Der oppositionelle Journalist Dominik Paradies geht gegen seine politische Verfolgung in Revision.

[Der Aufstand, Seite 3]

Der oppositionelle Journalist Dominik Paradies geht gegen seine politische Verfolgung in Revision.

Sein Rechtsanwalt hat am 20.11.23 eine 59-seitige „Revisionsbegründungsschrift“ eingereicht welche für die Grundrechte von Bürgern, Journalisten und Polizeibeamten bei Demonstrationen gleichermaßen von Bedeutung ist. In unserer Wochenzeitung „Der Aufstand“ Nr.: 48/23, vom 26.11.2023, ist die „Presseerklärung“ seines Rechtsanwaltes vollständig und unverändert auf Seite 5 und 6 veröffentlicht worden: https://radicaldemocrat.news/wp-content/uploads/2023/11/Der-Aufstand-48-23.pdf

Um die Persönlichkeitsrechte seines Mandanten vor Verletzung zu schützen, bevor ein rechtskräftiges Urteil existiert, hat sein Rechtsanwalt die Vertreter von Presse und Medien gebeten, in ihrer Berichterstattung vom Grundsatz der Unschuldsvermutung auszugehen und sich „auf eine Verdachtsberichterstattung zu begrenzen“. Dabei erinnerte er an folgende Sachverhalte:

1. D.Paradies sei nicht Teilnehmer der Demonstration gewesen und deshalb galt für ihn nicht die Auflage des Tragens einer „Maske“, weil diese Auflage nur den Demonstranten auferlegt war, aber nicht allen anderen Bürgern drum herum.

2. Da die Polizei vor Ort behauptete, dass er Teilnehmer der Demonstration sei, was er offensichtlich nicht war und dafür seinen Presseausweis vorzeigte, verlangten sie von ihm das Vorweisen einer Maskenbefreiung. Diese wurde dann aber ebenfalls nicht akzeptiert und für gefälscht erklärt.

3. Daraufhin ist er in einem „Kontrollkessel“ der Polizei festgesetzt worden, wo die Beschlagnahme seiner Kameraausstattung erfolgte, was grundsätzlich gegen die Pressefreiheit verstieß und obwohl er bereit war die Aufnahme der Polizeimaßnahme zu löschen.

Dazu stellt sein Rechtsanwalt in seiner Presseerklärung fest:

I. „Zum Einen ist keine Strafbarkeit von Herrn P. durch Gebrauch eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses nach § 279 StGB gegeben. …“

II. „Des Weiteren ist keine Strafbarkeit von Herrn P. durch Verletzung einer Vertraulichkeit des Wortes nach § 201 Absatz 1 Ziffer 1 StGB gegeben. …“

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