um einen anderen Arzt bemüht, der ihr ein Attest ausstellt. Sie habe im Vorwege stets Ablehnungen erhalten, ohne jemals angehört worden zu sein. Schließlich habe sie bei einem Hamburger Arzt Erfolg gehabt, jedoch sei sie unwissend darüber gewesen, dass sein Name auf einer vom LKA Hamburg erstellten schwarzen Liste aufgeführt gewesen sei.
Leider wurde jedoch auch in diesem Verfahren für den angeblichen Schuldnachweis nicht etwa auf tatsächliche Ermittlungen zurückgegriffen, sondern eben auf eine vom LKA Hamburg erstellte «schwarze Liste», die man auch als «Feindesliste» bezeichnen könnte und mit der man letztlich schlicht vorverurteilt hat (siehe TN-Beitrag «Prozess gegen Walter Weber: Schuldig gesprochen von Richterin Nele Behr»)
Dem Staatsanwalt scheint es derweil auch entgangen zu sein, dass das Arbeiten mit so einer Liste unzulässig ist. So hatte etwa die Taz einst in dem Artikel «Illegale Praktiken sind ihr Stil» berichtet, dass die städtische Betriebskrankenkasse (BKK) in Hamburg an Unternehmen eine Liste von ÄrztInnen zugesandt habe, die nach Meinung der BKK «Blaumacher» zu leicht Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausschreiben – und dass dies vom damaligen Datenschutzbeauftragten Hans-Herrmann Schrader «beanstandet» worden sei. Schrader wörtlich:
* | «Die BKK Hamburg hat damit die Vorschriften des Sozialgesetzbuches zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeiten von Versicherten missachtet und gegen das Datenschutzrecht verstoßen.» |
Die Staatsanwaltschaft hat zwar in diesem Verfahren Ermittlungen geführt, diese richteten sich aber fast ausschließlich gegen den Arzt, aber nicht gegen seine Patientin. Die Frage, ob das für die Angeklagte ausgestellte Attest richtig oder unrichtig ist, wurde nicht beleuchtet.
Für die Angeklagte war der Arzt besonders ansprechend, da er auch Naturheilverfahren anbietet. Als merkwürdig hingegen empfand sie es, dass sie im Vorwege eine positive Google- Bewertung abgeben sollte. Jedoch seien das Ausstellen des Attests und der Termin unauffällig gewesen. Sie habe ihm ihre Probleme geschildert, Blutdruck und Puls seien gemessen worden – und letztlich sei gegen ein geringes Entgelt ein Maskenbefreiungsattest ausgestellt worden.
Die Aussagen zur Dauer des Termins waren widersprüchlich. So hat sie bei einer Vernehmung beim LKA 30 Minuten angegeben, im Berufungsverfahren nur noch 15 Minuten, was dem lange zurückliegenden Arzttermin geschuldet sein kann. Auf Nachfrage des Richters erklärte sie nochmals, dass sie sich nur ein Attest hat ausstellen lassen, um einkaufen gehen zu können. An Demonstrationen, bei denen ihr die Atteste jeweils abgenommen worden seien, habe sie erst später teilgenommen. Diesen Demonstrationen habe sie sich angeschlossen, weil sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden besonders von den Corona-Eindämmungsverordnungen betroffen gewesen sei.
Im weiteren Verlauf der Verhandlung wurden zwei Polizeibeamte vom LKA Hamburg nacheinander als Zeugen angehört. Übereinstimmend haben beide Ermittler ausgesagt, die Angeklagte persönlich im LKA Hamburg angehört zu haben. Die Angeklagte wurde von den Ermittlern gezwungen, zumindest auf dem Weg zum Verhörzimmer eine Maske zu tragen. Dabei sei aufgefallen, dass die Angeklagte schwer atmen würde, was sich erst mit dem Abnehmen der Maske gebessert habe.
