Mitschrift der Verhandlung gegen Dr. Weber vor dem Landgericht Hamburg, Große Strafkammer 15, 25.09.2024, 18. Prozesstag
R = Richterin Dr. Nele Behr;
Richterin 2;
SL = RA Sven Lausen;
RAK =RA Ivan Künnemann krank
RES = RA Edgar Siemund
STA =Staatsanwältin Schimpeler
O = Prof. Ondruschka
Verhandlung beginnt 09:45 Uhr statt 9:00 Uhr wegen Verspätung eines Schöffen
Fortsetzung Befragung Prof. Ondruschka, FA Rechtsmedizin, Direktor Rechtsmedizinisches Institut, UKE, Hamburg – zu den als Quelle im Gutachten d. Rechtsmedizin. Institutes angegebenen FAQs Ärztekammer Hamburg
SL: Haben Sie das schreiben der Ärztekammer Hamburg vollständig gelesen bei der Erstellung des Gutachtens? Welcher Abschnitt des Gutachtens stammt von ihnen?
O: Hat dazu keine Erinnerung. Laut seiner Erinnerung stammt die Primärfassung von Dr. Edler
SL: Was bedeutet das?
O: Das Gutachten wurde diktiert, final bearbeitet von der Verfasserin Dr. Edler, dann weiter gelesen, ergänzt, korrigiert.
SL: Waren die FAQ,s enthalten als sie dazu kamen?
O: Ja.
SL: Haben sie etwas ergänzt?
O: Er erinnert sich nicht im Detail; er ergänzt, kommentiert alle Gutachten, die er unterschreibt. Inwiefern er das hier gemacht hat, erinnert er sich nicht.
SL: Benennt seinen Befangenheitsantrag gegen Dr. Edler. Diese hatte am 24.07.2024 dazu geäußert, dass sie (von SL so verstanden) weder bei Auftragsannahme noch bei Erstellung des Gutachtens befangen war. Dr. Edler spricht hier nur von sich, hat O aber nicht erwähnt.
O: Im Gutachten steht oben rechts Ansprechpartnerin Dr. Edler, d.h. Gutachten wurde primär von ihr erstellt, alle anderen waren nur beteiligt.
SL: Sind Sie von RA Künnemann nach Primär-/Sekundärquellen befragt worden? Ist das so?
O: Ja, es waren Quellen aus dem Internet.
SL: Bitte erläutern Sie Primär- und Sekundärquelle.
O: Eine Sekundärquelle ist keine neue Beschreibung aufgrund eines Experimentes generiert, auf dass sich Erkenntnisse stützen.
SL: Müssen Primärquellen in Sekundärquellen enthalten sein?
O: Nein.
SL: Sind Primärquellen im Gutachten genannt?
O: Nein.
SL: Sind die FAQ,s überhaupt eine Quelle?
O: Ja.
SL: Ist es nicht nur eine Rechtsauffassung? Steht in den FAQ,s ein Datum?
O: 30. Okt. 2020.
SL: Gibt es einen Autor?
O: Nein.
SL: Bezugnahme auf Gutachten 30. Okt. 2020 FAQ,s. Welche Fälle im Gutachten waren in Bezug auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung durch Ärztekammer HH zeitlich danach angesiedelt? Gab es Fälle, die zeitlich vor Veröffentlichung der FAQ,s lagen?
O: Es gab wohl Fälle davor und danach.
SL: Haben Sie das deutlich gemacht?
O: War nicht wesentlich dieser Bezug.
SL: Waren Atteste, die zeitlich vor der Veröffentlichung lagen bekannt? SL benennt einen Attest-Fall, ausgestellt von Dr. Weber am 19.06.2020. Bestanden die FAQ,s da schon?
O: …(?)
SL: Wenn FAQ,s nicht verfügbar waren, wie konnten sie dann relevant sein?
O: Die Kenntnis daraus bestand vorher schon. Es war nicht wesentlich, dass man nach den FAQ,s vom 30.10.2020 gehandelt hat, sondern es ging um die Beantwortung der vier Fragen der Staatsanwaltschaft.
SL: Dr. Weber hatte keinen Kontakt zur Ärztekammer HH gemacht. Was soll vorher bekannt gewesen sein? Was wollen Sie zum Ausdruck bringen? Wenn Sie FAQ,s aus dem Zeitraum danach benutzen, haben Sie keine andere Quelle. Gab es Recherche nach anderen FAQ,s?
O: Nein, fand er nicht wichtig.
SL: Ist das sorgfältig?
