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Ärztehilfswerk Weißer Kranich
IBAN DE56 7645 0000 0232 1701 91
Betreff Schenkung für Dr. Walter Weber
Nächste Verhandlungstermine gegen Dr. Walter Weber am Landgericht Hamburg, Große Strafkammer 15, Saal 398:
19.06.2024 09.15 bis 16.00 Uhr
25.06.2024 09.15 bis 16.00 Uhr
09.07.2024 09.15 bis 16.00 Uhr
11.07.2024 09.15 bis 12.00 Uhr
17.07.2024 09.15 bis 16.00 Uhr
07.08.2024 09.15 bis 16.00 Uhr
15.08.2024 09.15 bis 16.00 Uhr
20.08.2024 09.15 bis 16.00 Uhr
09.09.2024 09.15 bis 16.00 Uhr
17.09.2024 09.15 bis 16.00 Uhr
24.09.2024 09.15 bis 16.00 Uhr
30.09.2024 09.15 bis 16.00 Uhr
Aufruf von Walter Weber:
Dr. med. Walter Weber
Südring 14, 22303 Hamburg,
Tel. 040-488112
Mail: walterw@drwalterweber.de
www.drwalterweber.de
Hamburg, den 8.6.2024
Info und Aufruf in eigener Sache
Liebe Follower, Freunde und Mitstreiter
Seit dem 6.5.2024 läuft meine Hauptverhandlung beim Landgericht Hamburg, Große Strafkammer, Sievekingplatz 3 wegen Ausstellung „unrichtiger Gesundheitszeugnisse“. Weitere Prozesstage sind der 19.6.2024 und 25.6.2024 jeweils um 9.15 Uhr. Der Sitzungssaal wechselt und muss jeweils erfragt werden.
Bei den Terminen schien die Richterin Frau Dr. Behr sehr erstaunt zu hören, dass selbst langjährige Patienten mit z.T. bekannten schweren Erkrankungen von ihren Ärzten „abgewimmelt“ wurden bei dem Wunsch nach einem Masken-Befreiungs-Attest, z.T. ohne Anhörung, z.T. mit der sinngemäßen Bemerkung „ich möchte keine Hausdurchsuchung haben!“
Darum mein Wunsch, dass alle Ärzte, Heilpraktiker, sonstige in Pflegeberufen tätige Menschen und Patienten, die in den letzten Jahren eine Hausdurchsuchung hatten bzw. Maskenatteste ausgestellt haben, sich melden bei bzw. schreiben an:
walterw@drwalterweber.de
Bitte schildern:
– wie viele Hausdurchsuchungen
– Anlass
– Ablauf ( freundlich, unfreundlich, ruppig, angemeldet, unangemeldet, Uhrzeit, Beschlagnahme etc. )
– Sonstiges
Ich glaube, die Richterschaft in Deutschland hat keine oder wenig Ahnung, was in den letzten Jahren beim Umgang des Staates im Rahmen der sog. Corona-maßnahmen insbesondere bei den Ärzten, den medizinischen Berufen und natürlich auch den Patienten abgelaufen ist.
Es wird Zeit, diese Information zu erheben und an die Richterschaft als eigenständige Gewalt unserer Demokratie weiterzugeben.
Nach unserer Information haben ( fast? ) alle Ärzte, die Masken-Atteste ausgestellt haben, „Besuch“ bekommen. Viele stehen jetzt vor Gericht trotz der Erkenntnisse der jetzt entschwärzten RKI-Files.
Ein Beispiel: Bereits im Juni 2020 ( ! ) hat eine Patientin, der ich ein solches Attest ausgeschrieben habe, „Besuch“ bekommen mit der Maßgabe, das Attest rauszugeben.
Ich würde mich freuen, zeitnah diesbezüglich Informationen zu bekommen!
Viele Grüße von Dr. med. Walter Weber
Protokoll 06. Juni 2024, 5. Prozeßtag Dr. Walter Weber – Landgericht Hamburg, Große Strafkammer 15
RA Sven Lausen fordert zu Beginn der Verhandlung ein Rechtsgespräch.
Stellungnahme RA nach § 257 zu Zeugen vom 04.06.2024. (Herrn M und Familie)
LKA-Zeugin (Hauptermittlerin) kann per se mit Attest/Diagnose den Gesundheitszustand von Herrn M. nicht beurteilen. Gleiches galt für Attest/Diagnose seiner Tochter. Herr M hatte im Telefonat mit Dr. Weber seine gesundheitlichen Schwierigkeiten geschildert, d.h. nach 10 Min- Maske tragen Dispnoe, Herzrasen, Schwitzen. Frau M führte ebenfalls ein 10-Min Gespräch mit Dr. Weber. Hausarzt von Herrn M erklärte, er stelle keine Maskenatteste aus, wegen Angst vor Hausdurchsuchung. Aus diesem Grund kontaktierte Herr M dann Dr. Weber. Herr M und seine Familie gingen nach Abnahme des Attestes nicht mehr. einkaufen, ließen sich z.B. durch REWE Lieferdienst versorgen.
RA schildert, daß es bei Ärzten, egal ob nur 1 oder 100 Attests ausgestellt wurden, Hausdurchsuchungen gab. Bsp. wegen 4 Maskenattesten wurde in Schleswig-Holstein eine Arztpraxis mit 6 LKA-Leuten durchsucht, der Arzt hat 4 digitale Akten zugänglich gemacht, das Verfahren wurde nach § 270 StPO eingestellt. Durchsuchungen dieser Art sind RA W (Vertretung Sven Lausen) bekannt, es gab viele solcher Fälle. Der Angeklagte ist entlastet, da er keine unwahren Aussagen gemacht hat.
