Mitschrift der Verhandlung gegen Dr. Weber vor dem Landgericht Hamburg, Große Strafkammer 15, 30.09.2024, 19. Prozesstag

[Der Aufstand 42/24, Seite 8]

Mitschrift der Verhandlung gegen Dr. Weber vor dem Landgericht Hamburg, Große Strafkammer 15, 30.09.2024, 19. Prozesstag

R = Richterin Dr. Nele Behr;

Richterin 2;

SL = RA Sven Lausen;

RAK =RA Ivan Künnemann krank

RES = RA Edgar Siemund

STA =Staatsanwältin Schimpeler

E = Dr. Edler

Richterin Behr fordert von den Zuhörern Ruhe im Gerichtssaal ein, keiner dürfte abgehalten werden teilzunehmen. Ihr wurde zugetragen, es hätte von Besuchern unangenehme Äußerungen gegenüber Wachtmeistern gegeben, die bis zu Beleidigung gingen. Sollte das erneut vorkommen, würden Personalien aufgenommen und Strafanzeige erstattet.

(Unverständlich, da alle Besucher stets friedlich und freundlich sind. Mir ist seit Beginn des Verfahrens, ich war bei jeder Verhandlung dabei, nichts Gegenteiliges aufgefallen oder zu Ohren gekommen.)

Es soll ein Film angesehen werden.

SL: Widerspricht der Vorführung, Ansatz Wahrheitsfindung sei nicht da. (Film 16.03.2021, Ärzte für Aufklärung, Razzien in Arztpraxen.) Richterkammer zieht sich, wegen Widerspruch von SL, zur Beratung zurück.

R: Beschluss, Abspielen für Inaugenscheinnahme, Aufklärungsinteresse geboten.

SL: Film stammt nicht von Dr. Weber, sondern von Journalisten. Es fehlt Bezug zu 57 Fällen der Anklage.

R: Sagt, auch SLs Gegendarstellung ändere nichts daran, der Film würde gezeigt.

Filminhalt: Razzien, Beschlagnahme. Gespräch Dr. Walter Weber mit Medizinjournalistin Dr. Sabine Helmbold, eine Woche nach Hausdurchsuchung. Walter Weber schildert…es gab ein Urteil des Landgerichtes Hannover, Kontrolle Patienten Attest Demo, als Seitenhieb wollte man bei Dr. Weber eine Hausdurchsuchung machen. Es wurden Beweismittel in abenteuerlichem Umfang mitgenommen, die Hausdurchsuchung war unverhältnismäßig. Er legte Einspruch gegen Durchsuchung und Beschlagnahme ein, forderte Prüfung, ob das eine rechtmäßige Maßnahme war. Es wurden ebenfalls Patientendokumentationen mitgenommen. Es ging um die Frage, Gesundheitszeugnis, Gesundheit zu bescheinigen oder nicht. Beim Attest ging es nicht um Feststellung der Gesundheit, sondern darum, ob Maßnahmen gesundheitliche Beeinträchtigungen brachten. Körperliche Untersuchung gehört hier nicht dazu… Es war eine politische Einschüchterung, alle Atteste seien von ihm gemäß ärztlichen Berufsrechts ausgestellt worden. Gemäß seinem Eid, auch gegen äußere Bedrohung zu handeln. Es sei ein Einschüchterungsversuch, der keine Wirkung bei ihm hätte. Hofft, dass das auch bei Kollegen nicht klappt. Dr. Helmbold sagt, auch Polizisten müssen nach bestem Wissen und Gewissen handeln. Dr. Weber spricht von seiner Fakten Basiertheit in Bezug auf PCR-Tests, Maskenpflicht, seiner Maßnahmen-Kritik. Er trage keine Ideologie aus. Dr. Helmbold benennt die Hausdurchsuchung bei Dr. Fiddike am selben Tag, so was hätte Wirkung. Wenn man im Kreuzfeuer der Kritik stünde, Gerichtsverfahren zu erwarten hätte. Dr. Weber betont, es ginge um Berufsethik, Menschen bei Beschwerden/ in Not zu helfen, nach Präambel, sich von niemandem bedrohen zu lassen. Die Ärztekammer sollte Ärzte nicht kriminalisieren. Dr. Helmbold spricht von Attest-Kontrollen auf Demos, Staatsgewalt, Druck auf der Straße. Walter Weber sagt, wie soll ein Polizist ein Attest beurteilen. Er selbst hätte 12 Jahre Ausbildung gehabt, ein Polizist hätte keine Ahnung. Dr. Helmbold: Kontrolleure waren von Regierung autorisiert, Polizisten, Schulleiter… sollten hinterfragen.

Weber schildert, er musste aus dem Kopf bei Patientenbesuchen konstruieren, da nach Beschlagnahme die Daten weg waren. Ihm wurde gesagt, wenn er keinen Einspruch gegen die Maßnahme einlege, sei das Verfahren kurz, wenn er Einspruch gegen die Maßnahme einlege, dauere es Monate… Er hätte schriftlich und mündlich der Beschlagnahme und Durchsicht der Unterlagen widersprochen. Dr. Helmbold fragt, was drohe… Ein Berufsgericht, Rüge, wegen Attesten zur Maskenbefreiung. Er halte das für Einschüchterung, weil nichts zu beanstanden sei. Er sei aber nicht gegen Willkür gefeit. Dr. Helmbold spricht vom Exempel, dass man statuieren will. Dr. Weber sagt, er würde tituliert als Impfgegner, die ZDF-Tagesschau Framings wie Corona-Leugner, Verschörungstheoretiker, Nazi – das sei keine inhaltliche Auseinandersetzung, sondern Einschüchterung,…Filmabbruch.

Vernehmung Frau Dr. Edler, Verfasserin des Gutachtens, auf das sich die Anklage stützt.

