Strafanzeige gegen die Bundesregierung

Strafanzeige gegen die Bundesregierung

Am 6.2.2023 stellten wir als Verein Strafanzeige gegen die aktuelle Bundesregierung, weil wir eine massive Verletzung des Art. 26 des Grundgesetzes durch die Regierung erleben. Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages bestätigte, dass Deutschland durch seine Handlungen bereits aktiv zur Kriegspartei wurde.

Ich fühle mich von Rußland weder bedroht, noch haben uns ihre Truppen angegriffen. Also kann man nicht von Verteidigung sprechen, aber einzig dafür wurde die Bundeswehr geschaffen.

Anliegend der vollständige Schriftverkehr inkl. die Antwort vom Bundesgerichtshof.

Antwort des Bundesgerichtshofes auf unsere Strafanzeige gegen die Bundesregierung wegen Verletzung des Artikels 26 (1) Grundgesetz

Anmerkungen zur Antwort des Bundesgerichtshofes:

Es war absehbar, dass die bearbeitende Oberstaatsanwältin beim BGH nicht in die Hand beißt, die sie füttert. Immerhin wurde sie gezwungen, einige Winkelzüge an zu stellen und so von unserer eigentlichen Strafanzeige abzulenken. Das beginnt schon im Betreff und im letzten Satz auf Seite 1, in denen uns „sinngemäß“ eine Strafanzeige auf Verletzung von § 13 des Völkerstrafgesetzbuches und § 80 des Strafgesetzbuches unterstellt wird. Unsere Strafanzeige gründete sich aber ausdrücklich auf Verletzung des Artikel 26 (1) GG und hier ebenfalls ausdrücklich darauf, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören. Interessant bei diesem Winkelzug ist die Verwendung des mir bislang unbekannten Begriffs „Pönalisierungsgebot“. Allgemein bedeutet Pönalisierung das Unter-Strafe-Stellen – in der Rechtspsychologie versteht man unter Pönalisierung speziell das Bestreben, eine rechtlich unerhebliche Handlungsweise (z. B. Sodomie) dennoch gesellschaftlich zu ächten oder wie eine strafbare Handlungsweise hart zu bestrafen.

Das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, das unter Strafe zu stellen sei, ist also rechtspsychologisch eine unerhebliche Handlungsweise.

Die Anwendung dieses Winkelzuges offenbart einen erheblichen Mangel bezüglich der Friedenssicherung (Art. 26) im Grundgesetz. Zwar steht dort: „Handlungen, die geeignet sind … das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.“ Nur gibt es für die Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker weder im Strafgesetzbuch (StGB) noch im Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) einen expliziten Bezug, wie dies nun unter Strafe zu stellen sei. Lediglich für die Vorbereitung der Führung eines Angriffskrieges gibt es im StGB (§ 80a) und im VStGB (§ 13) Strafvorschriften. Dabei besteht durchaus ein kausaler Zusammenhang, denn die Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker geht Angriffskriegen immer voraus. Die Oberstaatsanwältin hätte ihrem Amtseid auf das Grundgesetz nach ein Ermittlungsverfahren einleiten müssen, was wahrscheinlich auf einen Präzedenzfall hinauslaufen würde, der rein praktisch die Untersagung der Lieferung schwerer Waffen im Zusammenhang mit der Ausbildung ukrainischer Soldaten an schweren Waffen auf deutschem Boden und der Lieferung von Geheimdienstinformationen an die ukrainische Armee durch den BND zur Folge haben könnte.

Auf Seite 1, Absatz 1, 2. Satz wird das von uns zitierte Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages falsch wiedergegeben, indem das Wort „möglicherweise“ eingeschoben wird.

Der auf Seite 2, Absatz 3 angeführte Satz 1 ist eine politische Festlegung des Westens. Demgegenüber steht die Tatsache, dass der Krieg und die Verletzung der Sicherheitsinteressen Russlands schon 2014 mit der illegalen Regierung unter Poroschenko begann. Illegal deshalb, weil damals Janukowitsch vom ukrainischen Parlament nicht mit der verfassungsmäßig vorgeschriebenen Mehrheit von 75 % abgewählt wurde. (Die Abstimmung erfolgte im Beisein zahlreicher Militärs und ergab nur 72,88 %.) Russland hat über die folgenden acht Jahre die Verletzung seiner Sicherheitsinteressen und den Völkermord in den Donbassregionen immer wieder bei der UN angezeigt. Schon ab dem 15. Februar 2022 begann laut Aufzeichnungen der OSZE ein intensiver Beschuss des Donbass durch das Kiewer Regime. Die darauf von Russland am 24. Februar 2022 begonnene militärische Operation wurde ebenfalls unter Berufung auf das Selbstverteidigungsrecht (Art. 51 UN-Charta) bei den Vereinten Nationen angezeigt. Nun könnte man das ebenfalls als eine politische Festlegung nur eben von Russlands Seite sehen, aber sowie sich ein Bundesgerichtshof auf nur eine der beiden Erklärungen festlegt, ist er nicht mehr politisch unabhängig. Eine Erkenntnis, die uns nicht neu ist, die wir jetzt aber schwarz auf weiß haben.

Die folgenden Absätze geben die uns bekannten hilflosen Interpretationsversuche des Deutschen Außenministeriums zu Baerbocks Aussage wieder.

Information von Uwe Albert
[Der Aufstand 18/23, Seite 9]

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Von Redaktion

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