§278 StGB alte Fassung
Zeuge G hat glaubhaft seinen Praxisbesuch beschrieben Dr. Weber hat ihn aufgeklärt Herr G hatte nach 10 Min Dispnoe/Virtigo. Nachdem ihm zum 2. Mal ein Attest abgenommen wurde, mußte Herr G ohne Attest klarkommen. Der Angeklagte ist auch durch diese 2. Aussage entlastet Dr. Weber hat keine unwahren Aussagen gemacht.
§278 StGB alte Fassung
Die beiden Polizisten, die ebenfalls am 04.06.2024 aussagten, konnten anhand des Attestes den Gesundheitszustand nicht beurteilen Gemäß §277/278 StGB dürfte der Angeklagte freizusprechen sein. Alle Zeugen haben ihn vom §278 StGB entlastet.
RA Künnemann: benennt eine BGH Entscheidung, Entscheidung des Bayerischen OLG. Staatsanwältin kann dazu in 10 Min-Pause dazu keine Aussage vorbereiten.
Entscheidung zu §278
Richterin sagt, anhand der Anzahl der noch zu hörenden Zeugen, knapper Zeit, sei das hier zeitlich alles übers Knie gebrochen.
Das von RA Lausen geforderte Rechtsgespräch wird aus Termingründen auf den 19.06.2024 verschoben. RA Lausen spricht Bedenken zu Aussagen von Dr. E aus, will deswegen ein Rechtsgespräch.
Dieses bezieht sich auf mehrere Fragen:
– Landgerichtsbeschluss vom 05.06.2024
– Fragen zu Prozessführung, § 238 StPO
– 2 gestellte Befangenheitsanträge
RA Lausen hat Sorge, dass Prozessführung nicht mehr ordnungsgemäß erfolgen kann. RA Lausen bezieht sich auf den Antrag, die beiden Zeugen P und M nicht zu vernehmen. Die Richterin entschied jedoch, es wird doch gemacht Antrag §238 von RA Lausen bzgl. Vernehmung der beiden Zeugen. Er hatte Befangenheitsanträge angekündigt. Diese hätten, ohne Rechtsverlust, später gestellt werden sollen. §238, 2 – Als Verteidiger verliere er seine Rechte, beruft sich auf. Entscheidung LG, Dr. Immo Graf, 05.06.2024. Diese sei trickreich formuliert, das LG erklärt, daß Rechtsverlust eintritt. RA Lausen ist erbost, sagt, er habe ja viel erlebt, er hätte manches erstaunt zur Kenntnis genommen, aber daß ihm zugesichertes Recht weggenommen wird, sei Diebstahl… Richterin sagt, es wurden doch 2 Befangenheitsanträge gestellt. Sie stehe auf dem Schlauch.
RA Lausen sagt, am 1. Verhandlungstag hätte die Richterin nach dem Antragsversuch auf Nichtverlesung der Anklage erklärt, daß dieser Antrag ohne Rechtsverlust gestellt werden kann. Richterin hat dies zur Besprechung genommen, dann hat sie aber doch verlesen lassen. Auf diese Verfügung hin hat RA Künnemann einen Antrag gestellt.
RA Lausen sagt, Richterin hat einen Vorratsbeschluß getroffen, dann sollte der Antragsbescheid kommen. Antrag auf Verwirkung sei nichtig, weil Anklage schon verlesen!
Und auf Befangenheitsanfrage am 1. Verhandlungstag hätten Verteidiger Rechtsverlust erlitten, daß sie …. später Antrag stellen könnten. RA Lausen sagt, Rechtsverlust muß angekündigt werden. Das sei per §238 Grundrecht der Verteidigung. – Befangenheitsantrag später.
RA Lausen betont, wenn ihm jedes Mal in Bezug auf Erklärungen die Hände gebunden werden, könnte er keine 238er-Anträge mehr stellen! Richterin sagt, der 1. Verhandlungstag sei in RA Lausens Erinnerung anders. Die Anklage hätte verlesen werden müssen, weil die Schöffen sich damit hätten auseinandersetzen müssen.
Gründe
1) Befangenheitsantrag: Entscheidung, Anklage nicht zu
verlesen
2) ….?
RA Künnemann fragt sich, was sich der Kollege Graf gedacht hat (OLG Frankfurt kein Verlesen der Anklage). RA Lausen meint, die Richterin hätte ihren Beschluß anders begründen müssen, in dem hätte drinstehen müssen, daß kein Rechtsverlust eintritt. Die Richterin sagt, sie wolle keine Rechte beschneiden. RA Lausen antwortet, faktisch sei das aber der Fall. Wenn ein Vorsitzender ihm als Verteidiger zusichere, Antrag sei noch nicht gestellt, RA Künnemann hat das verlesen, und der Richter hinterher sage, Pech gehabt, Anklage sei schon verlesen, bringe das nichts. RA Lausen: In Bezug auf Vernehmung der Zeugen, müßte, lt. Logik von Dr. Immo Graf, auch Rechtsverlust eingetreten sein. Richterin betont, daß die fehlenden 2 Worte in der Anklage ein Schreibfehler sein. Dies beschneide nicht §238.
RA Lausen erwidert, die Richterin müsse dafür sorgen, daß in dem Verfahren kein Rechtsverlust eintrete.
Ein Zeuge ist nicht erschienen. Richterin verhängt Ordnungsgeld 150 €, ersatzweise 3 Tage Haft. Eine Zeugenvernehmung wird auf 9. Juli 2024 verschoben.
Zeugin Frau S, tätig bei Bundespolizei, Konstanz
Sie hat sich eingelesen, aber keine Erinnerung. Sie hat Anzeige geschrieben, war aber nicht vor Ort. Bericht 14. Nov. 2020, sie war nicht dabei, Kollegen haben ihr das zugetragen. Richterin fragt, wie das funktionierte. S sagt, es ging um Kontrollen in Godadingen (?) . Eine mobile Einheit hat das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung in Zügen überprüft. Herr H wurde kontrolliert, er hatte nur Mailkontakt zu Dr. Weber. Der ansässige Arzt wollte kein Attest ausstellen. RA Lausen fragt Zeugin S, ob der mobile Kontrolldienst am selben Tag an sie Mitteilung gemacht hätte. Zeugin S sagt, es gab nur diesen einen Fall, dies sei nicht an der Tagesordnung gewesen.