RAK: Wenn FAQ,s keine Rolle im Gutachten spielen, warum sind das Primärquellen? Wenn sie keine Relevanz haben, soll dann der Gutachter nicht selbst beurteilen, bei Beurteilung eines Kollegen? FAQ,s als Erfahrung der jüngsten Vergangenheit können Sie Dr. Weber nicht vorhalten, da seine Atteste im Mai/Juni bis Okt erstellt wurden. Ein Autor ist nicht erkennbar. Sie führten keine Primärquelle an. Wenn es Erfahrungen der jüngsten Vergangenheit gab, wieso sind die nicht verwertet worden?
STA: Wurde schon beantwortet.
O: Qualität bemisst sich nicht an Anzahl von Zitationen.
SL: Beim Leser entsteht der Eindruck, dass FAQ,s wesentlich zum Ergebnis beigetragen haben. … (liest aus Gutachten)… „Ärztekammer HH … das nicht Tragen einer Maske muss mit Verschlechterung des Gesundheitszustands verbunden sein.“
Haben Sie sich darauf berufen? Das ist ja nur eine Meinung der Ärztekammer.
O:…?
SL: Sie hatten keinen Kontakt zur Ärztekammer. Konnten nicht wissen, von wem die Quelle stammt?
O: Er hat zweimal gesagt, er hätte keinen Kontakt gehabt.
SL: Sie machen sich eine Meinung zu eigen. Ist das Wissenschaft?
O: Er zitiere eine Quelle
SL: Die Zitation ist ein unvollständiger Satz, im Gutachten abgekürzt. Warum wurde das so gebraucht?
O: War wichtig als Aussage
SL: Sie nannten unterschiedliche Gründe für Befreiung. „Unmöglich und Unzumutbar“ sei das Gleiche. Welche gesundheitlichen Einschränkungen machen das Tragen einer MNB nicht möglich oder unzumutbar? Daraus folgt, dass gesundheitliche Einschränkungen von einiger Relevanz seien. Oder benutzt er diese Worte inhaltsgleich? SL benennt die Ungenauigkeit der FAQ,s.
O:…?
SL: Befragt die Richterkammer nach obigen Begriffen, ob sie synonym sind. Daraus folgt, dass es eine erhebliche Einschränkung durch Tragen einer MNB geben muss, die mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes einhergehen muss….- ist keine eigenständige Erarbeitung.
O: Die Zitation ist eine geistige Leistung, das sei schon ganz schön viel.
(Von hinten, war für mich nicht sichtbar.)
R: Die Richterin meint, dass RA Siemund gelacht hätte. Und sagt, wer lacht, würde ausgeschlossen.
SL: (sagt, sinngemäß), daß dies sich ja wohl nicht auf die Verteidiger beziehen könne. (Weiter) …kardiale/pneumologische Erkrankungen…. Woraus haben Sie das entnommen? Ist das also alles Leistung der Sekundärquelle?… … (liest weiter), bezieht sich auf Passage aus Pkt 5. FAQ,s Ärztekammer, die im Gutachten wohl wortgleich übernommen wurde:
„…Das bedeutet, dass das Tragen einer MNB mit dem Risiko einer erheblichen Verschlechterung der Gesundheit des/der Patient/in verbunden sein muss. Dies wird nicht schon per se beim Vorliegen jedweder kardialen oder pulmonalen Grunderkrankung der Fall sein. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten. Da das Tragen einer MNB nicht dem Eigenschutz sondern vorrangig dem Schutz Dritter dient, muss die um ein Attest gebetene Ärztin oder der Arzt sich fragen, ob ein milderes Mittel als die Erteilung einer generellen Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer MNB in Betracht kommt…“ Milderes Mittel ist zu wählen. Ist das ein juristischer oder ein medizinischer Begriff?
O: Juristisch
SL: Sie haben auf eine juristische Quelle geschlossen? Wollten Sie sich rechtliche Aussagen zu eigen machen?
O: Attest ist in schwächerer Form als in Absolutheit zu verstehen. Hier ist zeitweise Verpflichtung (Tragen einer MNB) gemeint.
SL: Wie ist Ihr Verständnis? Was hat Eigenschutz/ Fremdschutz mit milderen Mitteln zu tun?….
O: Wenn man Maske trägt, v.a. um Nächste zu schützen, muss genau geprüft werden, ob Ausnahmen möglich sind, um nicht Nachbarn, Freunde,… potentiell zu gefährden….
SL: Gefährden durch nicht Maske tragen, so ist es gemeint?Benennt eine Veranstaltung, bei der O bei seinem Vortrag Maske getragen hat, diese dann aber abnahm.