RAK: Ihr Vorgesetzter Prof. Ondruschka wurde gehört. Er sagte, die Atteste von Dr. Weber sein medizinisch nicht begründet gewesen.

E: Sieht das auch so.

RAK: Sind falsche medizinische Tatsachenbehauptungen in Attesten?

E: Ableitungen sind falsch. CO2 Vergiftung, lebensbedrohlicher Zustand lag bei 14 Patienten nicht vor.

RAK: Soll aus Gutachten vorlesen… CO2 Vergiftung ist tödlich. Aussage ist nicht, Patient wird versterben.

E: Allgemeine Aussage, gehört nicht ins Attest. Aussage stimmt aber…

RAK: Symptome schlüssig für CO2 Vergiftung, Kopfschmerz, Schwindel…?

E: Sie sind unspezifisch, daraus lässt sich keine Diagnose ableiten.

RAK: CO2 Vergiftung hat spezifische Symptome, ist das differentialdiagnostisch nicht ausreichend?

E: Symptome passen teilweise.

RAK: Gutachten laut Ondruschka berufsrechtlich?

E: Sei nicht rechtsgültig, es sei medizinische Wertung der Atteste.

RAK: Wurde Literatur Berufsordnung verwendet?

E: Im Literaturverzeichnis sei alles drin.

RAK: Literatur Berufsordnung wurde nicht genutzt?

E: Ist auf Berufsordnung nicht eingegangen.

RAK: Bei Sorgfaltspflicht gibt es hier einen Korridor. Tatbestand Berufsordnung kann hier verletzt werden. Hat E. aus eigenem Bewertungsmaßstab abgeleitet? Wie hat E. festgestellt, dass Sorgfaltspflicht verletzt wurde?

E: Attest geprüft, ob schlüssig, gerechtfertigt. Kann Ableitung von Dr. Weber nicht folgen. Aufgrund vorliegender Belege sind das allgemeine medizinische Ableitungen, medizinischer Standard ist nicht erfüllt.

RAK: § 7, Absatz 3 Berufsordnung gekannt? Fernbehandlungsgrundsatz in Kraft seit 2019. Haben Sie das im Gutachten berücksichtigt?

E: Nein, es gibt Einschränkungen, wo zu empfehlen. Nicht gesamte Medizin kann durch Ferndiagnose ersetzt werden.

RAK: Welche Regelung sind oder waren E. bekannt? – benennt Folge-Rezepte (?)

E: Was ist für RAK Fernmedizin?

RAK: Telemedizin, Fernmedizin lässt Erstbehandlung zu. Bekannt?

E: Dies ist Ausnahmeregelung, weil regional keine Ärzte vorhanden, regional beschränkt, wird nicht allgemein praktiziert…

RAK: Es galt nur eine prozentuale Beschränkung für diese Behandlung pro Praxis. Bitte nennen Sie Beispiele…

E: Behandlung Krankheitszustand ist was anderes als Attest, Gesundheitszeugnis, das zeitlich nicht befristet ist.

RAK: Gibt es Regelungen dazu?

E: Ihr sind keine konkreten Regelungen bekannt.

SL: Rechtsverbindliche Beispiele: wo publiziert? Wie verifizieren….

E: Telemedizin ist ein Beispiel medizinischer Einsatzmöglichkeit. Ja, ich bin kein Jurist.

SL: Für 6 Patienten von Walter Weber wäre Telemedizin in Betracht gekommen. Gab es bei Gutachtenbeauftragung mit Prof. Ondruschka Diskussion, ob Fernbehandlung möglich?

E: Es gab Mails, aber keinen Austausch, Patienten waren alle nicht bekannt, das ist keine Fernmedizin.

SL: Das ist Fernmedizin! Kennen Sie sich nicht aus? SL zitiert erneut Jens Prütting, Bucerius Law School, 2017/20218 Musterberufsordnung abgeändert mit Telemedizin. Alleinige Fernbehandlung durfte nicht, das schließt nicht aus, dass im Einzelfall Arzt tele… Ratschlag erteilt. Berufsordnung § 7, Abs. 3 besagt, persönlicher Kontakt ist möglich, Telemedizin ergänzend möglich. Sie haben diese Behandlung ausgeschlossen?

E: Nicht ausgeschlossen, wenn es Austausch gab, in den meisten Fällen gibt es hierfür keinen Hinweis, Patienten waren nicht bekannt, kein Gespräch, lediglich Mail. Sorgfaltspflicht so nicht, ohne Austausch keine Behandlung …

SL: Hält vor …Berufsordnung § 7, Abs. 3 liest…“… §7 (3) Der Arzt berät und behandelt Patienten im persönlichen Kontakt. Er kann dabei Kommunikationsmedien unterstützend einsetzen. Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird und der Patient auch über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt wird.“ Was hat E für eine Vorstellung, was darunter gemeint ist?

E: SL lenkt vom Thema ab. Hat die gleiche Qualität wie bei persönlichen Kontakt. Egal, ob gesehen oder nicht. Walter Webers Ableitungen sind falsch, die dokumentiert wurden. Ist völlig egal, wie Einzelkontakt stattfand, es ist nicht diagnostisch abgesichert. SL mache einen Nebenkriegsschauplatz auf.

SL: Er habe Berufsordnung gelesen, die E. nicht kannte.

E: Sie sprechen von Behandlung, es ist Attest-Ausstellung.

SL: Liest:… dass alle Kommunikationsmittel darunter fallen, ohne dass Arzt und Patient gleichzeitig körperlich anwesend sein müssen, gültig sind Tel, Mail, SMS…. Wenn er das vorhalte, auch Einzelkontakt so stattfinden soll, wie ist die Gutachten-Beurteilung zustande gekommen?