Richterin fragt, ob Zeugin S konkrete Erinnerung daran hat, daß Herr H nur Mailkontakt hatte. Erinnert Zeugin S das oder hat sie das gelesen? Zeugin S sagt, sie hätte das (jetzt wieder) gelesen.
Richterin fragt, woran Zeugin S erkennen kann, wann sie das Dokument angelegt hat…(es wird ein Datum genannt). Zeugin S sagt, sie hätte einen Monat am Text der Anzeige geschrieben, sie hätte auch anderes zu tun gehabt. Richterin fragt Zeugin S, ob Kollegen, die dabei waren, noch etwas Schriftliches gehabt hätten. Zeugin S sagt, es gäbe keinen Aufgriffsbericht, alles sei nur mündlich übermittelt worden.
Staatsanwaltschaft und Verteidigung haben keine weiteren Fragen an Zeugin S. – Ende der Befragung.
Zeuge Herr P ist noch nicht da, 15 Min Unterbrechung
RA Künnemann will Stellungnahme zur Aussage von Polizistin, Zeugin S abgeben. Zeuge Herr P, gerade Studium abgeschlossen, wohnt in Hamburg. – Belehrung…
Wurde rechtskräftig verurteilt, muss daher aussagen. Richterin sagt, es gehe um einen Vorfall im Januar 2021, fragt P. was er dazu erinnere. P sagt, er hätte mit Maskenpflicht gesundheitliche Probleme gehabt, er hätte im Allergietest auf alles positiv reagiert. Er litt/leide unter Husten, Juckreiz, Tränen. Er hätte Tabletten, Augentropfen genommen, die Maske sei sehr unangenehm gewesen, das hätte er Herrn Dr. Weber auch geschildert. Dr. Weber hätte ihn befragt und seine Analyse war, daß der Mund-Nasen-Schutz aus medizinischen Gründen nicht tragbar sei, weil es unangenehm war. Zeuge P sagt, es sei ihm nicht klar, warum er zu einer hohen Geldstrafe verurteilt worden sei. Er schildert, daß er keinen behandelnden Arzt gehabt hätte, weil er wegen seines Studiums 9x umgezogen sei. Er sei über Empfehlungen auf Dr. Weber gekommen.
Richterin fragt, wie oft P Kontakt zu Dr. Weber gehabt hätte. Herr P sagt, er hatte nur einmal Kontakt. Es gab keine Gründe für weiteren Kontakt. Es sei auch die Zeit gewesen, in der gesagt wurde, daß man nicht in Praxis gehen soll, wenn’s irgend geht Er war erkältet, hätte einen Kontakt per Telefon gehabt, das war üblich. Auch aus dem Bekanntenkreis und von Arbeitskollegen hörte er, daß man nicht in die Praxis gehen sollte Richterin fragt, wie lange das Gespräch gedauert habe. P sagt, er erinnere das nicht. Richterin fragt, ob P seine Symptome genau geschildert hätte. – P bejaht. Richterin fragt, ob es Rückfragen gab. P Ja, die gab es, … Richterin fragt, ob Dr. Weber Unterlagen einsehen konnte, ob P ihm Nachweise geschickt hätte. – P erinnert sich nicht. Richterin fragt, ob P sich erinnere, wie das mit der Bezahlung lief. P sagt nein, denn es ging ihm damals so schlecht, wegen Erkältung, Allergien, trotz Tabletten, Maske verstärkte die Symptome.
Richterin fragt P, wieso er denn allergisch war, es sei Januar gewesen, bzw. 9. Nov., wogegen er denn allergisch gewesen sei. P antwortet, gegen Milbe 1 und 2, Hausstaub, Katze, er sei nicht nur draußen allergisch, sondern auch drinnen. Leider sei Allergie ganzjährig ein Problem. P sagt, es ist für ihn nicht schlüssig, wieso er 1.600 € Strafe bezahlen mußte. Warum? Zu den Gründen, die (in damaliger Verhandlung) geäußert wurden, könne er nichts sagen, weil er im Ausland war. Richterin benennt Beweismittel PayPal, 10€ Zahlung P an Dr. Weber. Fragt, wie das ablief. P sagt, er erinnere sich nicht mehr. Er sei froh gewesen, daß ihm jemand geholfen habe. Richterin fragt, wie er an die PayPal-Adresse von Dr. Weber gekommen sei. P erinnert sich nicht mehr. Richterin fragt, ob die 10 €-Zahlung bei seinem Urteil eine Rolle gespielt hätte. Und ob er sich nochmal an Dr. Weber gewandt hätte. – P bejaht. Richterin fragt, wie das Attest zu ihm gekommen sei.
P sagt, er sei sich nicht sicher, evtl. postalisch, es sei zu lange her. Richterin fragt, wann haben Sie Allergietests gemacht? Wie alt sind die? P sagt aus 2012, er hätte viele Medikamente gegen die Allergien. Richter 2 fragt, ob seine Allergien von einem anderen Arzt behandelt wurden. P sagte, er nehme übliche Mittel ein, es gäbe keine Behandlungsmethode, er behandelte lokal mit Medikamenten, sensibilisieren lassen wollte er sich nicht. Richterin sagt, er versteht P so, daß Behandlung mit frei verkäuflichen Mitteln erfolge.