O: Es ging um den Sicherheitsabstand, Mikrofon-Säuberung.
SL: Warum haben sie nicht unter der Maske weiter gesprochen.
O: War so abgesprochen.
RAK: Zur Evidenz der Maske, Schutz Dritter war nicht gegeben. Das Zitat von Lars Schaade widerlegte das. Das Motiv des Schutzes der Ärztekammer, Drittschutz, war das im Gutachten so gemeint?
O: Davon war man zum Zeitpunkt der FAQs ausgegangen. Ob es sich final bestätigt hätte, ist unerheblich. Es war die Idee, mit Maske könne die Pandemie eingedämmt werden.
RAK: Sind Ihnen Studien vor / nach Erstellung des Gutachtens bekannt? Haben Sie sich seitdem damit beschäftigt
O: Ja, er hat recherchiert. Das Zitat von Lars Schaade war ihm nicht bekannt.
RAK: Eigenschutz, es gab unterschiedliche Masken. Haben Sie sich damit befasst? Die Verordnungen haben sich ca. dreimal im Monat geändert.
O: Er hat Literatur verglichen, das ändert aber nichts im Gutachten.
RES: Wirft ein, ob O sich damit befasst hat, was Hersteller von Masken zur Schutzwirkung geschrieben haben. Ob er hierzu Kenntnis hätte? FFP2 sei persönliche Schutzausrichtung, nun stand da Fremdschutz drin?
O: Das sie mit FFP2 eine andere Form, mit Grundannahme für Eigen- und Fremdschutz.
SL: Welche Maske hatten Sie im Gutachten im Blick?
O: Es wurde von MNB gesprochen.
SL: Das ist ja unkonkret, welche Masken gemeint sind?
O: Korrekt?
SL: Warum haben sie das nicht benannt?
O: Wir sollten Atteste prüfen, es ging nicht um Maskentypen…
SL: Ihnen war doch vorher bekannt, dass Menschen schon auf FFP2 und auch OP-Maske zugriffen. Sie mussten damit rechnen, dass alle Maskentypen gebraucht werden.
O: Wir haben keine Differenzierung im Gutachten gemacht.
SL: Wovon gingen Sie aus?
O: MNB/Gesichtsmaske meinte nicht FFP2/FFP3…
SL: Es ging um die Pflicht Masken zu benutzen?
O: Nein, Attest-Beurteilung war der Auftrag.
RAK: Rechtliche Grundlage zum Tragen der Maske, Verordnung 26.10.2020. Die Ärztekammer HH weist auf rechtliche Grundlage hin. Die verschiedenen Änderungen im §8, ärztliches Zeugnis, medizinische Gründe kamen später rein. War der Bezug auf FAQ,s sorgfältig, wenn Beurteilung von Attest vor dieser Rechtslage juristisch korrekt war?
O: Geht davon aus.
RAK: Heute, nachdem Sie diese Defizite kennen….?
STA: Rügt diese Formulierung……..
RAK: Verweist auf die Rechtslage am 26.10.2020.
RES: War OP-Maske weniger guter Fremdschutz als FFP2? FFP2 liegt dichter an, Bügel der Maske waren halbwegs dicht. Aerosole kommen weiter bei der OP-Maske vorbei, Schutz Dritter ist bei FFP2 größer als bei OP-Maske, stimmen Sie zu?
O: Inwieweit Dichtheit da eine Rolle spiele,… Vakuum dürfe ja nicht zu groß sein, weil man dann keine Luft mehr kriege. Auch bei den FFP2 Masken auf dem Markt wurde immer auch vermittelt, dass Fremdansteckung möglich sei, unabhängig von Corona.
RES: Haben Sie sich mit DIN Norm befasst? Din Norm 149, Begutachtung.. Arbeitsausschuss, Arbeitsmedizin, Einordnung in Risikogruppen bekannt?
O: Ja.
RES: In welche Kategorie hätte O Masken eingeordnet, welche die Partikel von radioaktiven Stoffen,… abhalten sollen.
O: … ?
RES: Risikogruppe 3, bei Virus nötig, stand auf Seiten aller Hersteller. Vor dem Virus schützt nur FFP3. Sind Sie dann der Meinung, dass OP und FFP2 genügten?
R: Richterin sagt an, dass O für keinen weiteren Termin mehr zur Verfügung steht.
SL: (sagt) Das muss er aber, … Welcher Teil der Berufsordnung der Ärzte befasst sich mit dem Begriff „milderes Mittel“? Aus welcher Norm stammt das?
O: Weiß es nicht.
SL: Sie müssen wissen, ob es berufsrechtliche Gründe gab, so vorzugehen oder andere Normen.