R: E. hat geantwortet.

SL: Nein.

R: Ist für E. Nebenkriegsschauplatz.

SL: Will, dass diese Äußerung protokolliert wird.

R: Wird nicht protokolliert.

RAK: Wenn die Sachverständige, die genau beantworten musste, ob Atteste (korrekt) ausgestellt wurden, von einem Nebenkriegsschauplatz spricht, bei einem Punkt, der wesentlich im Gutachten ist, muss protokolliert werden.

STA: Lehnt die Protokollierung ab.

RAK:…. (?)

R: Lehnt Antrag der Verteidigung ab, Frau Dr. Edlers Äußerung wortwörtlich zu protokollieren, weil es sich nicht um eine wesentliche Formulierung, nicht um einen wesentlichen Wortlaut handele.

RAK: Es geht um die Frage im Gutachten, wie konkret Behandlung durchzuführen ist. Die Bezeichnung der berufsrechtlichen Norm als Nebenkriegsschauplatz zeigt, dass Sorgfaltspflicht beim Gutachten Mängel aufweist.

SL: Das ist despektierliches Verhalten. „Nebenkriegsschauplatz“, wir sind nicht im Krieg. Es geht um die Norm der Berufsordnung, in der vollständig eingegliedert ist, was als Aussage der Sachverständigen Behandlungsgrundsätze, Verhaltensregeln… sein sollen?

STA: Für welches Attest spielt das eine Rolle?

SL: Beweismittelordner einzelner Patienten ….. ergibt, dass mediale Kommunikationsmittel genutzt wurden, danach Atteste ausgestellt wurden.- Pause für SL, um nachzusehen, für welche Atteste (welche der 14 Fälle des Gutachtens) das zutrifft. SL: 1,3, 4, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, Mail, Tel. Es folgt Beratung, ob Fälle Telemedizin durchgesehen werden.

R: Nein – d.h. Beschluss, dass dies zu keiner anderweitigen Bewertung führen würde.

SL: Frage RAK, ob es sich um eine Art Berufsrecht handelt?

E: Begriff stammt nicht von mir. Ich habe es nicht so gemeint. Keine Rechtshandlung, Kernfrage Gutachten, war rein medizinisch ob Diagnose und Ableitung richtig war. Es handelt sich um Einzelbetrachtung der Patienten und ihrer Symptome.

RAK: Gutachten allgemeine Beurteilung, z.B. § 25 Berufsordnung, Bezug Sorgfalt Medizin. Kann man als berufsrechtlich bezeichnen. Zitat aus Gutachten… allgemeine Beurteilung: das bedeutet § 25 Berufsordnung, Arzt muss mit notwendiger Sorgfalt, bestem Wissen und Gewissen seine Überzeugung darlegen. § 25 spricht von Arbeitszeugnissen. Wortlaut, wie Zeugnisse zu behandeln sind, wie gemeint, richtet sich nach welcher Berufsordnung?

E: Ärztekammer FAQs beziehen sich darauf.

RAK: Bedeutet, dass Patienten Symptome durch Anamnese, körperliche Untersuchung weitestgehend fachlich zu prüfen und zu objektivieren sind. Woher?

E: FAQs

RAK: E. hat gesagt, sie hat an Einzelfällen untersucht, Voraussetzung und Sorgfalt.

E: Hätte das auch für alle Atteste machen können.

SL: Über Verantwortung Sachkunde FAQ, wortwörtliche Zitation im Hinblick auf die oben genannten Fälle unter Fernbehandlungs rechtlichen Bestimmungen, sind diese Aussagen auch in Fernbehandlung möglich?

E: Will keine Meinung hören, nur persönliche Interpretation.

SL: Der FAQs. Fragt nach deren wissenschaftlichen Wert.

E: Es ist eine Zusammenfassung für tätige Ärzte, eine Information.

RAK: Woher hat die Ärztekammer die? Autor?

E: Sie müsste nachgucken.

SL: FAQs, handelt es sich um eine Primär-, Sekundär- oder Tertiärquelle?

E: Um eine Quelle, Information, Zusammenstellung.

SL: Sie haben das Gutachten gemacht und beim Leser vermitteln wollen, dass das eine wissenschaftliche Aussage ist.

E: Nein, Info, Zusammenstellung für tätige Ärzte.

SL: FAQs sind nicht wissenschaftlich?

E: Richtigkeit finden.

SL: Wie?

E: Wenn für Diagnose Behandlung als Grundlage nötig, bedeutet das, körperliche Untersuchung, Diagnostik – Kern des Gutachtens ist. Darum ging es.

RAK: FAQs wurden übernommen… das bedingt, dass Symptome durch Arzt per Anamnese gegebenenfalls körperliche Untersuchung, sorgfältige Diagnostik zu objektivieren sind. Nicht angegeben, wann das passieren soll. Gibt es dazu Regelungen in der Berufsordnung, die vorschreiben, dass für eine Masken-Attestbefreiung eine körperliche Untersuchung nötig ist?

STA: Beanstandet die Frage.

SL: Aussage vor Hintergrund Telemedizin, gilt für alle Fälle exklusiv oder inklusiv Fernbehandlung. Wie bei Fernbehandlung Diagnose und Untersuchung möglich?

E: Aus diesem Grund sei diese für bestimmte Bereiche empfohlen, für andere nicht.

STA: Beanstandet Frage.

SL: Wenn Sie keine Fachfrau sind, warum haben Sie das nicht weitergeleitet? Es ging nicht um Rechtsgrundlage, sondern um medizinische Grundlage. Hinweise in oben genannten Fällen da, es könnte auch nach Fernbehandlungs-Gesetzt gehandelt worden sein.