Staatsanwältin sagt, P hätte Rechtsmittel gegen die 1.600 € einlegen können. P sagt, das Urteil war gewollt, es hätte keine Chance gegeben, keine Aussicht auf Erfolg. Sein Vater hätte ihn vertreten, die Argumente, die er anbringen wollte, konnte der Vater nicht vorbringen, weil er nicht in den Saal kam (?), Argumente wurden abgebügelt. P meint, die Argumentation, als er auf der Straße angehalten wurde, daß er ein ungültiges Attest gehabt hätte, ist nicht verständlich. Staatsanwältin befragt P, wieviel Mittel er täglich bzw. übers ganze Jahr einnehme. P zählt die Mittel auf….
Staatsanwältin fragt P, ob er stark huste. Habe er keinen Test gemacht, d.h. habe er kein Asthma? – P sagt, er könne gut damit leben (?) . Staatsanwältin fragt, ob er die Hypersensibilisierung nicht mache, weil Freunde das gesagt hätten…
Dann fragt sie, wie er an Dr. Weber kam. – P erinnert es nicht mehr. Staatsanwältin fragt, waren seine Praktika in Deutschland, bzw. war er 2022 in Portugal?
RA Künnemann befragt P, was sich mit der Maske, Tragedauer der Maske entwickelt hat. P antwortet, in den Augen und im Halsbereich war es unangenehm, abends, da wollte er am liebsten duschen, alles abspülen. Masken fusselten, verstärkt, alles blieb ja im Mundbereich drin. „Man möchte am liebsten alles von sich reißen, das sei extrem unangenehm.“ RA Künnemann fragt, ob P‘s Handy-Nr mit….. ende.
Zu welchen Gelegenheiten er Maske tragen mußte, abgesehen vom Einkauf. P sagt, im Praktikum, sogar draußen, in Mönckebergstraße draußen, Maske nahezu überall, ohne Begründung. RA Künnemann sagt, P hätte geschildert, wie er sich mit der Maske fühlte. Welche Auswirkungen das Masketragen in der Zeit gehabt hätte. P antwortet, daß er nicht konzentriert arbeiten konnte… RA Lausen fragt, ob P einen Vorfall erinnert, bei dem er aufgefordert wurde, das Attest vorzulegen und Maske aufzusetzen: P sagt, ja, in der Mönckebergstraße, er wurde von mehreren Polizisten angesprochen, sie waren nicht nett, …, freier Himmel, keine Leute. Sein Attest wurde angeschaut, gesagt, daß alles in Ordnung sei, wieder ausgehändigt. Später wurde es eingezogen, das zweimalige Vorhalten des Attestes hätte das Strafmaß erhöht. RA Lausen, gibt aus dem Polizeibericht wieder: 26.01., 16:17 Uhr, Mönckebergstraße, wurde Herr P angetroffen, Anzeigevorgang/Bericht LKA 54 (?), 29.01.2021:
…Präsenzstreife, nennt Namen mehrerer Polizisten, trug keine Mund-Nasen-Bedeckung, Attest war nicht hinreichend bestimmt, keine Diagnose bzw. Beschreibung der Folgen, was mit Maske passiert. Attest wurde weggenommen, P sollte sich Attest ausstellen, was Diagnose enthalte (?)…
P sagt, er vertraue darauf, daß ein Arzt ein richtiges Attest ausstelle, ein Polizeibeamter könne das nicht beurteilen, die Argumentation, daß das Attest eingezogen würde, weil es unrichtig sei, sei fragwürdig. RA Lausen sagt, das Dokument wurde belassen (?), darauf wurde P vom LKA 532 (?)angeschrieben, daß ein deliktisches Verhalten vorlag. P sagt, er hätte nicht damit gerechnet, daß es zu so einem Fall kommen könnte. RA Lausen fragt, ob gesagt wurde, was die allgemeinen Anforderungen an ein Attest sein. – P verneint, das sei nicht deutlich rübergekommen, war nicht schlüssig. Er sei kein Student der Medizin, wie solle er das wissen. RA Lausen fragt, ob P in die Corona-Verordnung reingeschaut hätte, was da drin stand. – P verneint, er guckte nur, welche Maske getragen werden sollte, Situation war unübersichtlich. …Manchmal sei nach 30 cm schon wieder. Übergang in eine andere Zone gewesen, …. RA Lausen befragt P zum 2. Vorgang, und will wissen, wo die Kontrolle stattfand. Das soll am 04.06.2021 gewesen sein, 21:10 Uhr. Erinnere P wo das war? – P sagt, Ecke Schulterblatt, Richtung Schanze, eine ganze Reihe Polizisten hätte ihn umzingelt, waren unfreundlich, er wurde behandelt wie ein Schwerverbrecher, die Polizisten waren ruppig, rissen ihm das Attest weg. RA Lausen fragt nach, wie…. – P antwortet, das Attest sei weggerissen worden, eingesteckt, es gab keine Quittung, es wurde kein Dienstausweis vorgezeigt, nichts gesagt oder geschildert. RA Lausen fragt, ob es keinen richterlichen Beschluß gegeben hätte (?) P sagte, Attest war weg, dem Kassierer in dem Supermarkt sei das egal gewesen… RA Lausen trägt aus dem Polizeibericht vor….
…befanden wir (3 Polizisten-Namen) uns auf dem Fußstreifen im Bereich Schulterblatt. Maskenpflicht-Bereich. Grund einzuschreiten. Personalausweis, Attest Befreiung Maskenpflicht bei sich, Dr. Weber, lt. Beh…. LKA ohne persönl. Arzt-Patienten-Kontakt, als Beweismittel, P nicht einverstanden, beschlagnahmt, Beschuldigter in einem Strafverfahren, separate Strafanzeige… gefertigt gegen P, OWI-Verfahren, wurde in PK 16 aserviert, … nicht einsichtig, EVO Verstoß – Bis 02:00 Uhr Platzverweis.