O: Das war kein Gegenstand der Fragestellung. Hier wurde aus Quelle Bezug hergestellt, dass mildere Mittel, dass zeitweise Tragen einer Maske ermöglichen.
SL: Den kategorischen Imperativ aus einer Norm, gibt es den?
O: Es gibt sehr wohl Gründe, Maske zu tragen, bei Vorerkrankungen. …bei diesen Fällen gab es keine schweren Erkrankungen.
SL: Welche berufsrechtlichen Gründe gibt es? Sie kennen keine Berufsnorm, die das vorgibt? Wieso behaupten Sie das dann?
O: Arzt kann keine Aussage ohne Anamnese/körperliche Untersuchung machen.
SL: Wir sind jetzt am Kern des von Ihnen bezeichneten FAQ-Inhaltes.
O: Benennt eine Stelle … !
SL: Berufsordnung für Ärzte, 17.12.2018, 2019 in Kraft getreten. SL liest: „§ 25 Ärztliche Gutachten und Zeugnisse bei der Ausstellung ärztlicher Gutachten und Zeugnisse haben Ärztinnen und Ärzte mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen ihre ärztliche Überzeugung auszusprechen. Gutachten und Zeugnisse, zu deren Ausstellung Ärztinnen und Ärzte verpflichtet sind oder die auszustellen sie übernommen haben, sind innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben. Zeugnisse über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung müssen grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung, bei Ausscheiden unverzüglich, ausgestellt werden. “Wo steht hier Attest?
O: Hier steht Attestierung?
SL: Wo?
O: Das ist meine Definition. Für mich gehören Atteste zu Zeugnissen.
SL: Berufsordnung ausgesetzt, ausgenommen?
O: Ja.
SL: Haben Sie ergänzende Literatur dazu verwendet?
O: Wir haben uns auf genannte Quelle berufen
SL: Wie ist es möglich, die Berufsordnung ohne Kommentar zu verstehen? Haben Sie den gelesen?
O: Nein, die Berufsordnung nicht.
SL: Sind Sie sicher, dass Sie hier als Gutachter geeignet sind?
O: Kommentar Berufsordnung war bekannt.
RAK: Sie haben gesagt, Berufsordnung war Ihnen bekannt, den Kommentar haben Sie aber nicht gelesen?
SL: Ist das Sorgfalt?
O: Ja.
SL: Überlegen Sie sich gut, was Sie hier sagen.
STA: Rügt diesen Satz.
SL: Macht Hinweis auf Wahrheitspflicht. Ist Ihnen das Fernbehandlungsrecht der Ärzte bekannt?
O: Das haben wir nicht verwendet.
SL: Gibt es Einzelfälle, in denen Mail/Tel-Beratung stattgefunden hat?
O: Hinweise auf … Mail/Tel. ohne … Untersuchung wurden Atteste ausgestellt
SL: Heißt das, Sie haben Fernbehandlungsgrundsatz in Betracht gezogen?
O: Um zu Dauerattesten zu kommen, hätte man Personen untersuchen müssen.
SL: Das heißt, Fernbehandlung bei Attest ging nicht? Haben Sie das für nicht einschlägig gehalten?
O: In keinem der 14 Fälle ist erkennbar, warum es keine persönliche Anamnese/persönliche Untersuchung gab.
SL: Haben Sie §7 Berufsordnung der Ärzte einbezogen in ihre Gedanken im Gutachten, wenn nein, warum nicht?
O: Hier war nicht ausreichend, was bei Dr. Weber – oder einem anderen Arzt, aus wenig detaillierter Symptom-Beschreibung resultiert, es genügt nicht….
SL: Liest aus §7, Berufsordnung Ärzte: „…(4) Ärztinnen und Ärzte beraten und behandeln Patientinnen und Patienten im persönlichen Kontakt. Sie können dabei Kommunikationsmedien unterstützend einsetzen. Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird und die Patientin oder der Patient auch über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt wird.“ Wieso haben Sie als Sachverständiger das Fernbehandlungsrecht nicht erwähnt?
O: Wir führen im Gutachten aus, dass hier Fernbehandlung unmöglich für Dauer-Attestierung war. Im individuellen Fall muss es ausreichende Anamnese geben.
SL: Berufsordnung Kommentierung weist darauf hin, dass es dem Arzt obliegt, Fernbehandlung zu machen. Sind Ihnen die Grundzüge des Fernbehandlungsrechtes bekannt?