E: Unabhängig wie Info Patient – wie ausgeführt – …. Ableitungen sind nicht nachvollziehbar. Auch bei Telemedizin ist eine Grundlage nötig, ist hier nicht/bei einzelnen Attesten. Frage, wie Info erlangt wurde, ob das nachvollziehbar ist, spielt medizinisch keine Rolle. Im Gutachten geht es nicht um telemedizinische Fragen.

RAK: Die ein direktionale Frage reicht nicht aus. Haben Sie Telefonate, Kalendereintragungen von Dr. Weber berücksichtigt?

E: Das wurde nicht dokumentiert.

SL: Konnten Sie Telefonate ausschließen?

E: Hat bewertet, was dokumentiert war, nachvollziehbar ist.

RAK: Wenn gemäß § 7, Abs 3, beraten wurde. Kann E das ausschließen?

SL: Prof. Ondruschka (=Leiter Rechtsmedizin. Institut, UKE, Hamburg, E‘s Vorgesetzter) hat angegeben bei seiner Schlussfolgerung, vorgelegte Atteste (unzumutbar/unmöglich Maske zu tragen), stellten keine Art der Behandlung dar. Ist das auch für Sie so?

R: Sagt, dass sei mehrfach beantwortet.

SL: Was ist Attestierung dann?

E: Keine Behandlung.

SL: Bei der Aussage von Dr. Weber, handelt es sich hier um Rat, Beratung, wenn es keine Behandlung ist?

E: Sagt dem Sinn nach, wenn hier eine Definition zutrifft, dann ist es wohl am ehesten ein Rat.

SL: Wenn es ein Rat wäre – Behandlung hat etwas mit Medikation, Kosten zu tun – wozu braucht es Diagnose und Untersuchung, um einen Rat zu erfüllen? § 11, Abs. 1 Berufsordnung – SL liest:“ § 11 Ärztliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (1) Mit Übernahme der Behandlung verpflichtet sich der Arzt dem Patienten gegenüber zur gewissenhaften Versorgung mit geeigneten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden.“ Das Wort Rat kommt nicht vor, sondern Untersuchung, Behandlung.

E: Es wird attestiert, was man absichern muss. Begründung für Attest braucht Diagnostik.

SL: Woraus ergibt sich berufsrechtlich, ob man Maske tragen muss oder nicht? Wieso ist Ablauf laut Gutachten, dass es einer Diagnose, Anamnese/Untersuchung bedarf, bei einem Rat?

E: Verordnung besagte, dass es Ausnahmen für Maske-Tragen gab. Wenn es aus gesundheitlich Gründen nicht möglich war, Maske zu tragen, war das nur diagnostisch begründbar. Das hat sie so im Gutachten dargelegt.

RAK: Sie tun als ob ein Vollbeweis geführt werden musste?

E: Frage, was nachvollziehbar war, hat sie zu den Patienten ausgeführt. Diagnose, medizinischer Standpunkt.

RAK: Attest-Daten sind vom 30.10., liegen also vor der Veröffentlichung der FAQs. E. sagt, die FAQ,s sind aktuelle Infos. Infos, die vom Arzt ab/seit Juni 2020 gar nicht gewusst werden konnten.

E: Infos galten vorher schon, Grundlage ist bekannt, wie Diagnose zu stellen ist, weiß Dr. Weber. Arzt muss sich Meinung bilden, ob Maske getragen werden kann

RAK: Meinung ist als Bewertung aus medizinischen Gründen nicht nachvollziehbar. Sehen Sie das auch so?

E: Bewertung eines Gesundheitszustandes für … ob bestimmte Maßnahmen greifen. Arzt hat Erfahrung mit Masken, ohne dass Literaturwissen nötig ist, ist medizinisch Standard. Individuelle Befragung Patienten ist Feststellen von Symptomen, das brauche keinen wissenschaftlichen Hintergrund. Wenn Indiz darstellbar, dass Patient keine Maske tragen kann, ist das nicht nachvollziehbar.

RAK: Sie sagen, es liegt hier eine Bewertung vor, aus ärztlicher Erfahrung?

E: Es geht hier um medizinischen Standard, nicht um Befindlichkeitsstörungen.

RAK: Liegt hier eine falsche Tatsachenaussage vor, abseits einer Meinung, die medizinisch nicht begründbar, d.h. falsch ist?

E: Es sei alles durchgegangen worden, sie hat alles angeführt.

RAK: Meinung und Tatsachenaussage ist bisher nicht differenziert.

E: Sie hat Symptome mit Kollegen durchgesehen.

RAK: Meinung oder falsche Tatsache? Liest: unzumutbar, Tragen MNB oder Visier nicht dauerhaft zumutbar…kann lebensbedrohlich werden. Ist das eine falsche Aussage, ein nicht vertretbarer Beweis?

E: Wie in Fall 1, Vater beschreibt Symptome seiner Tochter…

RAK: Bittet E. einfach auf die Frage zu antworten.

E: Hier Kopfschmerzen…, usw. dass keine Maske getragen werden könne, ist medizinisch.falsch… dass das ein dauerhafter Zustand war, ist Spekulation, warum zeitlich begrenztes Tragen nicht möglich war, warum CO2 Vergiftung (Vorlage?)…. Ist nicht nachvollziehbar.

RAK: Die Frage nach einer falschen Tatsachenbehauptung ist nicht beantwortet.

SL: Bei Patienten und Zeugen benennt R. Wahrheitspflicht, dass Aussagen richtig sein müssen. Wenn wir diesen Maßstab auch hier bei E. anwenden, ist die Frage der Verteidigung gleichwertig. Zeugin muss von R. Hinweis kriegen, dass sie die Frage zu beantworten hat. RAK. hat eine leicht verständliche Frage gestellt.

R: E. ist Sachverständige, keine Zeugin.