RA Lausen fragt, ob P sich daran erinnert. – P Ja, anders geschildert. RA Lausen fragt, ob man ihm gesagt hätte, daß da ein Straftatbestand, Beweismittel vorlägen? P sagt, es klingt nett, wie es vorgelesen wurde, Polizisten waren genervt, sagten, er solle Maske aufziehen, Gespräch/Platzverweis war ruppiger, es wurde nicht im Detail geschildert, was falsch war, ihm wurde gesagt: “Verschwinde hier jetzt!“ – P bemerkt, nach Vorfall 1 und 2 war das Attest weg. RA Lausen fragt, ob P vorgehalten wurde, daß er keine Krankheit hätte? – P meint, das mußte er nicht sagen, er hätte nicht über seine Krankheiten sprechen müssen. RA Lausen fragt, ob behauptet wurde, P sei nicht krank? P erinnert sich nicht, nur daß gesagt wurde, das Attest sei ungültig. Keine Erinnerung mehr. RA Künnemann fragt nach, ob das Attest weggenommen oder ausgehändigt wurde.
P will sich nicht festlegen, Polizei war bewaffnet, genervte Grundsituation, er hat Attest gezeigt, jemand griff zu, nahm es weg. Er hat es normal vorgezeigt, ……, P wollte Referenz (?), daß es abgenommen/ausgehändigt wurde. RA Künnemann fragt, ob klar kommuniziert wurde, daß das Attest beschlagnahmt würde. P sagt, er hätte nachgefragt, man kriegt nichts zurück, Vater und er hätten nachgefragt, keiner hätte mit ihm gesprochen
RA Lausen will wissen, welcher RA ihn damals vertreten hat. – P erinnert sich nicht. RA Lausen fragt, ob P der Verteidigung Kopie seines Allergietests aushändigen könne.
Richterin fragt, ob Name drauf steht, nimmt Beleg zur Akte Staatsanwältin fragt, ob P zum Zeitpunkt als er Attest von Dr. Weber bekam, Präsenzpflicht gehabt hätte. P sagt, in der Uni war remote, glaubt er, er war in Privatbank zum Praktikum, ob Uni remote oder mit Präsenzpflicht war, erinnert er nicht.
Staatsanwältin fragt, wo P damals im Praktikum während der Attestphase gerade war, oder in welcher Bank. Welcher Grund für Attest in Verbindung mit Uni/Praktikum. Welcher konkrete Anlaß… P sagt, das war ja überall so, in Restaurant, beim Kinobesuch, es gab nahezu keinen Bereich, wo die Maske nicht getragen werden mußte. Dieser allgemeine Zustand hat dazu geführt, daß er Kontakt zu Dr. Weber aufnahm. Staatsanwältin fragt, ob P vorher etwas von den „Ärzten für Aufklärung“ gehört hätte. – P erinnnert sich nicht. Staatsanwältin fragt P, ob er Dienstaufsichtsbeschwerde gestellt hätte. – P sagt ja, gegen den 2. Vorfall. Staatsanwältin fragt, Strafanzeige oder Dienstaufsichtsbeschwerde. – P sagt, er war in einer Wache…. Staatsanwältin fragt P, ob er weiß, wie das Strafverfahren ausging. P sagt, das sei 4 Jahre her, er hätte in Lissabon studiert. Prozeß….das wüßte er nicht mehr. Staatsanwältin fragt, ob er sich nicht darum gekümmert hätte. P sagt, er hätte nicht nochmal was gemacht. Staatsanwältin fragt P, ob er nach 1. Und 2. Vorfall einen anderen Arzt kontaktiert habe und nach einem Attest befragt hätte. P fragte, wieso er das Attest in Frage hätte stellen sollen. Staatsanwältin fragt, ob P nach 2. Vorfall das Attest nicht wiederbekommen hätte. P antwortet, er könne sich nicht entsinnen, hätte keinen Zeitpunkt im Kopf. Staatsanwältin fragt, ob die Symptome weiter bestanden. Ob P sich nicht nach einem anderen Arzt umgesehen hätte, um ein neues Attest zu bekommen. P hat erwartet, er würde das Attest zurückbekommen.
RA Lausen fragt, ob P Zeugenladung wegen Strafverfahren der Beamten bekommen? P erinnert sich nicht. RA Lausen fragt, ob P vor Gericht war, ob er ausgesagt hätte. – P verneint, vor Gericht sei er nicht gewesen.
RA Künnemann fragt, ob P sein Leben eingeschränkt hätte, ohne Attest. P sagt, er hätte ja nicht sagen können, ich hatte mal eins. Er konnte nicht mehr ins Restaurant oder sonstwohin gehen. Aber in Bus/Bahn mußte man es mitmachen (Maske tragen?). RA Lausen fragt, wann P in Lissabon war. P sagt, Sept 2022… bis Juni 2023. RA Lausen fragt, wie es in Lissabon mit Maskenpflicht gehalten wurde. – P sagt, es war lockerer. RA Lausen fragt, ob er kontrolliert wurde. – P verneint. RA Künnemann… Ausland halbes Jahr Portugal, St. Gallen …. (?) RA Lausen… Erklärung §257 zu Vernehmung Zeuge P.
– Ende Vernehmung Herr P
Richterin / RA Lausen vereinbaren Rechtsgespräch 09. Juli 2024.
RA Lausen: vorheriger Zeuge P aus Zeugenliste 31.05., Namen der Polizisten, die beschlagnahmt haben, werden nicht genannt; 26.01.2021 keine Zeugen. RA Lausen: Tatvorwurf Vorlage Behörde liegt nicht vor,… Richterin sagt, Zeugin S sollte sagen, ob persönl. oder Mailkontakt mit Dr. Weber stattfand, dafür wurde die Zeugin geladen. Sie hat versucht, alle Nutzer zu laden, wenn sie nicht von §55 (Auskunftsverweigerungsrecht) Gebrauch machen konnten. Wenn der Zeuge verurteilt war, wurde er immer geladen.