O: Es geht darum, ob es aus Gutachter-Bewertung richtig war, es obliegt mir, 14 Fälle zu bewerten, die waren schablonenhaft – es ist nicht der individuelle Fall maßgeblich, es ist die Gesamtheit.
SL: Wie hätte vorgegeben werden müssen, was nicht in einem Attest hätte enden dürfen.
O: Hätte man auch andere Patienten intensiv untersucht, hätte das zum Attest führen können. Auch in Abschwächung stunden-weise Tragen findet sich in allen 14 Fällen nichts.
SL: Wenn es andere Fälle gab, außer diesen 14, hätten Sie danach gefragt, um besser einordnen zu können, Ihnen mehr Fälle vorzulegen? Aussagegehalt anderer Fälle ist nicht gegeben. Was folgt daraus? Was verstehen Sie, nach Berufsordnung, als Einzelfall?
O: Alle 14 Fälle münden in einem Attest
SL: Wurden Ihnen genau diese Fälle vorgelegt, damit es besonders negativ wirkt? Sind Sie neutral als Gutachter? Bei den voraus genannten Fällen, wenn es andere Fälle gegeben hätte, – in Bezug auf Sorgfalt/Neutralität, hätten Sie dann nicht nach anderen Fällen fragen können, für eine bessere Einordnung?
R: Hat O beantwortet
SL: O hat gesagt, es gibt öfter Nachfragen beim Gutachter-Auftrag, die zur Änderung oder Ablehnung führen. Ist Ihr Verständnis von Norm, dass Einzelfall nur da sein darf, bei hunderten Fällen wie definiert?
O: Hier liegt gerade die Einzelfall-Logik vor, daher wurde nicht adäquat attestiert.
SL: Wenn man Fernbehandlungsauftrag annehmen darf laut Berufsordnung – und ich nicht frage, ist das einer zu viel? Wenn Arzt sagt, ich darf es hier im Einzelfall machen, ist das doch Norm?
O: Keine 14 Mal. Es waren 1 bis 2 vor Patienten Ort, die anderen waren nicht nach O seinem Maßstab korrekt.
SL: Die Berufsordnung 2019, Fernbehandlungsbedingungen sind Ihnen bekannt?
O: Ja.
SL: Beschluss Protokoll 2017/2018 Berufsordnung ist Ihnen bekannt?
O: Ja.
SL: Kommentar Jens Prütting, Bucerius Law School, äußert sich insbesondere zur Pandemie, der Besonderheit des Fernbehandlungsgrundsatzes. Findet es gut, dass es das gibt. Welche Gedanken hat O dazu?
O: Es ist nicht unmöglich, telefonisch zu beraten, aber geht nicht bei einem auf Dauer ausgelegten, ohne Ausnahme, formellem Attest, immer wieder auf Kontakt per Mail/Tel zurückzugreifen.
SL: §7, Berufsordnung Ärzte, zitiert Jens Prütting Fernbehandlungseinschätzung. Ist das ihre persönliche Meinung, dass es entgegensteht?
O: Es ist so zu verstehen, dass es nicht ausschließlich auf Fernbehandlung abzustimmen ist.
SL: Befreiung von Maske ist keine Therapie, d.h. es ist keine Behandlung?
O: Atteste sind keine Ergebnisse einer Behandlung.
SL: Frage war, Rat/Empfehlung für diese Patienten ist, dass das Tragen unzumutbar ist. Ist das Behandlung?
O: Es ist keine Behandlung, sondern Attestierung eines Zustandes.
SL: Was ist für Sie Behandlung/keine Behandlung? SL liest aus einem Attest…
O: Dr. Weber attestierte gesundheitlichen Schaden der Patienten, wenn sie Maske tragen, das stimmt für O nicht…
SL: Norm Gesetzgeber sagt, es ist Behandlung?
O: Nein, ich führe mit Maske Infektionsprophylaxe aus.
SL: Das ist allgemeines Verständnis? Ist das Nicht-Tragen einer Maske keine Behandlung? Ist das allgemeines wissenschaftliches Gut, oder ihre persönliche Auffassung?
O: Das ist wissenschaftliche Auffassung.
SL: Woher?
O: Hat keine Fundstelle, ist logisch.
SL: War das auch Auffassung von Frau Dr. Edler?
O: Gehe davon aus.
SL: Haben Sie das nicht so diskutiert?
O: Nein, weil er glaubt, das war medizinisch klar.
SL: Sie haben das nicht mit ihr besprochen?
O: Ich habe keinen Fragebogen, keine Studie aufgesetzt, ob nicht tragen von Maske als Behandlung bewertbar ist, weil das in meinem Verständnis trivial ist.