Jedoch haben beide Ermittler in ihrer Aussage unterstellt, die Angeklagte würde schauspielern – objektivieren konnte man diese Behauptung jedoch nicht. Weiter haben die Zeugen erklärt, die Angeklagte hätte vor dem Verhör ihr Attest vorzeigen wollen, wovon ihr aber mit Verweis darauf, gegen ihren Arzt liege eine Strafanzeige vor, abgeraten worden sei. Sie würde sich damit strafbar machen, behauptete man ihr gegenüber. Dabei verschwiegen die Zeugen jedoch, dass der Arzt bis heute nicht verurteilt worden ist.
Die Angeklagte erklärte, dass sie bei einem Maskenzwang beim LKA keine Aussage machen wollte. Dies habe jedoch schwerere strafrechtliche Folgen für sie, sollen die Ermittler ihr gesagt haben. Daraufhin hat sie im Rahmen einer Nötigung eine Maske getragen, diese jedoch händisch vom Gesicht abgehalten, um Luft zu bekommen.
Seitens der Kammer und des Staatsanwalts gab es keine Einwände dahingehend, der Angeklagten nicht zu glauben. Die Angeklagte durfte also davon ausgehen, dass man ihr glaubt, aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen zu können, was das Stellen von Beweisanträgen erlässlich gemacht hat.
Die Verteidigung hat auf einen Freispruch plädiert. Begründung: Seine Mandantin leide unter Kreislaufbeschwerden und es sei unwiderlegt, dass sie kollabiert sei. Sie leide zudem unter einem starken traumatischen Erlebnis. Die Angeklagte habe sich umfassend geäußert, ihre Aussage sei stimmig, glaubhaft und unwiderlegt. Die Angeklagte sei völlig arglos gewesen und habe gedacht, das sei so in Ordnung.
Auch sei das Attest im August 2020 ausgestellt worden und seinerzeit ausschließlich dafür gedacht gewesen, um einkaufen gehen zu können. Sie habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, das Attest bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft vorzulegen, was gemäß § 279 StGB vor dem 24. November 2021 eine Strafbarkeit begründet hat.
Im Anschluss hat der Staatsanwalt plädiert. Ihm zufolge habe die Beweisaufnahme ergeben, dass das ausgestellte Gesundheitszeugnis objektiv unrichtig sei. Sie wüsste um die Falschheit des Attests. Man dürfe seinem Arzt, Kfz-Mechaniker oder Anwalt zwar trauen. Aber hier läge kein gewöhnlicher Arztbesuch vor. Die Aufforderung, eine Google-Bewertung abgeben zu müssen, hätte der Angeklagten schlagartig als unseriös erscheinen müssen – und sie hätte hellhörig werden müssen.
Auch habe sie gewusst, dass andere Ärzte keine Atteste ausstellen, weshalb sie sich nach dem «Warum» hätte fragen müssen. Weiter hieß es, dass kein Arzt in 30 Minuten eine psychische Erkrankung ermitteln könne. Eine Vielzahl an Indizien habe ergeben, dass das Attest nicht lege artis ausgestellt worden sei. Die Angeklagte hätte spätestens nach dem ersten Mal aufhören müssen und das Attest kein zweites Mal vorzeigen dürfen – habe es dann aber sogar noch beim LKA vorzeigen wollen, in dem Wissen, dass das Attest unrichtig sei. Der Staatsanwalt hat dann eine Gesamtstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen gefordert.
Die Angeklagte wiederum hat in ihrem letzten Wort ihre Unschuld bekräftigt und erneut betont, dass Sie gesundheitsbedingt keine Maske tragen könne.
Die Kammer zog sich daraufhin zur Entscheidungsfindung zurück – und eine dreiviertel Stunde später wurde das Urteil verkündet. Das erstinstanzliche Urteil wurde dahingehend abgeändert, dass 40 Tagessätze nun für die Tat und Schuld eine angemessene Strafe sein sollen. Das streitgegenständliche Attest sei zwar ein Attest, auch wenn es ein grenzwertiges Attest sei, aber es sei unrichtig, da keine Untersuchung stattgefunden habe, um eine Diagnose zu stellen.