Liste 31.05. – diese Polizisten wurden nicht geladen… Richterin sagt, im Polizeibericht von Herrn P sei nichts dergleichen drin gewesen, ob es persönlich oder Mailkontakt mit Dr. Weber gab. Unterschied: Frau S äußerte, Arzt-Patienten-Kontakt sei nur per Mail gewesen, deswegen wurde sie geladen, um das nochmal zu hören. RA Lausen: beruft sich auf den Unmittelbarkeitszusatz, wenn Behördenbegriff von der Staatsanwaltschaft eingeführt wurde, Polizei ist Behörde, wenn sie BGH-Rechtssprechung folgen, müßten diese Polizisten im Fall P. gehört werden. RA Lausen sagt zur Richterin, es sei ihre Anklage, sie müsse dafür sorgen, daß die Behörde angehört wird. Richterin sagt, sie kämen auf keinen grünen Zweig. Will jetzt nächsten Zeugen anhören.
Zeuge Herr S, 18, Auszubildender, aus N
Belehrung… Richterin benennt Auskunftsverweigerungsrecht, Herr S. sei nicht rechtskräftig verurteilt, sein Verfahren wurde eingestellt, er muß niemanden beschuldigen, könnte schweigen. Fragt Herrn S, ob er eine Idee hat, warum er geladen wurde, zu was für
einem Vorfall? S sagt, er hatte Kontakt per Mail (Dr. Weber), hätte dann einen Rückruf erhalten, Dr. Weber hätte ihm Fragen gestellt. Richterin fragt, was heißt Kontakt per Mail? S antwortet, er hat Mail geschrieben und dann kam der Rückruf. Richterin fragt nach Ablauf… S sagt, in Mail hat er Atemnot beim Tragen der Maske erwähnt. Richterin fragt, ob S Arztberichte beigefügt hat. – S verneint. Richterin fragt, was am Telefon besprochen wurde, wie lange. S antwortet, Dr. Weber hätte Fragen gestellt, er hat’s nicht mehr so im
Kopf, ist lange her, nach Anruf kam Attest per Post. Richterin fragt, ob S je in Hamburg bei Dr. Weber war. – S verneint. Richterin fragt, ob es weitere Telefonate gab, oder dies einmalig war. S sagt, damals nicht. Richterin fragt, was er meint. S sagt, vor der Ladung zur Hauptverhandlung hätte Dr. Weber ihn angerufen, gefragt, wo er damals wohnte, wie er heißt. Dr. Weber sagte, er sei angeklagt. Ob S noch das Attest oder noch Unterlagen für ihn habe Richterin fragt, wann diese Rückfrage erfolgte. S sagt, es sei nach Erhalt der Ladung gewesen Richterin fragt, ob Dr. Weber noch andere Dinge wissen wollte. Wollte Dr. Weber noch wissen, ob S noch Weiteres erinnere? S sagt, sein Bruder wüßte evtl. mehr (?). Richterin fragt, woher S wußte, daß Dr. Weber am Telefon sei. S sagt, er hätte sich persönlich mit Namen vorgestellt. Richterin sagt, im 1. Telefonat hätte S. Atemprobleme benannt, daß er beim Tragen der Maske schwer Luft bekommt. Wo mußte er Maske tragen? S sagt, beim Tragen des Einkaufs (?), in der Schule. Richterin fragt, ob S bei einem anderen Arzt war. – S meint, Aussage sei gewesen, er (Arzt) stelle grundsätzlich kein Attest aus. Richterin fragt, was er ihm gesagt habe. S meint, er hätte seine Symptome geschildert, hatte kein Asthma, daher stellte der Arzt kein Attest aus. Richterin fragt S nach Telefonat mit Dr. Weber, ob er ihm denn andere Dinge erzählt hätte. S … daß er schwer Luft bekäme. Richterin fragt, ob Dr. Weber dann gesagt hätte, daß es dann ein Attest gäbe
S sagt, Dr. Weber hätte weitere Fragen gestellt. Richterin fragt, ob S ehrlich geantwortet habe. S bejaht. Richterin fragt S, ob Bruder das mit S zusammen gemacht hätte, wer hätte zuerst Dr. Webers Adresse gehabt… Habe S die Info, ob sein Bruder zu Dr. Weber gereist sei oder das Attest per Post erhalten habe? Hätte S das mitgekriegt? – S sagt, sein Bruder sei älter, wohnte nicht mehr zu Hause, S konnte nicht mitkriegen, ob Bruder zu Dr. Weber gereist sei. Richterin sagt, S hätte ausgesagt, daß er am 18. Okt. 2020 in Hamburg gewesen sei, bei der Polizei Richterin sagt, die Streife am 18.10.2020, 19:10 Uhr, DB Sicherheits… Hbf Nürnberg sagte, der Beschuldigte machte einen hochnervösen Eindruck…
… 16.10.2020 (?) nach Hamburg gereist, Attest wegen Kopfschmerzen Schule wurde anschl. per Post übersandt. Richterin fragt, ob gelogen war, was S gesagt habe. Die Schule hat bestätigt, daß er die ganze Woche in der Schule war S sagt, er habe alle auf Dr. Weber verwiesen, hatte gegenüber der Polizei von Kopfschmerzen gesprochen. Richterin fragt, was war es denn nun, Atemnot oder Kopfschmerz? S sagt, Atemnot nach Tragen der Maske. Richterin fragt, ob er das Attest bezahlt habe. – S verneint.