SL: Sie haben mit Dr. Edler und keinem anderen Kollegen darüber gesprochen?
O: Das war kein Diskussionspunkt. Das sehen andere Ärzte auch so.
SL: Warum musste für eine Nichtbehandlung eine Attestierung stattfinden?
O: Dr. Weber musste Logik medizinischer Konsequenz entsprechen, das hat er nicht gemacht.
SL: Gibt es für einen wichtigen Berufsbereich der Ärzte in Bezug auf Behandlung/Nicht-Behandlung eine Definition. Wo steht das?
O: Wenn sich ein Patient an einen Arzt wendet, mit Beschwerden, Symptomen, muss der Arzt nach bestem Wissen und Gewissen handeln.
SL: Wo ist das geregelt?
O: In ganz vielen medizinischen Leitlinien ist gesagt, dass das absolute Basis im Arzt-Patient-Verhältnis ist.
SL: Welche Norm regelt das, in der Berufsordnung?
O: …?
R: Die Antwort lautet §25 der Berufsordnung.
SL: Da kenne Richterin Behr – so SL – die Berufsordnung nicht. Benennt §11 Ärztliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden. Liest “ 1) Mit Übernahme der Behandlung verpflichten sich Ärztinnen und Ärzte den Patientinnen und Patienten gegenüber zur gewissenhaften Versorgung mit geeigneten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden.“ Welche Behandlung hätte Dr. Weber übernehmen sollen?
O: Hier haben sich Patienten an ihn gewendet, er hat nicht bewertet, weil Maßnahmen nicht erfolgt sind. Trotzdem hat er danach befreit, dieser Schluss ist zu beanstanden.
SL: § 11, Berufsordnung, Abs. 1. Warum wurde dieser nicht erwähnt?
O: Das musste man nicht zitieren, sondern der Arzt muss dem folgen, beginnend mit Basismaßnahmen.
SL: Die Norm, steht die außerhalb des Fachwissens – „mit Übernahme der Behandlung“?
O: Attest ist keine Behandlung, wie bei einem Facharzt, Verschreiben einer Therapie. Es gilt hier, dass dazu eine Maßnahme gehört (?)
– Pause –
RES: Hatten Sie Kontakt zur Staatsanwaltschaft?
O: Nach dem 10.09., telefonischen Kontakt.
RES: Vor dem 12.09.
STA: Sagt, sie hätte O heute den verspäteten Verhandlungsbeginn mitgeteilt.
SL: Der Punkt des Gutachtens, der ihm wichtig ist, dass es unter Übernahme der FAQ,s im wesentlichen um Fremd- nicht um Eigenschutz ging. Evidenz aus O seinem Eigenwissen ist, dass der Beitrag der Maske nicht besonders hoch war. Welche Erwägungen musste Dr. Weber hier anstellen? Musste er das berücksichtigen?
O: Die Gesellschaft hat sich in einer noch nie dagewesenen Pandemie befunden. Eine Ausnahme schwächt in der Logik die Gesamtheit.
SL: Das ist Ihre Sicht.
O: Dr. Weber hat auf Grundlage nicht eigener erhaltener Befunde die Nichtmöglichkeit dauerhaften Maske-Tragens formuliert. Es ging nicht darum, ohne Untersuchungen zu Attesten zu kommen.
RAK: Stimmen Sie zu, den Nutzen der Maske zum Fremdschutz zu berücksichtigen? Was Maske nützen soll, wie Fremdschutz erreicht wird? Hätte das im Gutachten nicht berücksichtigt werden sollen?
O: Die Bewertung der Atteste waren die Aufgabe, … Dr. Weber stellt nicht darauf ab, dass er erkennt, dass eine Person die Umwelt schützt oder nicht, sondern dass Personen zu keinem Zeitpunkt dauerhaft in der Lage wären Maske zu tragen.
SL: Stellt einen Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit gegen O.
– Unterbrechung –
SL: O wird wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, Begründung erfolgt bis 26.09.2024 16:00 Uhr in einem Schriftsatz. Wichtig ist SL Genauigkeit in der Sprache. Hat ein einziges Attest vorgelegen, in dem der Attestierende, hier Dr. Weber, gesagt hat, dass das Tragen einer Maske unmöglich sei? Hat er das Wort benutzt?
O: Sieht Attest-Formulierungen durch….liest…. unzumutbar… kann aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen, usw.
SL: Steht unmöglich da?
O: Bei Patient 7 unzumutbar, bei Patient 8 unzumutbar, usw.
SL: Sie haben unmöglich gesagt? Ziehen Sie zurück, dass unmöglich im Gutachten stand? Es geht um Genauigkeit.