In den Stunden zuvor wurde jedoch nicht in Frage gestellt, dass eine Untersuchung erfolgt ist. Die Angeklagte sei traumatisiert, was man nicht näher thematisieren wollte. Aber man glaube ihren subjektiven Beschwerden.
Bei der Urteilsverlesung hat der Richter erstmalig erklärt, die Untersuchung habe laut Krankenversicherungs-Abrechnung zwei Minuten und sechs Sekunden gedauert, was eine Untersuchung unmöglich mache. Nach der Urteilsverkündung hatte die Verteidigung somit keine Möglichkeit mehr, auf diesen neuen Aspekt einzugehen, zumal es sich im Allgemeinen der Kenntnis eines Patienten entzieht, wie und was ein Arzt abrechnet.
Die Kammer verkennt auch, dass laut Hamburger Senatskanzlei bereits niederschwellige Symptome wie Atembeschwerden oder Unwohlsein ausgereicht haben, um sich selbst von der Maske zu befreien.
Zum Aspekt der fehlenden Notwendigkeit einer physischen Untersuchung und von Vorerkrankungen siehe auch den Transition-News-Newsletter «Ärzte wie Weber und der gerichtliche Masken-Irrsinn».
Auch dieses Verfahren hat wieder gezeigt, dass die Staatsanwaltschaft den wichtigsten Baustein eines Ermittlungsverfahrens, nämlich die be- und entlastenden Ermittlungen gegen Patienten, nicht einfach hätte weglassen dürfen. Eine «schwarze Liste» zu nehmen und zu behaupten, eine solche reiche aus für einen Schuldnachweis, genügt einer «sauberen» Wahrheitsfindung bei weitem nicht.
Die Vergangenheit hat leider gezeigt, dass die Richterinnen und Richter in Hamburg fast ausnahmslos der Staatsanwaltschaft gefolgt sind. Und leider hat man sich an den Gerichten auch nicht daran gestört, dass es stets an den nötigen ernsthaften Ermittlungen gefehlt hat.
Hamburg scheint da im Übrigen kein Einzelfall zu sein. So hat kürzlich die Welt am Sonntag berichtet, dass die Ausstellung von sogenannten Maskenattesten in der «Corona-Zeit» für Mediziner in Deutschland «weitreichende juristische Konsequenzen» habe. Es seien «mit Stand Oktober 2024 bereits mindestens 1000 Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen. Dabei verhängten Richter Geldstrafen von bis zu 15.000 Euro, Berufsverbote und Freiheitsstrafen».
Dass dies möglich ist, liegt in entscheidendem Maße auch daran, dass die Gerichte in einem nahezu «unbeobachteten Raum» agieren können. Denn die großen Medien sind in der Regel nicht vor Ort, um den Richterinnen und Richtern gegebenenfalls «die Leviten zu lesen» und sie daran zu erinnern, dass sie juristisch korrekt agieren mögen.
Gebraucht hätte man die Mainstreammedien ohne Frage viel früher – und am besten natürlich mit dem Bewusstsein wie dem von Andreas Rosenberger von der Welt, der kürzlich schrieb, dass die Maßnahmenkritiker, lange Zeit als «Querdenker», «Schwurbler» und «Verschwörungstheoretiker» verunglimpft, «wohl doch recht hatten» (siehe TN-Beitrag «Prozess gegen Walter Weber: Totalversagen der Staatsanwaltschaft»)
hier eingereicht von Domenik Paradies
Erstveröffentlichung am 29.01.205 bei „transition news“, siehe hier: https://transition-news.org/unrechtssprechung-der-gerichte-in-sachen-masken-atteste-setzt-sich-fort