Staatsanwältin fragt S, ob Dr. Weber ihm im letzten Telefonat noch etwas gesagt hätte. S verneint, sagt, er hätte nach seinem Bruder gefragt. Staatsanwältin fragt, ob der Hausarzt S persönlich untersucht habe, ob er Probleme durch Nase zu atmen, Atemnot kannte. S sagte, HNO-Arzt hätte ihm Tropfen verschrieben, unabhängig davon Staatsanwältin fragt, warum S nicht beim HNO-Arzt war wegen eines Attestes. S sagt, das war vor Corona. Staatsanwältin fragt, wie er auf Dr. Weber gekommen sei. S sagt, per Internet. Staatsanwältin fragt, ob das ne Werbeanzeige bei facebook gewesen sei oder wie. Was hätte er eingegeben? S sagt, er weiß es nicht mehr. Staatsanwältin fragt, ob S die „Ärzte für Aufklärung“ kennt. – S bejaht. Staatsanwältin fragt, was ist denn das? S sagt, er wisse nicht, für was die stehen. Staatsanwältin fragt, ob er das im Zusammenhang mit „Ärzte für Aufklärung“ gehört hätte. S sagt, vor der Verhandlung hätte er sich nicht darum gekümmert
Staatsanwältin fragt, wer als erstes den Namen Dr. Weber ins Spiel gebracht hätte? – S erinnert nicht. Staatsanwältin fragt, was Bruder für Beschwerden hatte. S sagt, er wisse es nicht. Staatsanwältin fragt, ob S Dr. Weber gesagt habe, daß er schlecht Luft durch die Nase kriege? S weiß es nicht mehr. Staatsanwältin fragt, ob er eine Überweisung zu einem anderen Arzt bekommen hätte. – S verneint.
RA Lausen fragt, wie alt S damals war. S: 14 oder 15 J. RA Lausen rechnet… 2005 geboren, also sei S 14 J alt gewesen. Fragt, ob S alle seine Alltagsangelegenheiten selbst geregelt hätte, auch Ärztetermine? Ob er selbst eine Versicherungskarte gehabt hätte? S sagt, ja, er sei öfter allein beim Arzt gewesen. RA Lausen fragt:“Damals?“ – S sagt, er weiß nicht, ob er allein zum Arzt ging. RA Lausen fragt, ob er einen Hausarzt gehabt hätte. S sagt, Dr. A, nahe der Schule. RA Lausen fragt, wie er ihn kontaktiert hätte? S sagt, er hätte den Arzt nicht nach einem Attest gefragt, hatte persönliches Gespräch. RA Lausen fragt S nach dem Ablauf. S sagt, er war wegen etwas Anderem da, fragte dann, ob der Arzt ein Attest ausstellen könne. RA Lausen fragt, warum S den Arzt gefragt habe. S sagt, weil er Beschwerden hatte. RA Lausen fragt, ob der Arzt darauf einging. – S verneint.
RA Künnemann fragt, ob er S zum Facharzt überwiesen hätte? S sagt, er weiß nicht mehr. RA Lausen googelt Dr. A, Nürnberg, zeigt dem Zeugen das Foto vom Arzt. Fragt, ob er das sei. S:“Ja, genau.“ RA Lausen will wissen, ob Dr. A Herrn S Fragen gestellt hat, wie Dr. Weber auch? Oder überhaupt Fragen. – S erinnert nicht. RA Lausen fragt, ob er ihm einen anderen Kollegen genannt habe. S sagt, er habe keine Erinnerung. RA Lausen sagt, zu Beginn hätte S gesagt, er hätte per Mail Kontakt zu Dr. Weber aufgenommen.
E-Mail 14. Okt. / 18:11 Uhr. RA Lausen liest vor, gesendet 14.10., 20:11 Uhr (?) … durch „Ärzte für Aufklärung“, …. Er bekomme schlecht Luft, er wolle dem Spuk ein Ende setzen…. S sagt, er erinnere sich nicht an die Mail. RA Lausen meint, könnte das jemand anderes gewesen sein. Könnte das jemand anders geschrieben haben. War das ihre Art zu reden, mit 14? RA Künnemann fragt, ob seine Tel-Nr noch dieselbe sei, gleicht letzten 5
Ziffern ab Staatsanwältin fragt, ob das die letzten 5 Ziffern sein oder ob er durcheinander sei? – S glaubt…
Staatsanwältin fragt S, ob er aber die Mail geschrieben habe. S erinnert nicht. Richterin fragt, ob die letzten Ziffern auch …. gewesen sein könnten. S sagt, es müßten sein …..