O: Wiederholt das Wort unzumutbar….ist für ihn Synonym.
RAK: Hat Weiterbildungskatalog Rechtsmedizin angesehen. Was hat das Gutachten mit Rechtsmedizin zu tun? Warum ist das hier richtig angesiedelt?
R und STA: Sagen, dass sei beantwortet.
RAK: Sagt, er habe gefragt ob – laut Protokoll vom 10.09., nicht warum.
O: Medizin Fragen können hier….(?)
RAK: Fragt O, wie viel Erfahrung er in Bezug auf Arzt-Patient-Verhältnis hat.
O: Nach Studium, Ambulanzen, ca. 1000 Patienten/Jahr, z. Bsp. internistisch, das sind Patienten, die sich vorstellen.
RAK: Haben Sie hier Behandlungen vorgenommen?
O: Nein, wir begutachten.
SL: Im Weiterbildungskatalog (?) Rechtsmedizin steht nicht, daß O in Ambulanz tätig ist.
RAK: Fragt, ob O hier ambulante Untersuchungen bei körperlichen Beschwerden durchführt.
O: Nein, so O, er sei als Rechtsmediziner nicht curativ tätig.
SL: Wie viel Gutachten zu §278 und Berufsrecht haben Sie und Dr. Edler gemacht?
O: Es gab (?) singuläre Fragestellungen, einen ersten Fall, dann haben sich weitere angeschlossen.
RAK: Sind Sie hier erfahren als Gutachter?
O: Wir haben täglich Gutachten zu medizinischen Fragen. Fragestellungen zu diesem Paragrafen waren nur Einzelfälle, dieser Fall war sein erster. Andere Fragen sind Behandlungsauffälligkeiten (?), …Haftfähigkeit – hier 1000x/Jahr.
SL: Frage zu seinem Jobantritt 01.10.2020. Wie viel Gutachten zu Berufsrecht haben Sie gemacht?
O: Ganz wenige, Aufträge stammen von Polizei, Berufsgenossenschaften, Staatsanwaltschaft, die Ärztekammer sei kein Auftraggeber.
SL: Fragt nach Quantität der Aufträge. „von wem haben Sie Berufsordnungs mäßige Aufträge erhalten?“
O: Vereinzelte.
SL: Wieviele?
O: Hat nicht gezählt. 1…3….4-5 Fälle.
SL: Wie kommen Sie darauf?
O: ?…
SL: Waren Sie als Gutachter an weiteren berufsrechtlichen Gutachten bis 12.01.2022 (?) beteiligt?
O: Ja, und darüber hinaus.
SL: Zahl?
O: Fokus waren Fragestellungen Polizei, Staatsanwaltschaft, Berufsgenossenschaften, geht nicht nach berufsrechtlichen Ordnungen….
SL: bezieht sich das auch auf Dr. Edler?
O: Sie hat dasselbe Auftragsvolumen wie alle anderen Berufskollegen.
SL: 4000 Gutachten werden im Rechtsmedizinischen Institut des UKE/Jahr erstellt.
O: Ja.
SL: Meinen Sie, dass 3-5 Fälle auf eine große Erfahrung schließen lassen?
O: Wenn keine entsprechende eigene Expertise da sei, würde ein Facharzt z.B. plastische Medizin herangezogen. Einzelne, andere Kollegen werden gutachterlich herangezogen und dies den Auftraggebern zurückgemeldet.
SL: Sie sagten, dass Sie einen Auftrag zu § 278 hatten?
O: Wenn er nicht eingeschaltet worden wäre, hätte er abgegeben.
SL: Praktische Erfahrung?
O: ich kann das hier einschätzen, stehe nach wie vor dazu.
RES: Arne Burkhardt ist Ihnen bekannt? Seine Arbeit, auch zu Physiologie des Maske-Tragens?
O: Ja, er hätte ein Video gesehen….Ausführungen jeweiliger Veränderungen nach Einsatz einer Maske …
RES: Zitiert Arne Burkhardt…“typische Beschwerden, physiologische Veränderungen, Maskenapnoe, …subjektives Empfinden unterschiedlich.“ Maskendispnoe ist, nach WHO Definition, die erste Krankheit, die durch staatliche Maßnahmen verursacht wurde, ICD-10 Code R.6.0.
O: Ihm ist das nicht bekannt.
RES: Atmen anstrengend, Luftnot, Zustand der bei jedem Patient entsteht, das ist wissenschaftlich belegt. Ist die Frage nach Attest, weil Maske-Tragen unzumutbar, falsch?
