Die ePA (Elektronische Patienten-Akte) ist da!

[Der Aufstand 41/24, Seite 11]

Die ePA (Elektronische Patienten-Akte) ist da!

Sie wurde schon vor 2020 eingeführt, jedoch musste sie seitens der Krankenkassen nur auf Wunsch der Versicherten eingerichtet werden.

Nun ist es so, dass ein Versicherter widersprechen muss, denn jede Krankenversicherung muss für die Versicherten ab dem 15.01.2025 eine ePA einrichten.

Die Daten stehen nicht nur behandelnden Ärzten, Kliniken, etc. zur Verfügung, wie man sinngemäß vermuten würde, sondern werden u.a., anonymisiert, an Forschungseinrichtungen weitergegeben.

Das dürfte weniger dem Zweck dienen, eine sinnvolle Vereinfachung in der Kooperation von Ärzten und Kliniken zur Beschleunigung des Informationsaustauschs und Vermeidung ggf. doppelter Untersuchungen und den damit verbundenen Kosten zu bewirken, sondern öffnet Tür und Tor für die Pharmaindustrie, ihre Produktentwicklung gezielter und für sie wirtschaftlich einträglicher zu gestalten.

Die Krankenkassen versenden aktuell Schreiben wie beispielhaft dieses:

Sehr geehrte( r) …

wichtige Neuigkeiten: Der Gesetzgeber sieht vor, dass für alle gesetzlich Versicherten zum 15. Januar 2025 eine elektronische Patientenakte (kurz: ePA) angelegt wird. Hier werden in Zukunft Ihre Gesundheitsdaten gespeichert – zentral, transparent und sicher. Das heißt für Sie:

–  Schluss mit Papierkram: Alle Arztpraxen, Krankenhäuser und Apotheken speichern Ihre Patientendaten zukünftig digital in der ePA ab.

–  VolleTransparenz: Sie und Ihre mitversicherten Familienmitglieder haben vollen Zugriff auf alle Dokumente. So sind Sie über jede Leistung immer bestens informiert.

-     Alles im Blick: Behalten Sie bequem die Übersicht zu allen Impfungen, Vorsorge-Untersuchungen und Medikationsplänen.

– Ihre Absicherung: Die ePA ermöglicht medizinischem Personal einen schnellen Austausch über Ihren Gesundheitszustand. Im Notfall spart dies kostbare Zeit.

– Safety first: Ihre Daten sind sicher – immer und überall. Sie entscheiden, welche Angaben in Ihrer ePA gespeichert werden und wer darauf zugreifen darf.


Man könnte meinen, das sei eine tolle Sache, man habe ja schließlich alles selbst im Griff.

Wäre da nicht das gesetzlich verankerte Hintertürchen hinsichtlich der Daten-Weitergabe an Forschungsunternehmen, aber auch, ganz auf die Schnelle, die jederzeitige Möglichkeit einer Datenbankabfrage über z.B. Diagnosen, wie z.B. Diabetes zu machen.

Was aber ist schon dabei? Nun, in Spanien denkt die Regierung darüber nach, Personen mit bestimmten Krankheiten, wie eben Diabetes, etc. die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dank Maut- oder ähnlichen verkehrserfassenden Systemen lässt sich jeder Verstoß sogleich feststellen und ahnden.

In einem Kriminalfilm hieß es einmal „Wenn Ihnen jemand sagt, es diene alles zu Ihrem Besten, dann gehen Sie stets vom Gegenteil aus und laufen Sie so schnell Sie können!“

Hier wäre das Weite zu suchen äquivalent zu dem Verfassen eines Widerspruchs, dem Opt-Out.

Freundlicherweise stellen die Versicherungen meist entsprechende Formulare auf ihren Webseiten zum Download zur Verfügung. Alternativ kann man, unter Bezugnahme auf die gesetzliche Opt-Out-Möglichkeit, formlos dem Anlegen der ePA für seine Person bei der Versicherung widersprechen. Dies soll spätestens binnen sechs Wochen nach dem 15.01.2025 geschehen sein.

Allerdings hat man auch nach Ablauf dieser Frist noch die Möglichkeit des Widersprunchs. Eine bereits angelegte ePA wird dann gelöscht, so zumindest lt. der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit auf https://www.bfdi.bund.de/DE/Buerger/Inhalte/GesundheitSoziales/eHealth/elektronischePatientenakte.html

Achim G.

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Von Redaktion

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