-Ende Befragung
RA Lausen will Stellungnahme zu Zeugenaussage abgeben
Zeugin Frau M, 26, nicht berufstätig, wohnt in Hamburg. Belehrung…. Richterin sagt, Frau M könne nicht vom Auskunftsverweigerungsrecht, §55 Gebrauch machen, da sie rechtskräftig verurteilt sei, müsse also aussagen. Richterin fragt, wie das Zusammentreffen von M mit der Polizei gewesen sei. M fragt, was genau? Richterin sagt, sie soll die Kontrollsituation schildern. M sagt, sie weiß nicht, was sie erzählen soll. Richterin fragt, wie M zum Attest gekommen sei. M sagt, sie war beim Arzt, hätte dort kein Attest bekommen, Dr. H, es gab Schwierigkeiten, es gab kein Attest, dann kontaktierte sie Dr. Weber. Sie hätte psychische Probleme (geschildert?), daß sie deswegen keine Maske tragen könne. Richterin fragt, warum M in Praxis Dr. H. keine Hilfe bekommen hätte. M sagt, sie sei dort abgewiesen worden, man hätte ihr nicht zugehört. Richterin fragt, wie M auf Dr. Weber gekommen sei. M sagte, Ihre Mutter kannte Dr. Weber, er hätte sehr in der Familie geholfen. Richterin fragt, wie oft M da war. Waren sie wegen psychischer Probleme bei Dr. Weber? M sagt, einmal wegen der Maske, sie war psychisch krank, deswegen arbeitslos, hat darunter sehr gelitten. Richterin fragt, ob Frau M bei Dr. Weber war. In welchem Raum sie gewesen sei. M sagt, im B-weg, da waren sehr viele Bücher. Richterin fragt, ob es eine Wohnung oder ein Haus gewesen sei. M sagt, es sei ein Haus gewesen. Richterin fragt nach Etage. M sagt, dort waren viele Bücher. Dr. Weber hätte ihr zugehört, das hätte sie erleichtert. Richterin fragt, ob Dr. Weber M untersucht hätte. M sagt, er hätte ihren Puls gemessen. Richterin:“Was noch?“ M sagt, nur Puls…. Richterin fragt, welche Probleme M beim Masketragen gehabt hätte. M sagt, Panik, Klaustrophobie, sie könne nicht in einer MRT-Röhre liegen, keinen Fahrstuhl fahren. Bei Maske war es genau so, das hat die Situation verschlimmert. Richterin fragt, ob sie Psychotherapie versucht hätte. M sagt, sie sei kurze Zeit in der Psychiatrie gewesen, mit Transport dorthin gekommen. Richterin fragt, wann das war. M sagt, kurz vor der Maskenpflicht. Richterin fragt, ob Attest gefordert wurde (?) . M sagt, sie war auf Kur, Urlaub, hatte dort Panikattacken Richterin fragt, ob das Anlaß war, Kontakt zu Dr. Weber aufzunehmen oder Anlaß für den Psychiatrieaufenthalt…ob sie sich an Hausärztin oder an Dr. Weber gewandt hätte. M sagte, Ärztin Dr. H sagte, sie würde nicht zuhören, kein Attest ausstellen. Richterin sagt, Dr Weber hätte Puls gemessen, hätte sie Attest gleich bekommen oder hinterher per Post? M sagt, Dr. Weber hätte zugehört, Probleme erörtert, dann hätte sie das Attest bekommen. Richterin sagt, daß M ja das Attest abgenommen wurde, wie war das? M sagt, sie weiß nicht mehr, was die gemacht haben. Richterin sagt, November 2020, Konflikt mit Polizei, „Erinnern sie sich?“ M fragt, was Richterin genau meint. Richterin sagt, Opernplatz Hannover Versammlung, ob M Erinnerung habe. M sagt, das beträfe nur sie und Dr. Weber. Richterin:“Was?“ M sagt, sie hatte noch ein laufendes Verfahren, wolle nicht so viel sagen.
Richterin: “Ach, Sie haben noch ein weiteres Verfahren…?“ Richterin fragt, ob M das Original-Dr. Weber-Attest vorgezeigt hätte, was war damit? M sagt, es wurde ihr abgenommen, sie hatte es nicht mehr. Richterin fragt, ob M nach einem neuen Attest gefragt hätte. M meint, neues Attest von Dr. Weber. Richterin fragt, ob M einen anderen Arzt gefragt hätte. M sagt, nur Frau Dr. H. – Richterin fragt, ob M eine Idee hatte, was für eine Fachrichtung. Dr. Weber war (?)… M sagt, weiß von Mutter, daß Dr. Weber ihr geholfen habe. Allgemeinmedizin, glaubt sie. Richterin fragt, ob M weiß, wann sie das 2. Attest bekommen hätte, war das per Anruf oder persönlich. M sagt, Anruf, dann persönlicher Besuch. Richterin fragt, ob der Ablauf anders war M sagt, sie hätte ihre Beschwerden, d.h. Panik, Klaustrophobie geschildert und daß sie deswegen keine Maske tragen könne. Richterin fragt, ob das Dez. 2020 gewesen sei. Sagt, daß das 1. Attest handschriftlich gewesen sei, ob das 2. Attest anders war? M sagt, es war nicht handschriftlich. Richterin zeigt M Attest, M bestätigt. Richterin sagt, im Attest stehen Atemnot, … Konzentrationsstörungen, Müdigkeit, Co2-Vergiftung. M sagt, daß war allgemein bekannt, daß das die Symptome gewesen seien. Richterin sagt, das sein nicht M‘s Beschwerden gewesen? – M verneint.
Staatsanwältin fragt, ob Dr. Weber M an Psychologen oder Psychiater weiter verwiesen hätte. Ob M bei ihm eine Therapie gemacht hätte…. M sagt, Dr. Weber hätte ihr geholfen, in 2 – 3 Terminen. Staatsanwältin fragt, ob es M so gut ging, daß sie keine Therapie mehr
brauchte. M sagt, doch, aber es ging ihr besser. Staatsanwältin fragt, ob M keine andere Therapie gemacht hätte. Ob M derzeit in Therapie sei. M sagt, sie bräuchte eine, weil sie sich immer noch damit quäle, sie könne nicht arbeiten. Staatsanwältin fragt, ob sie keinen Therapieplatz findet …(?) . Staatsanwältin fragt, ob M Dr. Weber außerhalb der Praxis gesehen hätte. M sagt, sie hätte ihn vorher auch gesehen (?) . Staatsanwältin sieht von weiteren Fragen ab.
RA Künnemann fragt M, was sie dabei empfindet, wenn sie den Kopfhörer (im Gerichtssaal) aufsetze. Ob das unangenehm sei. M bejaht. RA Lausen fragt M, wie war das mit Abweisung von Dr. H, wie war das? M sagt, sie ist zum Empfang, ist zur Ärztin, sagte, sie wolle Attest, Maske sei Qual, Dr. H hat gleich gesagt, machen wir nicht.
RA Lausen fragt, mit welchem Gefühl M da rausgegangen sei. M sagt, es ging ihr schlecht. Dr. H. hätte nicht mal zugehört.
Ende Befragung
Nächster Zeuge erschien nicht.
Ende der Verhandlung
Ruth, 06.06.2024