SL: E. sei auch Zeugin, weil sie Fragen gestellt bekommt…

R: Sagt, E. hätte nur nicht – wie gewünscht – geantwortet.

RAK: Wenn ich die Frage stelle, nach Tatsache im Sinn einer Unrichtigkeit, hilft es nicht zu beginnen mit „Ich meine….“

R: Bittet die Verteidigung, andere Fragen zu stellen.

RAK: Es geht um den §278 StGB, Strafbarkeit des Angeklagten. Es gab den Auftrag der Staatsanwaltschaft, hat sich E. mit dem §278 auseinandergesetzt? Ist der überhaupt bekannt?

E: Sie ist keine Juristin, medizinische Diagnostik, medizinische Maßstäbe müssen für sie nachvollziehbar sein, Rechtsfragen nicht. Sie sei Ärztin, mache ihre Arbeit,…Fragestellungen außerhalb Gutachtens sein nicht relevant…) §278 ist ihr nicht bekannt. Schutzzweck kennt sie nicht.

SL: Hält vor, Kommentar Strafrecht zu §278 alte Fassung. Beim Schutzzweck geht es darum, dass durch Zeugnisse schriftliche Lügen hergestellt werden, können formal echt, inhaltlich unrichtig sein. Haben Sie das bei Gutachten-Erstellung durchgespielt, dass es sich um eine schriftliche Lüge handeln könne?

E: Sie habe geprüft, (eine solche) Einordnung war nicht ihre Aufgabe.

RAK: Was ist eine falsche Ableitung? Von wo ist es richtig? Können Sie das näher erläutern?

E: Wenn man medizinisch Kenntnisse nicht nachvollziehen kann, welche medizinische Diagnostik betrieben wurde. Wie man von Symptomen nachvollziehbar auf Diagnose gekommen ist

RAK: … d.h. Maskenbefreiung erfolgte aus einem zuverlässigen medizinischen Urteilsraum, mit falscher Ableitung? D.h. auf Basis von Diagnose und Symptomen muss der behandelnde Arzt aufgrund medizinisch gerechtfertigter Beurteilungsgrundsätze gehandelt haben?

E: Ja.

RAK: Wenn das medizinisch nicht nachvollziehbar, nicht vertretbar war, ist das dann aus ihrer Sicht eine Lüge oder nicht mehr vertretbar? Es geht darum, ob Diagnose, die gestellt wurde, vertretbar ist.

SL: Es gab verschiedene Vorlage-Situationen, Polizisten, Demo…wegen des Nicht-Maske-Tragens. Welche Anhaltspunkte gab es dazu?

E: Kennt Anklageschrift.

SL: Wann haben Sie diese bekommen?

E: Im Vorfeld der Verhandlung.

RES: Erstellung des Gutachtens, folgte der politischen Idee der Prophylaxe, d.h. dass Viren durch Maske reduziert werden, Schutz Dritter durch Maske erfolgt?

RAK: Schutzwirkung Maske entsprach einer Einschätzung?

E: Eingeführte Masken, OP usw. waren erlaubt. Maske hatte begrenzte Wirkung, war der Versuch einzudämmen.

RAK: Wie war Evidenz aus wissenschaftlicher Sicht?

E: Es war ein Versuch, keine wissenschaftliche Erfahrung.

SL: Warum war es nicht einen Satz wert, das im Gutachten zu sagen?

E: Es war eine politische Regelung.

RES: Untersuchungen zur Evidenz der Maske kennt E.? Ob sie sich mit Europarecht, ISO-Normen von Masken beschäftigt habe?

E: …?

RES: Risikogruppe 2-3, was bedeutet das? DIN 149. Es geht hier um Frage der Gutachter-Kompetenz, um die Schutznorm von FPP2 der Regierung.

STA: Lässt Frage nicht zu, beanstandet diese.

RES: Fragt nach Risikogruppe 3.

STA: Meint zu so etwas, könne er ja eine Stellungnahme nach §257 stellen.

RES: Sagt, es ginge hier um die wesentliche Frage. Sie drücke sich wie die Katze um den heißen Brei.

STA: Beanstandet Stellungnahme nach §257.

RES: Für wie wichtig halten sie Masken in Risikogruppe 3?

E: Es ging um MNS, körperliche Lage diesen zu tragen, um Klassifizierung ging es nicht. MNB war gleich Fremdschutz.

RES: Wenn FFP2 schon keinen Schutz bietet, wie soll dann OP-Maske Schutz bieten, wenn Maske nichts nützt. Fragt, ob E der ICD-10 R 6.0 bekannt ist

E: Steht für Atemnot, in verschiedenen Ausprägungen.

RES: Fragt, ob nicht jeder Mensch beim Maske-Tragen Atemnot bekäme? Was passiert, wenn man in den 20. Stock hoch müsste, da hätte man schon – ohne Maske – Atemnot? Spricht von Kindern auf dem Schulhof, … „Haben Sie etwa Ihre Kinder eingeschlossen?“

STA: Verliert völlig die Fassung und schreit, sagt, ihre Kinder seien hier kein Thema, ob RES andeuten wolle, sie hätte ihre Kinder eingesperrt…ist wütend. Fordert 10 Min. Pause.

R: Fragt RES, ob er STA gefragt hätte: “Sperren Sie Ihre Kinder ein?“

RES: Beruft sich auf den Kontext.

E: Sagt, Kinder auf dem Spielplatz hätten keine Dispnoe (Atemnot).

SL: Fragt nach…. Formalität Verfügung 26.10.2021, ob das die Schrift von STA Schimpeler sei.

STA: Sagt, dass sei nicht ihre Schrift.

E: Sagt, die Schrift kenne sie nicht.

SL: Fragt E, ob sie die Mail überhaupt kenne.

E: Glaubt nicht.