O: Medizinischer Fachbegriff ist Luftnot, Maskendispnoe, Diagnose kennt er nicht, dass die jeder hat? R 6.0 sind Zustände, diskutiert ob das Zustände oder Krankheiten sind. Dass es sich subjektiv um unterschiedliches Empfinden handelt ist klar.
SL: 18.12.2021, Pressekonferenz O. Hat dort Maske abgenommen. Warum?
O: Weil er mit Mimik besser erkennbar/verständlicher war. Hat Maske nach Rede wieder aufgesetzt.
R: Fragen sind nicht vom Gutachten Ondruschka umfasst.
SL: Rügt. Weil Staatsanwaltschaft Auftraggeber, Gutachten nicht vom Gericht in Auftrag gegeben. Wenn es ein Parteien-Gutachten ist, dann muss ich Hinweis geben, dass Auftrag nicht durch das Gericht, sondern auf eingeengtem Raum vor uns steht, weil Gutachten nicht umfassend ist.
STA: Beantragt, Aussagen von O zu Maskendispnoe aus dem Protokoll zu streichen weil diese in keinem der 14 Atteste benannt ist.
SL: Wenn Sie der Verteidigung unterstellen, dass Sie ihre Arbeit nicht korrekt macht, weise ich das zurück. Das sind Ihre Fragen! (gerichtet an STA) SL liest aus Gutachten vor… „Können vorgenannte Diagnosen ohne Vorbefunde allein nur am Patienten festgestellt werden?“ Diagnosen, so O damals, die der Arzt vorgebracht hat?
O: …weiß nicht, …
SL: Welche Untersuchungsmethoden sind jeweils durchführbar und zu belegen?
O: Sprachlich korrekt.
SL: …(?)
O: Was hätte man machen können? Was wäre möglich gewesen? Habe hoffentlich genügend Gründe genannt.
SL: Woraus ergibt sich aus Berufsordnung… dass Arzt das belegen muss?
O: Man darf Diagnose nicht vorschnell geben.
RAK: Fragt nach ICD 10, Verdachtsdiagnosen….(?)
O: Heißt nur, dass es das theoretisch geben könnte, ist keine Differentialdiagnose.
RAK: Wie viel Male Fernbehandlung dürfen laut Kassen durchgeführt werden? Gutachten fordert immer Notwendigkeit einer Vorstellung zur Behandlung bei Erstvorstellung. Der rechtliche Kommentar zur Berufsordnung erlaubt Tel/Fern-Behandlung. Wie denkt O darüber?
O: Blutabnahme muss immer gemacht werden. …
RAK: Erstkontakt beinhaltet immer, dass diese Untersuchung nötig ist? Wie ist das in Einklang zu bringen? Erstkontakt kann Fernbehandlung sein, warum behauptet das Gutachten, dass bei Erstkontakt immer Blutabnahme, Untersuchung nötig ist? Dr. Edler hat exakt gesagt, dass das jedes Mal durchzuführen ist. O auch. Wie steht das in Einklang mit dem Gutachten, wenn Berufsordnung vorsieht, dass reine Fernbehandlung möglich ist?
O: – (akustisch habe ich verstanden, dass O erneut wiederholt), persönliche Vorstellung, Untersuchung sein notwendig….
R: – Besucherin wird wegen angedeutetem Lachen aus dem Saal entfernt! –
SL: Kennen Sie den Text des §278 alte Fassung?
O: Kennt er.
SL: Was schützt § 278 StGB, welche Norm?
O: Daß Patient behandelt wird … nach bestem Wissen und Gewissen.
R: Richterin entlässt O.
SL: Widerspricht der Entlassung. Dass O keine Zeit hat, sei kein Grund. Das ginge jetzt in Rechtsbeugung über.
RAK: Sie haben beantragt, dass Aussage von O nicht protokolliert wird.
RES: Will auf Äußerung der STA eingehen,…
– Beratung –
R: Verkündet Beschluss, dass die Aussage von O nicht protokolliert wird. Und bestätigt Entlassung des Sachverständigen, er war – so R – drei Verhandlungstage geladen, Fragen wurden wiederholt gestellt und beantwortet. Es obliegt dem Angeklagten, Beweisanträge zur Ladung des Sachverständigen zu stellen.
SL: Sagt, 45 Minuten Abzug von der Verhandlung, ist schwerer Verstoß gegen StPO.
SL: Stellt Befangenheitsantrag gegen die gesamte Richterkammer und die Schöffen, der bis 27.09./14 Uhr begründet wird.
Ende Verhandlungstag.
Ruth, 25.09.2024