RES: Meint, E. hätte gesagt, man hätte eine politische Idee durchgesetzt, mit der Maske die Pandemie einzudämmen. Fragt E., ob Menschenversuche in dieser Größenordnung erlaubt sind, im Zusammenhang mit Maske?

STA: Will nicht, dass diese Frage ins Protokoll kommt.

R: Beschließt, dass diese Frage nicht ins Protokoll aufgenommen wird, Frage nach Menschenversuch hätte nichts mit der Sachverständigen und dem Gutachten zu tun.

RAK: Frage an E., sie haben den formalen Stand nicht berücksichtigt, auch nicht für das Attest zur Glaubhaftmachung? Im Gutachten ist das nicht definiert, worauf nehmen Sie Bezug?

E: Aussage sei nur allgemein, aus medizinischen Gründen, sei allgemeine Beschreibung.

SL: Ist es in Berufsordnung dem Arzt erlaubt, auf Atteste Diagnosen zu schreiben?

E: Weiß es nicht, kann das aus Berufsordnung nicht beantworten, nachvollziehen.

R: Führt aus, dass die Sachverständige E. nicht weiter befragt werden kann und nunmehr zu entlassen sei.

SL: Widerspricht Entlassung von E. Diese setze voraus, dass es keine Fragen mehr gäbe. Die Verteidigung hätte aber noch welche. Es ist nicht erkennbar, warum E. nicht mehr zur Verfügung stehen kann. Gegebenenfalls würde die Verteidigung schriftlich Fragen an E. stellen.

– Beratung –

R: Bestätigt, dass E. entlassen wird. War zu zwei Tagen geladen, …Zahlreiche Fragen der Verteidigung – so R. – mussten als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie nicht vom Gutachten erfasst waren. 3 Termine Ondruschka, …Verteidigung konnte schriftlich Fragen einreichen, hat abgelehnt., 2 Stunden heute….

SL: Ich habe eine Gegendarstellung. Die Verteidigung hat weiterhin zahlreiche sachliche Fragen an die Sachverständige. Die Fragen ergeben sich auch nach der erfolgten Befragung von Hr. Prof. Ondruschka, auf die eingegangen werden muss. Es muss möglich sein, diese Fragen zu stellen, zumal es nach §241 StPO keine unzulässigen Fragen sind. Wenn Sie jetzt weitere Fragen gestatten würden… Das Gericht muss gewährleisten, dass Fragen an E. gestellt werden, die den Beklagten entlasten. Es gibt keine Gründe warum das nicht geschehen sollte. Die Möglichkeit diese Fragen zu stellen, bieten Sie ja nicht. Oder auch die Möglichkeit, sie zu einem anderen Zeitpunkt zu stellen. Das kategorische Außerachtlassen dieser Art von Fragen, ist nicht nachvollziehbar.

R: Frragt STA, ob sie dazu Stellung nehmen will.

STA: Zustimmung zu Beschluss von R.

– Beratung –

R: Beschluss – Sieht keinen Anlass für weitere Fragen, unzulässige Fragen zurückgenommen, E. entlassen.

SL: Behält sich Stellungnahme vor zu Aussagen von O. und E. nach § 257 StPO.

STA: Stellungnahme vorbehalten gegen ….

– PAUSE –

Fortsetzung Film: – Interview Dr. Heimbold – Dr. Walter Weber(=WW)

WW: Es gab massive Ausgrenzung der Kritiker, „Ärzte für Aufklärung“ halten Maßnahmen der Regierung für überzogen, fordern Transparenz der Zahlen, Obduktionen ob an oder mit Corona verstorben. Prof. Püschel hat Vorlage gemacht, äußert sich nicht mehr so deutlich. Vernetzung Ärzte, Psychotherapeuten, Anwälte für Aufklärung. Das Resultat davon waren Praxis-Durchsuchungen…. Es gab Treffen zum Umgang mit Hausdurchsuchungen, Impfgeschädigten, Ausstellen von Attesten, psychologische Wirkung der Maßnahmen. Die drei Gruppen waren wichtig, um damit umzugehen, man musste Ärzte mit Infos haben, Anwälte, die mit dafür sorgen, dass wir nicht noch mehr durch Exekutive vorgeführt werden.

Dr. H: Fachliche Kompetenz bündeln, auf Boden von Rechtsstaatlichkeit?

WW: Fragte sich, warum so viele Ärzte den Patienten die Hilfe verweigern. Seine Antwort darauf war, Einschüchterung, wegen wirtschaftlicher Folgen. Andere Ärzte sind angetreten, um den Patienten zu helfen. Dazu stehen, und auch bereit sein, Nachteile in Kauf zu nehmen.

Dr. H: Kollegen stützen und schützen auf dem Boden der Rechtsstaatlichkeit?

– ENDE –

2. Film – „Ärzte wehren sich“

SL: Stellungnahme nach §257 StPO dazu, auch hier – trägt nicht zum Aufklärungssachverhalt bei. Inaugenscheinnahme-Widerspruch, weil unzulässig!

– Beratung –

R: Beschluss – Film – „Ärzte wehren sich“/ Film der „Ärzte für Aufklärung“ wird gezeigt. Inaugenscheinnahme zulässig, Aufklärungsinteresse geboten

WW: es gab ein geleaktes Papier, 5 Seiten- Liste vom Bundesministerium für Gesundheit, mit Namen v. Ärzten, die bereit sind, Maskenatteste auszustellen. Er selbst stand auf dieser Listen auf Platz 11. Auf Basis dieser Liste erfolgten Hausdurchsuchungen mit dem Versuch Ärzte einzuschüchtern. Diese Liste ist geleakt worden, liegt den Ärzten vor und wir beraten, wie damit umgegangen werden soll. Die Liste umfasst 200 – 300 Ärzte, mit dem Verdacht auf ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse. Wenn ich jemanden eine Befreiung ausstelle, untersuche ich nicht, ob derjenige gesund ist oder nicht, sondern befrage, wie er auf Maske-Tragen reagiert, Anamnese, Symptom-Aufnahme. Wenn Patient glaubwürdig ist, nehme ich ihm das ab – Beispiel Migräne, ist nicht objektiv feststellbar. AU Bescheinigung – auch hier keine Untersuchung. Persönliche Anamnese, kann auch in Ausnahmefällen per Tel erfolgen, wie von Juristen bestätigt und wie es in der Berufsordnung steht. Er hat sich immer an sein Gewissen und an die Vorgaben der Berufsordnung gehalten. Dennoch wird er bedrängt und bedroht.

Dr. H: Wie kommt man an die 200 Namen? Atteste sind auf Demos usw. von der Polizei abfotografiert worden? Wie ist der Hergang?

WW: Ein Teil der Atteste wurde den Leuten von der Polizei aus Hand gerissen, dann abfotografiert. Nur zum Teil wurden sie zurückgegeben, zum Teil nicht. Dann zu einem Termin zur Wache gebeten, aber die Polizei hat kein Anrecht auf eine solche Befragung. Nur wenn Richterschaft oder Staatsanwaltschaft Auskunft verlangen. Die Daten der Polizei werden an Staatsanwaltschaft übermittelt. Schulleiter leiteten das an übergeordnete Stellen weiter. Eventuell sind Gesundheitsämter involviert? Atteste waren offensichtlich politisch nicht erwünscht. Aber nicht nur durch Einschüchterung werden Ärzte davon abgehalten, sondern auch durch ständige Änderungen von Anordnungen. Mal müssen Atteste mit oder ohne Diagnose ausgestellt werden, mal mit oder ohne ICD-10, usw. Seit Beginn der sogenannten Pandemie, sind X Verordnungsänderungen erfolgt. Selbst als versierter Mediziner kann man keinen Überblick behalten.

Dr. H: Ärzte geraten unter Druck, selbst wenn sie meinen, ein Patient braucht ein solches Attest. Diese werden oft nicht mehr anerkannt…..?

WW: Sein eigenes Attest wurde zu 90% in Bahn, Geschäften, usw. anerkannt…. Er hört nur von Patienten, dass ihre Hausärzte sagen, sie dürften diese Atteste nicht ausstellen. Das stimmt einfach nicht. Ärztekammer und die Krankenversicherungen können ihm (in diesem Punkt) keine Vorschriften machen, er ist nur seinem Gewissen und der Berufsordnung verpflichtet. Nicht der Ärztekammer, oder den Krankenkassen. Natürlich könne er Unannehmlichkeiten bekommen, aber verbieten können diese Stellen das nicht. Formal müsse er sich an Berufsordnung halten, inhaltlich könne ihm die Ärztekammer keine Vorgaben machen.

Dr. H: Sorge um Frage, wie werden Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfung vertragen werden, an eine Bescheinigung kommen, um von Impfung befreit zu werden? Beschäftigt sich WW. damit gedanklich?

WW: Das ist die gleiche Thematik. In der Präambel der Berufsordnung steht, dass wir angehalten sind, auch unter äußerer Bedrohung die Menschlichkeit zu bewahren. Das sollte sich jeder Arzt nochmal durchlesen…. Leute werden nach Ärzten suchen, die bei Unverträglichkeiten der Impfung Bescheinigungen ausstellen. Das wird genau so losgehen, wenn sich in der Politik nicht ändert.

Dr. H: Spricht Forderung nach offenem wissenschaftlichen Diskurs an, auch mit kritischen Stimmen, das muss geschafft werden.

WW: Hofft darauf, dass Ärztekammern einen öffentlichen, oder auch nicht öffentlichen Dialog fördern, in puncto: Was ist die Situation? Was ist politisch? Was ist ärztlich? Spricht § 2, Abs 4 an, dass Ärzte sich von Nicht-Ärzten keine Vorschriften machen lassen dürfen. Über diese Punkte, auch unter Bedrohung, die Menschlichkeit zu bewahren und auf politischen Druck nicht reagieren zu dürfen. – Das sollte von der Ärztekammer thematisiert und in einem freundschaftlichen Dialog bearbeitet werden.

RAK: – Stellungnahme nach §257 StPO.

STA: – Keine Stellungnahme.

SL: Zur Vorführung des dritten Films, zur Entstehungsgeschichte der „Ärzte für Aufklärung“, 05. Aug. 2020 – Widerspruch Inaugenscheinnahme, kein Bezug zu irgendeinem Fall, keine Sachklärung, soll nur Stimmung erzeugen

STA: Keine Stellungnahme.

– Beratung –

R: Beschluss, Film, wird gezeigt. Inaugenscheinnahme zulässig, Aufklärungsinteresse geboten.

SL: Behält sich schriftliche Gegendarstellung vor.

WW: Äußert sich im Film: Aufklärung zur Maskenpflicht, Maske schützt nicht gegen Virus. Von der Wissenschaft her kaum ein Virus da, gegen den die Maske schützen könnte. 20.000 Leute müssten getroffen werden, um einen positiv Getesteten zu treffen. Es sind positive Tests, keine Erkrankungen. Wir fragen, … Wie viele sind im Krankenhaus? Wie viel sind daran wirklich gestorben? Da kommt nichts…. Der PCR-Test kann bis zu 85% falsch-positiv sein, d.h. man kann jeden Hotspot herbei testen, wenn man will. Die Impfung: ist höchstwahrscheinlich neuartig, es wird nicht gegen die Erreger geimpft, sondern eine gentechnische Manipulation verursacht. Das kann Autoimmunkrankheiten und Krebs befördern. Erst in 5 bis 10 Jahren ist das erkennbar. Frau Merkel stellt die deutsche Bevölkerung der Pharmaindustrie als Laborratten zur Verfügung. Das muss deutlich gesagt werden, dass müssen Ärzte kapieren, sie müssen sich selbst und ihre Patienten aufklären, weil sie sonst selbst zu Laborratten werden. Wenn es zu spät ist, entsteht so ein sozialer Druck, dass es ganz schwierig wird …

RAK: – Vorbehalt Stellungnahme § 257 dazu.

Es folgt Absprache Richterin und Verteidigung für weitere Termine.

RAK: Stellungnahme nach § 257 StPO zur Inaugenscheinnahme 20.08.2024 – Fünf der durch Inaugenscheinnahme eingeführten Atteste waren ohne Unterschrift des Angeklagten nicht geeignet, den § 278 alte Fassung zu erfüllen.

SL: Stellungnahme §257 zur Inaugenscheinnahme 2021, Terminkalender, Kalender 2021 bei Hausdurchsuchung 16.02.2021 beschlagnahmt. Beschlagnahme lt. LKA Frau Olfert, weil Asservat-Terminkalender 2020/2021 potentiell beweiserheblich, ob Termine für Behandlung notiert wurden. Ab 16.02.2021 konnte der Angeklagte keine Einträge mehr vornehmen, d.h. nur bis 15.02.2021, für neue akute Patienten. März – Sept 2021 keine Termine Akutfälle, leere Seiten März – Sept 2021, hat so nicht mal einen Indiz-Wert. Für eine umsichtige Ermittlerin wäre klar gewesen, dass der Kalender keinen Beweiswert haben kann, da er nach der 6. KW entzogen wurde. Es kann kein Schluss daraus gezogen werden, dass sich Patienten nicht in die Praxis begeben haben. Das wäre unzulässig.

Video 24.02.2021 / Dr. Weber – Matthias Burchardt, entlastet Walter Weber, korrekte Angabe Befreiung….nur dann, wenn MNB nicht zumutbar gewesen.

R: Schon bei Kalender gesagt, dass Beweiswert nicht groß ist.

SL: Erklärt, im Strafverfahren …, fordert STA. auf, eine Erklärung dazu abzugeben. Treffen mit Olfert am 26.10.2021, oder am 27.10.2021 im Rechtsmedizinischen Institut. STA. soll erst, lauf Vermerk vom 28.10, am 27.10., 15:00 Uhr mit Frau Olfert, Prof. Seiffert zusammengetroffen sein, um Belege für das Gutachten zu übergeben. Einen weiteren Vermerk zu Anwesenden und Inhalt des Gespräches gibt es nicht.

09.12.2021 Notiz Fr. Olfert:

Ondruschka – Treffen Seiffert, STA für 26.10. angeführt, …Unterlagen von Dr. Weber übergeben. Olfert 08.12.2021 Vermerk über Telefonat mit Staatsanwältin. Änderung Vermerk aufgerufen, Änderung 27.10.2021, Olfert 26.10. nicht verständlich. Kein weiterer Vermerk Fr. Olfert, Treffen am 26.10., oder am 27.10., oder an beiden Tagen?

Prof. Ondruschka konnte das nicht aufklären. Am 12.09.2024 hat er dazu keine Frage von der Richterin gestellt bekommen. Richterin entließ Ondruschka ohne Frage, Ondruschka gab an, sich an dem Treffen für den Gutachtenantrag nicht erinnern zu können, machte sich keine Notizen. Dauer des Gesprächs laut Ondruschka ca. 30 – 60 Min…

Staatsanwältin soll angeben, an welchem Datum Treffen stattfand, Dauer d. Treffens, was besprochen wurde, warum kein Vermerk gemacht wurde, welche Inhalte abgesprochen wurden.

Staatsanwältin sollte dienstlich äußern, ob sie am 26.10. oder am 27.10. die Papiere an Prof. Ondruschka aushändigte, elektronisch, oder wie, welche…? Warum kein Briefkopf der Staatsanwaltschaft? Warum sie ein Gutachten einholte, obwohl Sachverhalt aufgeklärt ist? Warum sie, welche Auswahl bei Gutachter zugrunde gelegt hat?

Prof. Ondruschka hatte noch nie ein Gutachten zur Thematik § 278 erstellt. Welche Vergütung wurde gezahlt, welches Rechnungsdatum? Warum gab es keinen formalen Auftrag? Original 26.10. Notiz von ihr oder jemand anderem?

Objektiver Tatbestand §278 auf Grundlage …. erfüllt oder entfällt Gutachten?

Welche Fragen sollten privat erfolgen? Warum private Mail der STA angegeben? Austausch privat oder dienstlich? Verfahrensakte und Zeugenaussage Ondruschka geben das nicht her. 07.07.2024 gegen STA. konnte keine klärende Erkenntnis gewonnen werden. STA leider keine genaue Antwort. 4 Fragen. Weder Ondruschka noch STA haben Vermerke gemacht. 26.10. oder 27.10. ungeklärt. Kollektiver Gedächtnisverlust vorgeschoben – von Ondruschka, STA. STA. muss Stellungnahme machen! Telefonat STA mit Ondruschka – Ondruschka habe nach dem 10. vor dem 12. mit STA telefoniert, dienstliche Initiative? Dauer des Telefonats? Inhalt angeben. Warum hat sie das Telefonat der anderen Parteien nicht bekannt gemacht? Telefonat bezüglich beruflicher Absprache getroffen, weil zufällig aufkam? Damit ist die Glaubwürdigkeit des Gutachters Ondruschka in Frage zu stellen.

– Ende –

Ruth 30.09.2024

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